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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,15641
BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84 (https://dejure.org/1985,15641)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 4 StR 739/84 (https://dejure.org/1985,15641)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 4 StR 739/84 (https://dejure.org/1985,15641)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von mit Gaspatronen geladener Gaspistolen als Schusswaffen

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen …

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84
    Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217;… Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.
  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere …

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84
    Im übrigen dürfte die Strafkammer übersehen haben, daß auch die vom Angeklagten und dem weiteren Mittäter B. bei dem Banküberfall benutzten, mit Gaspatronen geladenen Gaspistolen (UA 10, 12), deren Wirkungsweise in dem angefochtenen Urteil nicht näher beschrieben ist, grundsätzlich ebenso als Schußwaffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind wie die von B. in der Hosentasche - mit Wissen des Angeklagten - zusätzlich mitgeführte scharfe Waffe (BGHSt 24, 136, 139/140).
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84
    Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217;… Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82

    Strafzumessung - Durchschnittliche Schwere - Tateinordnung - Gesetzlicher …

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84
    Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217;… Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.
  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 611/86

    Vorliegen einer Schusswaffe bei einer Gaspistole mit Gasaustritt nach vorne - …

    Aufgrund dieser Beschaffenheit der Waffe ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1981, 301; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1985 - 4 StR 739/84) von einer Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen.
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