Rechtsprechung
| BGH, 07.08.2001 - 4 StR 300/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 24 StGB
Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung (Freiwilligkeit; Fehlgeschlagener Versuch) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- Wolters Kluwer
Sexualdelikte - Versuchte sexuelle Nötigung - Gesamtfreiheitsstrafe - Strafbefehl - Rücktritt - Versuch - Prüfung des Rücktritts - Schuldspruch - Sachmangel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1
Tenor bei versuchter Vergewaltigung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98
Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6. …
Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 4 StR 300/01
Rn. 6 Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nach Einsatz des Nötigungsmittels, aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung an der weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, im Schuldspruch als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511). - BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96
Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit
Auszug aus BGH, 07.08.2001 - 4 StR 300/01
Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;… Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
- LG Deggendorf, 31.05.2023 - 1 KLs 8 Js 4514/22
Verurteilung eines Heranwachsenden wegen versuchten Mordes - Absehen von …
Demnach liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor allem dann vor, wenn es dem Täter tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den Erfolg noch herbeizuführen, insbesondere bei einer Flucht des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1992, Az. 1 StR 243/92; Beschluss vom 07.08.2001, Az. 4 StR 300/01; Urteil vom 20.05.2009, Az. 2 StR 576/08).
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