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Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22168
BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17 (https://dejure.org/2017,22168)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2017 - 4 StR 49/17 (https://dejure.org/2017,22168)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 4 StR 49/17 (https://dejure.org/2017,22168)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 1 StGB; § 27 StGB
    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Zurechnung der tatbezogenen Umstände an einen Teilnehmer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, § 243 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 27 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86

    Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls

    Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17
    Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86).
  • BGH, 24.02.2026 - 2 StR 5/25
    Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zu ihren Lasten die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen, ohne zunächst zu erörtern, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen trotz Annahme eines Regelbeispiels im konkreten Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86, NJW 1986, 1699, 1700, und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 49/17, Rn. 3).
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