Rechtsprechung
| BGH, 07.11.2018 - 4 StR 290/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons und der zugehörigen SIM-Karte
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 358 Abs. 2 S. 1
Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons und der zugehörigen SIM-Karte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)
Verschlechterungsverbot bei Einziehung eines Mobiltelefons?
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90
Überschreitung einer Notwehrlage - Folgen der Beendigung des Angriffes bei …
Auszug aus BGH, 07.11.2018 - 4 StR 290/18
Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht getroffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122;… LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106;… SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358 Rn. 32).
- BayObLG, 24.01.2024 - 204 StRR 23/24
Verschlechterungsverbot gilt auch für die Einziehungsentscheidung
Eine solche Anordnung ist vom Amtsgericht nicht getroffen worden, so dass die nach alleiniger Einlegung der Berufung durch den Angeklagten erstmals im Berufungsurteil erfolgte Einziehung des Tatmittels gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO verstößt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90 -, juris Rn. 7; vom 07.11.2018 - 4 StR 290/18 -, juris Rn. 4; OLG Hamburg…, Beschluss vom 25.06.2020 - 2 Rev 85/19 -, juris Rn. 7;… MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 331 Rn. 55), und zwar unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH…, Beschluss vom 22.01.2019 - 3 StR 48/18 -, juris Rn. 7).Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - 4 StR 290/18 -, juris Rn. 5).
- OLG Hamburg, 25.06.2020 - 2 Rev 85/19
Bescheidung eines Antrags auf Vernehmung eines Augenscheinsgehilfen
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