Rechtsprechung
| BGH, 17.01.1984 - 4 StR 755/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Doppelte Milderung des Strafrahmens unter Ausschluss eines minder schweren Falles
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 StR 755/83
Zu einer solchen Erörterung bestand schon deshalb Veranlassung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der Normalrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104;… Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdn. 42 m. w. Nachw.). - BGH, 04.10.1979 - 4 StR 522/79
Verknüpfung von Fragen eines minder schweren Falles mit Fragen der Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 4 StR 755/83
Zu einer solchen Erörterung bestand schon deshalb Veranlassung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der Normalrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104;… Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdn. 42 m. w. Nachw.).
- BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte …
Es hat dabei möglicherweise übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB ; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104 und vom 17. Januar 1984 - 4 StR 755/83 - weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
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