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| BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auslegung der in § 883 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Eidesformel - Auskunftspflichten und Sorgfaltspflichten des Schuldners im Rahmen seiner Versicherung an Eides statt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 13.06.1951 - 7 KLs 5/51
- BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Papierfundstellen
- NJW 1952, 711
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- RG, 06.02.1903 - 314/03
1. Muß im Falle des § 74 Abs. 2 St.G.B.'s das Urteil eine Umwandelung der …
Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Die Ansicht des Landgerichts, dass die Mindestdauer der Aberkennung 2 Jahre betrage, geht nach Lage des Falls fehl, Massgebend ist nicht die Zuchthausstrafe, die in erster Reihe für den Meineid angedroht ist, sondern die im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeworfene Gefängnisstrafe (vgl RGSt 36, 88 ff; 68, 176;… RGGA 53, 437). - BGH, 17.08.1951 - 1 StR 325/51
Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Deshalb konnte die Rechtsfrage, ob etwa § 157 StGB auf Fälle der Offenbarungseidsleistung entsprechend angewendet werden kann (vgl BGH 1 StR 325/51 vom 17. August 1951), unentschieden bleiben. - BGH, 15.11.1951 - 4 StR 542/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Der erkennende Senat ist der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in einer Entscheidung (4 StR 542/51 vom 15. November 1951) beigetreten und hält hieran fest.
- RG, 29.05.1934 - 4 D 455/34
1. Darf neben Einzelstrafen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt …
Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Die Ansicht des Landgerichts, dass die Mindestdauer der Aberkennung 2 Jahre betrage, geht nach Lage des Falls fehl, Massgebend ist nicht die Zuchthausstrafe, die in erster Reihe für den Meineid angedroht ist, sondern die im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeworfene Gefängnisstrafe (vgl RGSt 36, 88 ff; 68, 176;… RGGA 53, 437). - RG, 11.06.1906 - III 62/06
Fahrlässiger Falscheid im Falle des § 883 Z.P.O.
Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Nur bei dieser Auslegung der Eidesformel des § 883 ZPO ist gewährleistet, dass der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderweitige Vollstreckungsmassnahmen herbeiführen kann (RGSt 39, 42 ff; 46, 140 ff). - RG, 21.06.1912 - V 188/12
1. Fahrlässiger Falscheid im Falle des § 883 ZPO. Wieweit reicht die …
Auszug aus BGH, 17.04.1952 - 4 StR 642/51
Nur bei dieser Auslegung der Eidesformel des § 883 ZPO ist gewährleistet, dass der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderweitige Vollstreckungsmassnahmen herbeiführen kann (RGSt 39, 42 ff; 46, 140 ff).
- BGH, 09.10.1952 - 5 StR 362/52 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 29.10.1953 - 4 StR 5/53
Rechtsmittel
Der Schuldner hat vielmehr darüber hinaus alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich wenigstens mittelbar ein Schluss auf den Verbleib der Sache ziehen lässt, so dass der Gläubiger auf diese Weise Unterlagen für eine weitere Nachforschung urd für eine vielleicht mögliche künftige Zwangsvollstreckung erlangt (Hahn Materialien zur ZPO S 465; RGSt 39, 42; 46, 140; RG DR 1939, 363 Nr. 1942, 169 Nr. 3; BGH 4 StR 542/51vom 15.11.1951, 4 StR 642/51 vom 17.4.1952). - BGH, 12.07.1956 - 3 StR 79/56
Rechtsmittel
Die Unrichtigkeit setzt jedoch voraus, daß dieses Recht am 23. Dezember 1953 noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert für ihn hatte (BGH NJW 1952, 1023; vgl auch BGH NJW 1952, 711 Nr. 18). - BGH, 05.08.1954 - 4 StR 353/54
Rechtsmittel
Die dem Schuldner im § 883 Abs. 2 ZPO auferlegte Offenbarungspflicht umfasst die Angabe aller Tatsachen, aus denen sich auf den Verbleib der herauszugebenden Sache schliessen lässt (RG DR 1942, 169 Nr. 3; BGH 4 StR 542/51 vom 15. November 1951; 4 StR 642/51 vom 17. April 1952 = NJW 1952, 711 Nr. 18; 4 StR 5/53 vom 29. Oktober 1953;… Jonas-Schönke 17. Aufl. IV zu § 883 ZPO).
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