Rechtsprechung
| BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 33a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachverfahren - Verteidigungsvorbringen - Beweisverwertung - Ordnungsgemäße Verteidigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Unabänderlichkeit der Beschlussverwerfung - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42). - BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69
Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen …
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42). - BGH, 03.09.1998 - 4 StR 93/98
Abgabe der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle; Wahrung des …
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42).
- BGH, 09.04.2002 - 4 StR 561/01
Gegenvorstellung; Nachverfahren; Abänderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung …
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (…vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen …
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). - BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87
Eigenes Recht des Vertreidigers zur Antragstellung nach § 33a Strafprozessordnung …
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftiger …
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87
Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung
Auszug aus BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
- BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines …
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (…vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02). - OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 752/04
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenerklärung des Betroffenen; Nachholung des …
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss v. 12, Januar 2005 - 2 StR 418/04; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden (…vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). - BGH, 12.01.2005 - 2 StR 418/04
Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss; nachträgliche Begründung eines …
Rn. 4 Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und somit auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden (…vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). - BGH, 14.03.2003 - 2 StR 511/99
Lebenslang im Mordfall Fiszmann rechtskräftig
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02 m.w.N.).
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