Rechtsprechung
| BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unzulässig - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 345 Abs 2 StPO, § 53 Abs 2 BRAO
Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt - IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision; Unterzeichnung der Begründung durch einen vom Pflichtverteidiger bevollmächtigten anderen Rechtsanwalts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 345 Abs. 2
Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision; Unterzeichnung der Begründung durch einen vom Pflichtverteidiger bevollmächtigten anderen Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de
Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Revision: Unterzeichnung nicht durch den Pflichtverteidiger: "pro absente und in Vollmacht"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Pflichtverteidiger - und die von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung
Verfahrensgang
- LG Stendal, 25.02.2019 - 110 Js 4931/17
- LG Stendal, 25.02.2019 - 501 KLs 17/18
- BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 118
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.12.2011 - 4 StR 430/11
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von …
Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern "pro absente und in Vollmacht' für den "nach Diktat verreisten' Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). - BGH, 05.10.2016 - 3 StR 268/16
Fehlende formgerechte Begründung der Revision (Unterschrift der …
Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris;… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN). - BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16
Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer …
Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris;… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN). - BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94
Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis
Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern "pro absente und in Vollmacht' für den "nach Diktat verreisten' Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12).
- BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
Verwerfung der Revision als unzulässig (Form der Revisionseinlegung; …
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris). - BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Begründung der Revision i.R.d. Form
Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern "i.V." für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19). - BGH, 14.08.2024 - 4 StR 232/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auf diesen konnte Rechtsanwalt J. als Pflichtverteidiger seine Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung aber nicht wirksam übertragen (vgl. BGH…, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19 Rn. 2 mwN).
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