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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1980 - 4 StR 318/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,12465
BGH, 10.07.1980 - 4 StR 318/80 (https://dejure.org/1980,12465)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1980 - 4 StR 318/80 (https://dejure.org/1980,12465)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1980 - 4 StR 318/80 (https://dejure.org/1980,12465)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines Vollrausches oder einer Schuldunfähigkeit allein aufgrund eines zahlenmäßigen Ergebnisses einer Blutalkoholbestimmung von 2,89 bis 3,20 Prozent - Strafbefreiender Rücktritt von einem beendeten Tötungsversuch - Folgen eines Verlassens des ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des …

    Auszug aus BGH, 10.07.1980 - 4 StR 318/80
    Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe läßt erkennen, daß das Landgericht der nicht angreifbaren Ansicht war, hier die schuldangemessene Strafe nur den §§ 212, 21, 49 Abs. 1 StGB entnehmen zu können und daß es die daneben grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Anwendung des § 213 StGB nicht übersehen hat (vgl. dazu BGH Urteil 5 StR 464/79 vom 10. Juni 1980).
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82

    Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte …

    Das zahlenmäßige Ergebnis der Blutalkoholbestimmung allein hat für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB regelmäßig noch keine ausreichende Aussagekraft (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 318/80).
  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 616/80

    Rechtliche Wirkungen von Schüssen aus einer Entfernung von einem Meter auf die …

    Bei diesem Sachverhalt und bei der besonders kaltblütigen und grausamen Ausführung der Tat lag die Annahme eines minder schweren Falles so fern, daß der Tatrichter nicht gedrängt war, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit für sich allein zur Anwendung des mildesten Strafrahmens führen mußte; der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe läßt vielmehr erkennen, daß das Landgericht der nicht angreifbaren Ansicht war, hier die schuldangemessene Strafe nur dem - ohnehin zweifach gemilderten - Strafrahmen des § 212 StGB entnehmen zu können (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 - und vom 10. Juli 1980 - 4 StR 318/80).
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