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Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.07.2020

Rechtsprechung
   BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48433
BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19 (https://dejure.org/2020,48433)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2020 - 4 StR 629/19 (https://dejure.org/2020,48433)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2020 - 4 StR 629/19 (https://dejure.org/2020,48433)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • HRR Strafrecht

    § 238 Abs. 3 StGB; § 18 StGB; § 267 StPO
    Nachstellung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge); Urteilsgründe (Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafverfahren wegen Nachstellung mit Todesfolge: Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil; Fahrlässigkeit der Verursachung der Todesfolge; Vorhersehbarkeit der Todesfolge bei Todeseintritt durch Suizid des Tatopfers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 18 StGB, § 238 Abs 3 StGB
    Strafverfahren wegen Nachstellung mit Todesfolge: Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil; Fahrlässigkeit der Verursachung der Todesfolge; Vorhersehbarkeit der Todesfolge bei Todeseintritt durch Suizid des Tatopfers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung; Geschlossene und zusammenhängenden Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten ; Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 18 ; StGB § 238 Abs. 3
    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung; Geschlossene und zusammenhängenden Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten; Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 353
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05

    Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes durch Suizid des Tatopfers, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Allgemeinen (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22 mwN, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes durch Suizid des Tatopfers, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Allgemeinen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22 mwN, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdenden Behandlung); …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes durch Suizid des Tatopfers, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Allgemeinen (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22 mwN, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    Es bedarf daher einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10 Rn. 23 mwN;… vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4;… vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN).

    Soweit sich aufgrund dieser Ausführungen den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auch auf der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person beruhen, lässt dies weder den Schluss zu, dass dieser keine Angaben zur Sache gemacht hat noch erschließt sich, welche Angaben er in welchem Verfahrensstadium gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300; Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/20).

  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel; …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    Es bedarf daher einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10 Rn. 23 mwN;… vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4;… vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 518/20

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie)

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    Soweit sich aufgrund dieser Ausführungen den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auch auf der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person beruhen, lässt dies weder den Schluss zu, dass dieser keine Angaben zur Sache gemacht hat noch erschließt sich, welche Angaben er in welchem Verfahrensstadium gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300; Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/20).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    Es bedarf daher einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10 Rn. 23 mwN; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4;… vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen …

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    Es bedarf daher einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10 Rn. 23 mwN;… vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN).
  • BGH, 24.06.2020 - 2 StR 416/19

    Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil

    Auszug aus BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19
    Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gar nicht zur Sache geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 2 StR 416/19).
  • BGH, 18.06.2026 - 4 StR 126/26

    Aufhebung des Straufausspruchs mitsamt Feststellungen zum Maß des …

    Rn. 6 Dass sich die Urteilsgründe dabei nicht zur Einlassung des Angeklagten S. verhalten (vgl. zur entsprechenden Mitteilungspflicht nur BGH, Beschluss vom 13. August 2020 - 4 StR 629/19 Rn. 3 mwN), ist hier ausnahmsweise nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
  • BGH, 30.09.2024 - 6 StR 421/24

    Urteilsgründe (Wiedergabe, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte in der …

    Aus diesen von der Strafkammer mitgeteilten Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen kann der Senat aber nicht den sicheren (Umkehr-)Schluss ziehen, dass sich die Angeklagten nicht zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2020 ? 4 StR 629/19, Rn. 5;… vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 5; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).
  • BayObLG, 21.08.2025 - 201 ObOWi 595/25

    Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

    Es bedarf daher in der Regel einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung eines Betroffenen oder der Angabe, dass dieser zur Sache keine Angaben gemacht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.09.2024 - 6 StR 421/24; Beschluss vom 03.12.2020 - 4 StR 371/20; Beschluss vom 13.08.2020 - 4 StR 629/19, jew. m.w.N).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2020 - 4 StR 629/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22117
BGH, 14.07.2020 - 4 StR 629/19 (https://dejure.org/2020,22117)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2020 - 4 StR 629/19 (https://dejure.org/2020,22117)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 4 StR 629/19 (https://dejure.org/2020,22117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 397a Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Anschluss des Sohnes der Getöteten durch Erklärung dem Verfahren als Nebenkläger (hier: Nachstellung mit Todesfolge)

  • rechtsportal.de

    StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
    Anschluss des Sohnes der Getöteten durch Erklärung dem Verfahren als Nebenkläger (hier: Nachstellung mit Todesfolge)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anschlusserklärung des Nebenklägers erst im Revisionsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • LG Bochum, 31.07.2019 - 7 Ks 5/19
    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 629/19
    30 Js 143/18 7 Ks 5/19.
  • BGH, 09.04.2003 - 2 StR 63/03

    Von einer bestehenden Rechtsmittelbefugnis unabhängiger Anschluss als Nebenkläger …

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - 4 StR 629/19
    Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen; er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 StR 63/03).
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