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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1953 - 4 StR 430/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1186
BGH, 26.02.1953 - 4 StR 430/52 (https://dejure.org/1953,1186)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1953 - 4 StR 430/52 (https://dejure.org/1953,1186)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1953 - 4 StR 430/52 (https://dejure.org/1953,1186)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1953 - 2 StR 289/52
    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - 4 StR 430/52
    Die Entscheidung liess es jedoch ausdrücklich offen, ob ein Anstifter zum Diebstahl stets wie ein Dieb zu bestrafen sei, z.B. auch dann, "wenn er mit dem Beuteanteil, wie von vornherein beabsichtigt gewerbsmässige Hehlerei begeht." Inzwischen hat der 2. Strafsenat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 10. Februar 1953 - 2 StR 289/52 - ausgesprochen, auch die spätere gewerbsmässige Verwertung des Beuteanteils im Sinne der §§ 259, 260 StGB ändere nicht die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens als Anstiftung.
  • BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52
    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - 4 StR 430/52
    Der 2. Strafsenat hat schon entschieden, dass, wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, und hierbei beabsichtigt, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht aber auch wegen Hehlerei zu bestrafen ist, wenn er einen Beuteanteil vom Dieb erhält, weil die Entgegennahme dieses Anteils nur eine straflose Nachtat sei (BGHSt 2, 315 mit Schrifttumsnachweisen in JZ 1952, 566).
  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Das ist ausgesprochen für Fälle der Anstiftung zur Vortat in den Urteilen 2 StR 185/52 vom 6. Mai 1952 (= BGHSt 2, 315) bei einfacher Hehlerei, 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953 (= BGHSt 4, 41) und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1953 bei gewerbsmäßiger Hehlerei, für die Beihilfe in den Urteilen 4 StR 695/52 vom 19. März 1953, 2 StR 825/53 vom 28. April 1953, 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953, 4 StR 721/52 vom 23. Juli 1953 und 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953 (= BGHSt 5, 378).

    Das gilt in besonderem Maße für den Altmetallhandel und wird übersehen, wenn der 2. Strafsenat in BGHSt 4, 41 [43] ausführt, die Beurteilung könne sich nicht ändern, wenn der Vortatteilnehmer mit der Beute gewerbsmäßige Hehlerei begehen wolle, weil die Gewerbsmäßigkeit nur eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 StGB sei und den Charakter der Hehlerei nicht wandele oder wenn der 4. Strafsenat in 4 StR 430/52 ausspricht, es mache für die rechtliche Wertung keinen Unterschied, ob der Anstifter den Beuteanteil an sich bringe, um ihn zu behalten, oder ankaufe, um ihn zu veräußern.

    In den Entscheidungen BGHSt 2, 315 und 4, 41 sowie 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1953, aber auch im Schrifttum, wird die Straflosigkeit der Hehlerei des auf die Beute abzielenden Vortatteilnehmers ferner damit begründet, seine Hehlerhandlung richte sich gegen dasselbe Rechtsgut wie die Vortat; indem er vom Vortäter die Beute oder einen Teil davon übernehme, verwirkliche er nur die seine Vortatteilnahme tragende Absicht, die Sache für sich zu gewinnen.

  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 772/52

    Rechtsmittel

    Wer aber einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, in der Absicht, an dem Diebesgut teilzuhaben, ist nur wegen Anstiftung zum Diebstahl zu bestrafen, nicht auch wegen Hehlerei, auch wenn er den Beuteanteil gewerbsmässig im Sinne der §§ 259, 260 StGB verwertet (BGHSt 2, 315 und BGH 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953, zum Abdruck bestimmt, und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1952).
  • BGH, 19.03.1953 - 4 StR 695/52

    Rechtsmittel

    Dieser Auffassung ist der Senat in seinemUrteil vom 26. Februar 1953 - 4 StR 430/52 - gefolgt Der Fall der Beihilfe kann unter der nämlichen Voraussetzungen rechtsgrundsätzlich nicht anders bewertet werden.
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