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| OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22 |
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- Justiz Sachsen
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1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den sittenwidrigen Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind erhöht, wenn zu dem streitgegenständlichen Motor (hier: EA 288) bereits umfangreiche Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes mit ...
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Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den sittenwidrigen Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Zulässigkeit eines Thermofensters
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (39)
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Ein subjektiver Schädigungsvorsatz bezüglich eines sog. Thermofensters lässt sich für den Zeitraum bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18) jedenfalls nicht aus dessen Verbau schließen.(2) Selbst wenn man - unabhängig von den Ausführungen unter (1) zur fehlenden Erheblichkeit seines Vorbringens - zugunsten des Klägers noch davon ausginge, dass eine derartige - von ihm behauptete - temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren wäre (vgl. auch EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020, C-693/18 - juris), wäre aber der damit - aus heutiger Sicht - gegebenenfalls vorliegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht ausreichend, um in dem Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte tätigen Personen ein schuldhaftes Handeln ihrerseits zu sehen.
Die Rechtsfrage, ob eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die Vermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, war bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (C-693/18) umstritten (vgl. nur BGH…, Urteil vom 24. März 2022, a.a.O.;… OLG Schleswig, a.a.O.).
Vor dem dargestellten Hintergrund liegen daher keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte mit dem Verbau der "Fahrkurvenerkennung" systematisch die Leistung des Systems zur Emissionskontrolle verbessern wollte, um die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten und so die Zulassung des Fahrzeuges zu erreichen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18 - juris - Rz. 98 ff.).
aa) Die Hersteller durften bezüglich des "Thermofensters" bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18 = Thermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO (EG) 715/2007 dar), wie bereits oben unter 1. ausgeführt, noch davon ausgehen, dass eine solche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig war (= weite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG).
Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) war eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, damit keineswegs unvertretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 179/21 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. Januar 2022, Az.: 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256) und mithin für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass der Verbau eines "Thermofensters" möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein könnte.
- BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
b) Dafür, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen, ist grundsätzlich der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2022, Az.: VIa ZR 51/21 - juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris).Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris).
Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris).
Vor dem Hintergrund der konkreten Darstellung der Beklagten, wonach bei dem verbauten Motor des Typs EA 288 eine vollständige Abgasrückführung im Temperaturbereich zwischen - 24 bis + 70 Grad Celsius erfolgt, ist das Vorbringen des Klägers zur temperaturbedingten Steuerung der Abgasrückführung, das sich maßgeblich auf Messungen der Deutschen Umwelthilfe bezieht, ohne dass die Messbedingungen im Einzelnen mitgeteilt und berücksichtigt wurde, dass das gesetzliche Zulassungsverfahren gerade nicht auf den "Realbetrieb" im Straßenverkehr abgestellt hat, bereits nicht als erheblich anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Mai 2022, Az.: 15 U 180/22 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2022, Az.: 28 U 98/21 - juris).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
An der gefestigten Rechtsprechung des BGH ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02. Juni 2022 in der beim EuGH anhängigen Rechtssache C-100/21 nichts.Der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst aber selbst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 02. Juni 2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 U 3838/21, BeckRs 2022, 16603 Rn. 17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02. Juni 2022 - C-100/21, ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41).
Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen sollte, dass die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahingehend auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02. Juni 2022 - C-100/21, ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 50), ändert dies nichts daran, dass die Richtlinie 2007/46/EG selbst mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als Schutzgesetz ausscheidet (OLG München…, Beschluss vom 14. September 2022 - 27 U 2945/22 -, juris Rn. 5).
- BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20
"Dieselverfahren": Daimler-Thermofenster
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Damit der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der (mittlerweile) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 252/20 - juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2022, Az.: VII ZR 720/21 - juris).Aber selbst wenn der Senat den - letztlich auch widersprüchlichen - Vortrag des Klägers, die Abgasrückführung werde unterhalb von 17 bzw. 15 Grad Celsius ganz abgeschaltet bzw. unter 15 Grad Celsius signifikant, nämlich um 30 % reduziert, (jeweils) als richtig unterstellt, wäre dem kein gezielter Zuschnitt auf den Prüfstand zu entnehmen, zumal der Kläger zugleich selbst angibt, der Temperaturbereich des Prüfstandes betrage 20 bis 30 Grad Celsius (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, Az.: 15 U 11/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris).
Die vorgenannten Normen bezwecken nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere nicht des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19 - juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 18. Mai 2022, a.a.O.).
- OLG Karlsruhe, 26.04.2022 - 8 U 235/21
VW-Dieselskandal: Voraussetzungen des § 826 BGB bei Geltendmachung eines …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Dabei ist freilich zu beachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann, so dass etwa - wie beim Motor EA189 des Volkswagenkonzerns - der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug eingebaut worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: VI ZR 493/19 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, a.a.O.).Denn für den vom Kläger konkret angeführten CO2-Ausstoß sieht die Abgasnorm EU6 keinen gesetzlichen Grenzwert bezogen auf das einzelne Fahrzeug vor (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 8 U 235/21 - BeckRS 2022, 10880).
