Rechtsprechung
| BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 261 Abs. 1, 5 StGB; § 263a Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB
Leichtfertige Geldwäsche (Gegenstand der Leichtfertigkeit: Katalogtat, Begründung im Urteil); sukzessive Beihilfe zum Computerbetrug (Beendigung der Tat) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Geldwäsche und Computerbetrug: Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche bei Bereitschaftserklärung zur Weiterleitung durch Phishing erlangter Geldbeträge; Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung beim Computerbetrug
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 Abs 1 StGB, § 261 Abs 5 StGB, § 263a StGB
Geldwäsche und Computerbetrug: Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche bei Bereitschaftserklärung zur Weiterleitung durch Phishing erlangter Geldbeträge; Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung beim Computerbetrug - ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- datenbank.nwb.de
Geldwäsche und Computerbetrug: Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche bei Bereitschaftserklärung zur Weiterleitung durch Phishing erlangter Geldbeträge; Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung beim Computerbetrug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Finanzagent beim Phishing: Wann ist leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
Leichtfertige Geldwäsche durch sogenannte "Finanzagenten" (StA Marco Mayer; HRRS 2015, 500-505)
Verfahrensgang
- LG Detmold, 12.03.2014 - 4 KLs 30/13
- BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1035
- NStZ-RR 2015, 13
- StV 2016, 19
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96
Entscheidungen zur Geldwäsche
Auszug aus BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14
Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168;… Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).Ferner vermögen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. August 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auch insoweit die gemäß § 261 Abs. 5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).
- BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11
Betrug durch "Phishing" (Abgrenzung zur Begünstigung; Beendigung) …
Auszug aus BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14
Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges im Sinne von § 263a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weiterüberwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302, Tz. 7). - BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08
Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende …
Auszug aus BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14
Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).
- BGH, 16.01.2018 - VI ZR 474/16
Haftung eines sog. Finanzagenten: Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste …
Rn. 23 Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass die Annahme einer leichtfertigen Tatbegehung im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB bei der gebotenen vorsatznahen Auslegung der Vorschrift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168) zunächst die Feststellung konkreter, für den Geldwäschetäter erkennbarer Umstände (…vgl. hierzu für Fälle der vorliegenden Art etwa: OLG Karlsruhe NZWiSt 2016, 395 Rn. 8; Floeth, NZWiSt 2016, 397, 399 f.; Sebastian NStZ 2015, 438, 440 f.; Neuheuser NStZ 2008, 492, 497) erfordert, auf Grund derer sich dem Täter aufdrängt, dass die ihm zufließenden Gelder aus einer - im Falle des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB gewerbs- oder bandenmäßig begangenen - Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13, 14; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168).Des Weiteren ist erforderlich, dass dem Täter unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten subjektiv eine besonders grobe Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen ist, da er gleichwohl handelt, weil er sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13, 14; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168;… NK StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 139 ff.; Sebastian, NStZ 2015, 438, 439 ff. jeweils mwN).
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines …
In zeitlicher Hinsicht ist die Teilnahme an einer fremden Tat nach strafrechtlichen Grundsätzen bis zu deren materiellen Beendigung möglich, regelmäßig also bis zur endgültigen Sicherung des Taterfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13, 14 für den Gehilfen; Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f. für den Mittäter). - OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Geldwäsche: Erfüllung des Merkmals der …
Rn. 6 b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch - soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich - hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).
- LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16
Finanzagentenhaftung
Demgemäß geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die durch sog. Phishing oder Betrug unmittelbar erlangte Gutschrift bereits Geldwäschegegenstand ist (vgl. zu § 263a StGB BGH, Beschl. v. 11.09.2014 - 4 StR 312/14, juris;… zu § 263 StGB BGH, Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 302/11, juris; s. ferner Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494).Zweitens ist erforderlich, dass sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 13, 14).
- OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 14 U 173/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch ein …
Die Beendigung der Tat tritt jedoch erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet und wenn eine endgültige Sicherung des Taterfolgs eingetreten ist (BGH…, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14 -, Rn. 8, juris). - BGH, 11.12.2025 - 3 StR 544/24
Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unterbringung …
Leichtfertiges Handeln erfordert, dass sich die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 351; Beschlüsse vom 11. September 2014 - 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13, 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146). - OLG Karlsruhe, 21.01.2025 - 13 U 146/24
Deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche bei der Weiterleitung von für …
Zweitens ist erforderlich, dass sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteil v. 11.09.2014 - 4 StR 312/14). - LG Krefeld, 19.12.2024 - 3 O 67/24 Rn. 23 Eine Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 6 StGB setzt nach der gefestigten strafrechtlichen Rechtsprechung bei der gebotenen vorsatznahen Auslegung der Vorschrift die Feststellung konkreter Umstände voraus, aus denen sich dem Täter nahezu aufdrängen musste, dass der erlangte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammte und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2014, 4 StR 312/14).
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