Rechtsprechung
| BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 243 Abs. 1 StGB; § 27 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Zurechnung der tatbezogenen Umstände an einen Teilnehmer) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, § 243 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 27 StGB
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls
Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17
Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86).
- BGH, 24.02.2026 - 2 StR 5/25 Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zu ihren Lasten die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen, ohne zunächst zu erörtern, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen trotz Annahme eines Regelbeispiels im konkreten Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86, NJW 1986, 1699, 1700, und vom 7. Juni 2017 - 4 StR 49/17, Rn. 3).
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