Zudem fehlt es unter diesem Gesichtspunkt an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten, da diesbezüglich auch nicht mit einer Betriebsuntersagung zu rechnen war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16. August 2022, Az.: 17 U 574/22 - BeckRS 2022, 21246; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 8 U 235/21, BeckRS 2022, 10880).
- BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. zu Vorstehendem nur: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 295/20 - juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris).Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris - m.w.N.).
Demnach ist zwar das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris; BGH, Beschluss vom 04. Mai 2022, Az.: VII ZR 733/21 - juris - m.w.N.).
- BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20
Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
b) Dafür, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen, ist grundsätzlich der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2022, Az.: VIa ZR 51/21 - juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris).Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris).
Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris).
- BGH, 24.03.2022 - III ZR 263/20
Verjährung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche wegen eines Mangels infolge …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Denn hinsichtlich der von der Außentemperatur abhängigen Steuerung der Abgasrückführung setzt die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022, Az.: III ZR 263/20 - juris; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19; OLG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2022, Az.: 7 U 180/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris).Die Rechtsfrage, ob eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die Vermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, war bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (C-693/18) umstritten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2022, a.a.O.;… OLG Schleswig, a.a.O.).
- OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 86/21
Dieselabgasskandal: Haftung eines Fahrzeugherstellers bei Kauf des …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Denn nachdem auch das KBA als zuständige Fachbehörde hinsichtlich der "Fahrkurvenerkennung" mangels Überschreitung der Grenzwerte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint, stellt sich die diesbezügliche Auffassung der Beklagten zumindest als vertretbar dar und war das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht evident (vgl. nur OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. Januar 2022, Az.: 2 U 86/21 - juris; OLG Koblenz…, Urteil vom 25. Juli 2022, a.a.O.).Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) war eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, damit keineswegs unvertretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 179/21 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. Januar 2022, Az.: 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256) und mithin für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass der Verbau eines "Thermofensters" möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein könnte.
- OLG Frankfurt, 22.09.2022 - 4 U 230/20
Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2016 erworbenen VW Passat mit Motor …
Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22
Im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB setzt das Verschulden voraus, dass der unerlaubt Handelnde bei der Begehung der Tat die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, wenn er seinen Irrtum hierüber nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: VI ZR 266/16 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - juris).Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 kommt deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Verordnung um ein Schutzgesetz handeln sollte (so ausdrücklich OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2022, Az.: 7 U 44/22 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - juris).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …
- BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16
Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei …
- BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16
Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss …
- OLG Köln, 10.03.2022 - 24 U 112/21
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der …
- EuGH, 24.08.2020 - C-663/19
Volkswagen - Streichung
- BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21
Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung …
- BGH, 12.01.2022 - VII ZR 391/21
Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs; …
- BGH, 13.10.2021 - VII ZR 50/21
Anspruch auf Schadensersatz nach dem Kauf eines PKW mit verbotener …
- BGH, 09.05.2022 - VIa ZR 303/21
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung …
- OLG Schleswig, 27.06.2022 - 7 U 44/22
Haftung der Mercedes-Benz Group AG für Dieselmotor OM 651(Euro 6) bei fehlendem …
- BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20
Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen …
- OLG Köln, 30.06.2021 - 5 U 254/19
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW T6 mit einem Motor der Baureihe EA …
- OLG Nürnberg, 11.07.2022 - 2 U 3838/21
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …
- OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …
- OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 11/21
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz E 250 BlueTEC 4 MATIC …
- OLG Schleswig, 17.05.2022 - 7 U 180/21
Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Audi A8, 3.0 TDI Quattro mit …
- OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 8/21
Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei …
- OLG Koblenz, 11.05.2022 - 15 U 180/22
Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers bei …
- OLG Bamberg, 28.07.2022 - 3 U 64/22
Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW T6 …
- BGH, 04.05.2022 - VII ZR 733/21
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung …
- BGH, 13.04.2021 - VI ZR 493/19
Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess gegen den Kraftfahrzeughersteller im …
- BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20
Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht …
- BGH, 20.04.2022 - VII ZR 720/21
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- BGH, 14.03.2022 - VIa ZR 51/21
Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
- BGH, 13.10.2021 - VII ZR 295/20
Schadenersatzbegehren wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in …
- OLG Dresden, 12.09.2022 - 4 U 386/22
Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor …
- OLG Dresden, 05.03.2021 - 9a U 410/20
- OLG Hamm, 12.06.2023 - 6 U 22/23 Rn. 140 Die Frage, ob im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB mit Blick darauf, dass die Rechtslage zur Zulässigkeit von Thermofenstern nicht geklärt bzw. die Funktionsweise dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt war und von diesem nicht beanstandet wurde, das erforderliche Verschulden der Hersteller - etwa wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22 -, juris Rn. 18 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2022 - 4 U 1004/22 -, juris Rn. 50 ff.) - verneint werden kann, ist schließlich ebenfalls als offen zu bewerten.
- LG Heilbronn, 04.04.2023 - 5 O 246/21
Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen VW Tiguan mit einem …
Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem entsprechenden Schutzgesetz aus (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2022, 4 U 1004/22).
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