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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4290
BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86 (https://dejure.org/1986,4290)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1986 - 4 StR 604/86 (https://dejure.org/1986,4290)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1986 - 4 StR 604/86 (https://dejure.org/1986,4290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Konkludente Drohung erfordert ein deutliches Erkennbarmachen des zu erwartenden Übels - Vorliegen einer Drohung durch die bloße Schaffung einer Atmosphäre der Einschüchterung - Verriegeln der Tür als Indiz für das Vorliegen einer bewussten Drohung - Mittäterschaft setzt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen; erforderlich ist aber, daß der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft - …

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Es müßte eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden (vgl. BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei das Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345).
  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 48/52

    Verkaufsbude I - § 243 StGB aF, § 25 Abs. 1 StGB, sukzessive Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Es müßte eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden (vgl. BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei das Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung …

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Ist das Vorliegen einer Nötigung zu verneinen, käme eine Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB), der eine "heimliche" Begehungsweise nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86), und hinsichtlich des Angeklagten P., falls ihm eine mittäterschaftliche Begehungsweise nicht vorgeworfen werden kann, wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in Frage.
  • BGH, 02.10.1984 - 4 StR 551/84

    Hinzukommen nach zweimaliger Vergewaltigung - § 177, § 25 Abs. 2 StGB, keine …

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Eine einseitige Billigung oder lediglich die Ausnutzung der von einem anderen geschaffenen Lage vermag aber das Vorliegen einer mittäterschaftlichen Mitwirkung nicht zu begründen (BGH NStZ 1985, 70, 71; 215).
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 68/70

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen …

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Es müßte eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden (vgl. BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei das Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345).
  • BGH, 24.02.1971 - 3 StR 333/70

    Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen räuberischen Diebstahls - …

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - 4 StR 604/86
    Es müßte eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden (vgl. BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei das Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft; …

    Vielmehr müßte eine vor Beendigung der Tat hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssiges Handeln hergestellt werden kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 1;… Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1987 - 4 StR 324/87

    Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bei bloßer …

    Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, erforderlich ist aber, daß der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253; BGH, Beschluß vom 20. November 1986 - 4 StR 604/86, bei Holtz MDR 1987, 281).
  • BGH, 21.01.1987 - 2 StR 656/86

    Begriff des gemeinschaftlich geplanten Vorgehens - Vorhandensein eines …

    Diese Wendungen und Erwägungen deuten darauf hin, daß es sich schon deshalb nicht zu der Überzeugung vom Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Tatplans durchringen konnte, weil es eine ausdrückliche "Absprache" oder "Kundgabe" nicht festzustellen vermochte, jedoch nicht bedachte, daß alle Angeklagten oder einige von ihnen gemeinschaftliches - wenn auch in Einzelbeiträgen zu vollziehendes - Handeln "unausgesprochen", konkludent beschlossen haben konnten (vgl. BGH NStZ 1985, 70, 71; BGH, Beschluß vom 20. November 1986 - 4 StR 604/86).
  • BGH, 16.03.1994 - 2 StR 8/94

    Schlüssiges Verhalten - Erkennbarkeit - Drohung - Gefahr - Leib oder Leben

    Sie kann versteckt oder durch schlüssige Handlungen erfolgen, erforderlich ist lediglich, daß der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253; BGHR StGB § 255 Drohung 1 und 6; § 249 Abs. 1 Drohung 1).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 394/93

    Totschlag durch Unterlassen aufgrund vorangegangener schwerer Misshandlung …

    Die Feststellung des Tatrichters, R. habe das Vorgehen des J. innerlich gebilligt, reicht für sich gesehen weder zur Begründung von Mittäterschaft (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 1 m.w.N.) noch von Beihilfe aus.
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