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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1955 - 4 StR 342/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,319
BGH, 15.12.1955 - 4 StR 342/55 (https://dejure.org/1955,319)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1955 - 4 StR 342/55 (https://dejure.org/1955,319)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1955 - 4 StR 342/55 (https://dejure.org/1955,319)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 349
  • NJW 1956, 517
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Für Tatbestände, die - wie hier - transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1967 - 4 StR 38/67, BGHSt 21, 277, 280 und Urteil vom 15. Dezember 1955 - 4 StR 342/55, BGHSt 8, 349, 355; s.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88; vgl. auch OLG Köln NJW 1982, 2740).
  • BGH, 26.07.1967 - 4 StR 38/67

    Schuldhafte Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Überholen in …

    Ebensowenig fällt ins Gewicht, daß der Auslandsstaat die Zuwiderhandlung als Verwaltungsübertretung ahndet (BGHSt 8, 349, 356) [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55] .

    Deshalb muß - unabhängig von dem Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung - die Frage nach der Zugehörigkeit des verletzten Rechtsguts zum inländischen oder zum gemeinsamen Rechtskreis der zivilisierten Staaten für jeden Tatbestand der zahlreichen den Straßenverkehr regelnden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gesondert geprüft werden (vgl. BGHSt 8, 349, 355) [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55] .

    Indem sie eine Grundregel für das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer aufstellt, will sie die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten, die, wie der Senat in BGHSt 8, 349, 355 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55] bereits dargelegt hat, schon seit geraumer Zeit nicht mehr als eine Angelegenheit eines einzelnen Landes betrachtet werden kann.

  • BGH, 07.06.1956 - 4 StR 154/56

    Rechtsmittel

    (Im Anschluß an BGHSt 8, 349 f).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1955, BGHSt 8, 349 = NJW 1956, 517 Nr. 20 waren diese Straftaten entweder getrennt - entsprechend der Zeit ihrer Begehung - vom Jugendgericht und Erwachsenengericht oder gemeinschaftlich vom Jugendgericht abzuurteilen.

    Der § 103 JGG ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall des sachlichen Zusammenhangs (§ 3 StPO, 20 Fall; BGHSt 8, 349 f, 352) [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55], also bei gemeinschaftlichen Taten von Jugendlichen (Heranwachsenden) und Erwachsenen (Peters NJW 1956? 492).

    Für eine Anwendung des § 103 JGG war daher kein Raum, Nicht die Große Strafkammer, sondern das Jugendgericht wäre zur Aburteilung aller diesem Angeklagten vorgeworfenen Taten zuständig gewesen (BGHSt 7, 26 f; 8, 349 f [BGH 12.01.1956 - 3 ARs 172/55]).

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