Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 U 105/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BGB § 307; ; BGB § 309 Nr. 4; ; BGB § 309 Nr. 12; ; BGB § 874; ; BGB § 894; ; BGB § 1142 Abs. 2; ; BGB § 1169; ; BGB § 1192 Abs. 2; ; BGB § 1193 Abs. 1; ; BGB § 1193 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einrede gegen die Duldung der Zwangsvollstreckung bei Fälligstellung der Grundschuld
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme auf Duldung einer Zwangsvollstreckung aus einem Miteigentumsanteil wegen der Fälligkeit eines Grundschuldkapitals; Wirksamkeit einer formularmäßigen Fälligkeitsvereinbarung; Sofortige Fälligkeit als Inhalt einer Grundschuld bei Eintragung dieser unter ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einreden bei der Sicherungsgrundschuld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 19.04.2004 - 12 O 571/03
- OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 U 105/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88
Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 U 105/04
Diese in der Sicherungsabrede wurzelnden Einreden wirken jedoch nur für und gegen die Parteien der Sicherungsvereinbarung (BGH, NJW 1988, 1096, 1098; BGHZ 109, 197 ff.;… Palandt-Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1191 Rdnr. 18;… Erman-Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191 Rdnr. 54). - BGH, 29.03.1985 - V ZR 188/83
Umfang der Duldung der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 U 105/04
Bei der Sicherungsgrundschuld begründen zwar sowohl die Nichtvalutierung (z. B. BGH, WM 1990, 305, 306) als auch die mangelnde Fälligkeit der Forderung (z. B. BGH, ZIP 1985, 732, 733) entsprechende Einreden des Eigentümers, die er seiner Inanspruchnahme aus der Grundschuld gemäß den §§ 1192 Abs. 2, 1169, 1142 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann. - BGH, 07.12.1989 - IX ZR 281/88
Vorgehensmöglichkeiten gegen einen Teilungsplan eines zwangszuversteigernden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 U 105/04
Bei der Sicherungsgrundschuld begründen zwar sowohl die Nichtvalutierung (z. B. BGH, WM 1990, 305, 306) als auch die mangelnde Fälligkeit der Forderung (z. B. BGH, ZIP 1985, 732, 733) entsprechende Einreden des Eigentümers, die er seiner Inanspruchnahme aus der Grundschuld gemäß den §§ 1192 Abs. 2, 1169, 1142 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann. - OLG Hamm, 07.10.1987 - 11 U 40/87
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 U 105/04
Diese in der Sicherungsabrede wurzelnden Einreden wirken jedoch nur für und gegen die Parteien der Sicherungsvereinbarung (BGH, NJW 1988, 1096, 1098; BGHZ 109, 197 ff.;… Palandt-Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1191 Rdnr. 18;… Erman-Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191 Rdnr. 54).
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 06.10.2004 - 4 U 105/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
- ra.de
- ibr-online
Ermittlung des Baugeldanteils beim modifizierten Baugelddarlehen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- drschmel.de (Kurzinformation)
Bauforderungen: Auch bei insolventen Auftraggebern sind Werklohnforderungen durchsetzbar
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verwendung von Baukosten zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten einer GmbH im Falle der Gewährung eines modifizierten Baugelddarlehens; Schadensersatzanspruch eines Baugläubigers bei einem vorsätzlichen Verstoß des bestellten Geschäftsführers einer GmbH gegen die ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
GSB: Ermittlung des Baugeldanteils beim modifizierten Baugelddarlehen (IBR 2005, 325)
Verfahrensgang
- LG Rottweil, 05.05.2004 - 3 O 215/03
- OLG Stuttgart, 06.10.2004 - 4 U 105/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99
Haftung des Empfängers von "Baugeld"
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2004 - 4 U 105/04
Hierfür genügt aber in der Regel der Nachweis, dass der Verwendungspflichtige bzw. Baugeldempfänger Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers (Klägerin) empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre (BGH BauR 2002, 620, 621; BGH NJW 1991, 141, 142). - BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90
Anwendung auf Architektenleistungen
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2004 - 4 U 105/04
Dies gilt jedenfalls für die Geschäftskosten in Höhe von DM 956.852,70 netto (s. Kostenzusammenstellung vom 08.07.2003 = Bl. 109) = DM 1.100.380,61 brutto = EUR 562.615,67. Die allgemeinen Geschäftskosten sind Leistungen, die keinen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues und damit zu einer Werterhöhung des Grundstücks bilden (s. landgerichtliches Urteil S. 15 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1991, 728, 729;… Stammkötter a.a.O. § 1 Rdnr. 148), weshalb diese nicht aus dem Baugeld zugunsten der GmbH beglichen werden dürfen. - BGH, 17.10.1989 - VI ZR 27/89
Empfänger von Baugeld - Darlehensnehmer
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2004 - 4 U 105/04
Der BGH hält eine solche Konstruktion für möglich (vgl. BGH BauR 1990, 108, 109 dort unter Ziff. II. 2.) und das OLG Karlsruhe (BauR 1992, 791, 792) hat unter diesem Gesichtspunkt bereits zum Schadensersatz verurteilt. - OLG Karlsruhe, 25.04.1991 - 4 U 66/90
Haftung eines Dritten wegen Beteiligung an der Zweckentfremdung von Baugeld durch …
Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2004 - 4 U 105/04
Der BGH hält eine solche Konstruktion für möglich (vgl. BGH BauR 1990, 108, 109 dort unter Ziff. II. 2.) und das OLG Karlsruhe (BauR 1992, 791, 792) hat unter diesem Gesichtspunkt bereits zum Schadensersatz verurteilt.
- OLG Dresden, 23.02.2006 - 4 U 1017/05
GSB: Wann beginnt die Verjährung?
Den damit verbundenen Schwierigkeiten - nämlich der Tatsache, dass der Baugeldteil an der gesamten Darlehensvaluta im Allgemeinen weder im Darlehensvertrag bestimmt ist noch ansonsten hinreichend ermittelt werden kann - ist dadurch zu begegnen, dass der Empfänger eines solchen modifizierten Baugelddarlehens die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Gelder den vertraglich vereinbarten Zwecken zugeführt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2004, Az. 4 U 105/04, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 22.09.1992, Az. VI ZR 347/91; OLG Bremen BauR 1993, 1235;… Stammkötter aaO Rn. 198).Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis (allg. BGH NJW-RR 1991, 141;… Werner/Pastor aaO Rn. 1870;… Stammkötter aaO § 1 Rn. 64) der vollständig zweckentsprechenden Verwendung des Baugeldes, d.h. dessen vollständige Auszahlung an andere Baugläubiger, nicht geführt (zum modifizierten Baugelddarlehen im Besonderen auch BGH-Beschluss vom 22.09.1992; OLG Bremen BauR 1993, 1235; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2004, 4 U 105/04).
- OLG Hamburg, 09.09.2009 - 11 U 148/08
Schadensersatzanspruch wegen Veruntreuung von Baugeld: Haftung des faktischen …
Dass eine Haftung wegen Beihilfe in Betracht kommt, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH BauR 1990, 108 (109); OLG Karlsruhe 4 U 66/90; OLG Stuttgart 4 U 105/04 juris Tz. 42), der der Senat folgt.
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