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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,202
BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50 (https://dejure.org/1951,202)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1951 - 4 StR 55/50 (https://dejure.org/1951,202)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1951 - 4 StR 55/50 (https://dejure.org/1951,202)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 22
 
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Wird zitiert von ... (85)Zitiert selbst (2)

  • RG, 26.06.1906 - IV 1326/05

    1. Liegt falsche Anschuldigung vor, wenn die in der Anzeige wegen Meineids …

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  • RG, 16.09.1940 - 3 D 510/40

    1. Beihilfe zum Zeugenmeineide kann die Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites …

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  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil …

    Seiner Anwendung steht im Hinblick auf § 56 StPO insbesondere nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung gemäß § 55 StPO ausgesagt hat (vgl. RGSt 59, 61, 62; BGHSt 1, 22, 28;… BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1; BGH bei Dallinger MDR 1977, 460; StV 1995, 250).
  • BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54

    Rechtsmittel

    Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18).

    Es ist zweifelhaft, ob diese Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Zeugin wirklich von entscheidender Bedeutung sein konnten (BGHSt 1, 22).

    Selbst wenn sie es waren, so begründete die darin enthaltene Gefahrenlage doch nur dann eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung, wenn er gerade diese Umstände erkannte (BGHSt 1, 22; 2, 129 [134]).

    Hatte der Angeklagte dieses Bewusstsein nicht, so handelte er nicht vorsätzlich (RGSt 70, 82 [84]; 75, 271 [276]; BGHSt 1, 22).

  • BGH, 09.10.1952 - 4 StR 192/52
    Worüber ein Zeuge im bürgerlichen Rechtsstreit vernommen werden soll, ergibt sich in erster Reihe aus dem Beweisbeschluß; durch ihn wird der Gegenstand der Vernehmung an sich grundsätzlich begrenzt (BGHSt 1, 22, 24).

    Außerhalb des durch den Beweisbeschluß gezogenen Rahmens hat der Zeuge auch die Fragen zu beantworten, die bei seiner Vernehmung das Gericht oder mit dessen Zustimmung andere Verfahrensbeteiligte an ihn richten (RG HRR 1936 Nr. 1198; BGHSt 1, 22, 24; 2, 90, 92).

    Er hat hiernach alles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang steht u n d für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (RGSt 57, 152; 76, 319; RG JW 1936, 880 Nr. 22; BGHSt 1, 22, 24; 2, 90, 92).

    Jene Tatsache ist vielmehr ein völlig selbständiger Beweisgegenstand (RGSt 76, 319; RG JW 1936, 880, 22; BGHSt 1, 22, 24, 26).

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