Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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EnWG § 106 Abs. 1; EnWG § 102 Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1
Energiewirtschaftssache; Berufung; Zuständigkeit; Verweisung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verweisung eines Rechtsstreits betr. Zahlungsansprüche aus einem Energielieferungsvertrag an den sachlich zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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Energiewirtschaftssache; Berufung; Zuständigkeit; Verweisung
Verfahrensgang
- LG Essen, 28.01.2022 - 41 O 20/19
- OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
- OLG Hamm, 25.10.2022 - 4 U 114/22
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
- BGH, 17.09.2024 - EnZR 58/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17
Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen …
Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
Für die Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts - Kartellsenat - nach § 106 Abs. 1 EnWG scheidet ein ausschließlich formales Abgrenzungskriterium wie etwa die Anknüpfung an die Entscheidung des Landgerichts in seiner Eigenschaft als für Energiewirtschaftssachen zuständiges Gericht aus (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris, Rdnr. 24).Rn. 4 Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen unterfallen zwar grundsätzlich nicht § 102 Abs. 1 EnWG (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
Von diesem Grundsatz gibt es indes gewichtige Ausnahmen: Geht es um das "Ob" eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, greift § 102 Abs. 1 EnWG ein (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris, Rdnr. 23, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.03.2017 - EnZR 56/15 -, juris).
Rn. 7 Der Senat beabsichtigt daher, das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. zur analogen Anwendbarkeit von Bestimmungen des § 281 ZPO in der vorliegenden Fallkonstellation: BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris, Rdnr. 26) von Amts wegen an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - zu verweisen.
Da die Berufung fristwahrend auch bei dem Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden konnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris, Rdnr. 18 ff.), kommt eine Verwerfung durch das Oberlandesgericht Hamm nicht in Betracht; die einzig verbleibende Möglichkeit zur weiteren Förderung des Verfahrens ist die Verweisung des Berufungsverfahrens von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht.
- BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - Unberechtigte Stromentnahme durch einen …
Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
Der aktuellen Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27).Schließlich ist die energiewirtschaftsrechtliche Frage zu klären, ob der von der Klägerin ab dem 01.01.2019 entnommene Strom nicht der Beklagten, sondern vielmehr der Nebenintervenientin wirtschaftlich zuzurechnen ist, weil zwischen dieser und der Klägerin unstreitig bis zum 31.12.2018 ein ordnungsgemäß beim Netzbetreiber gemeldeter Energieliefervertrag bestand und die Nebenintervenientin damit - falls es keine wie auch immer rechtlich einzuordnende "Ersatzversorgung" gegeben haben sollte - Lieferantin innerhalb der letzten rechtlichen Lieferbeziehung war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 26) oder weil die Klägerin und die Nebenintervenientin eine - dem Netzbetreiber allerdings unstreitig erst im Laufe des Monats Januar 2019 gemeldete - Verlängerung des Energieliefervertrages über den 31.12.2018 hinaus vereinbart hatten.
- BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15
Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei …
Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
Von diesem Grundsatz gibt es indes gewichtige Ausnahmen: Geht es um das "Ob" eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, greift § 102 Abs. 1 EnWG ein (BGH…, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris, Rdnr. 23, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.03.2017 - EnZR 56/15 -, juris).
- OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Ersatzbelieferung MS - Stromentgelt für die Belieferung einer Entnahmestelle mit …
Das betrifft nicht nur Zivilprozesse mit einer energiewirtschaftlichen Hauptfrage, sondern auch solche, deren Entscheidung - wie auch hier - ganz oder teilweise von der Beantwortung einer energiewirtschaftlichen Vorfrage abhängt (§ 102 Abs. 1 S.2 EnWG, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.4 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37).Der Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH…, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27; siehe hierzu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.6).
Insoweit hängt die Entscheidung auch von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob eine derartige Ermächtigung mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere der Entflechtung der Strom- und Gasnetze (Unbundling, §§ 6 ff. EnWG), vereinbar ist (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38) und der an der hier in Rede stehenden Lieferstelle der Beklagten zur Verfügung gestellte Strom wirtschaftlich der Klägerin als Stromlieferantin zuzuordnen ist.
Die Frage der wirtschaftlichen und bilanziellen Zuordnung des von der Beklagten an der Entnahmestelle entnommenen Stroms hängt wiederum von energiewirtschaftlichen Grundsätzen ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38).
Rn. 57 Der Annahme einer Realofferte steht hier maßgeblich entgegen, dass der entnommene Strom der Klägerin als Stromlieferantin, die eine Ersatzversorgung durch Lieferung von Aushilfsenergie für sich in Anspruch nimmt, vor Abschluss eines entsprechenden Stromliefervertrages weder bilanziell zugeordnet werden durfte noch zivilrechtlich zuzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184, Rdn.46 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.7 zitiert nach juris; Tüngler, Die Zuordnung vertragsloser Entnahmestellen, Analyse und Konsequenzen der Goldbuschfeld-Entscheidung des BGH, EnWZ 2022, 404).
- BayObLG, 25.06.2024 - 101 AR 68/24
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Energiewirtschaftssache
Zahlungsklagen aus Energielieferungsverträgen unterfallen allerdings grundsätzlich nicht § 102 Abs. 1 EnWG (…BGH, a. a. O Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022, 4 U 114/22, juris Rn. 6).Geht es indes um das "Ob" eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit der Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG, greift § 102 Abs. 1 EnWG ein (…BGH a. a. O. Rn. 23 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022, 4 U 114/22, juris Rn. 6).
- OLG Hamm, 07.05.2024 - 7 U 109/23
Ansprüche einer Betreiberin eines Verteilernetzes der allgemeinen Versorgung …
Rn. 29 Der Rechtsstreit ist von Amts wegen an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zu verweisen (…vgl. BGH Beschl. v. 17.7.2018 - EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 24 f. m. w. N.; OLG Hamm Beschl. v. 12.9.2022 - 4 U 114/22, BeckRS 2022, 45911 = juris Rn. 8 m. w. N.;… OLG Düsseldorf Urt. v. 2.3.2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), BeckRS 2023, 3210 = juris Rn. 39).
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- OLG Hamm, 25.10.2022 - 4 U 114/22
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