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| BGH, 13.08.2025 - 4 StR 292/25 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
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§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 54 StGB; § 55 StGB; § 56 Abs. 2 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Bestimmung des Gesamtstrafenübels: Entfallen der Zäsurwirkung bei Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, Ermessen der Strafkammer) - bundesgerichtshof.de
Verfahrensgang
- LG Bremen, 04.11.2024 - 8 KLs 9/23
- BGH, 13.08.2025 - 4 StR 292/25
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.09.2019 - 4 StR 146/19
Revisionsbegründung (Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung); …
Auszug aus BGH, 13.08.2025 - 4 StR 292/25
Rn. 1 Soweit das Landgericht verkannt hat, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung - hier: des Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 26. August 2020 - nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 - 4 StR 146/19 Rn. 32 mwN), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
- BGH, 04.12.2025 - 4 StR 548/24
Korrektur einer Einziehungsentscheidung (gesamtschuldnerische Haftung); keine …
Rn. 6 Zwar hat die Strafkammer - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung - hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 - nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 292/25 mwN).
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