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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,235
OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23 (https://dejure.org/2025,235)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.01.2025 - 4 U 137/23 (https://dejure.org/2025,235)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Januar 2025 - 4 U 137/23 (https://dejure.org/2025,235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Einstellung nach § 153a StPO, Geldauflage, insolvenzrechtliche Anfechtung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 131 InsO, § 39 InsO, § 153a StPO
    Zahlung auf Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden

  • IWW

    § 131 InsO, § 39 InsO, § 153a StPO

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anfechtung einer Geldauflage gem. § 153a StPO gegenüber dem Land (Landeskasse) bei Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
    Rückgewähr von Zahlungen eines Schuldners im Wege der Insolvenzanfechtung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Anfechtung - Zahlung auf eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Geldauflagen im Strafprozess

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Zahlung der Geldauflage nach § 153a StPO-Einstellung, Insolvenzrechtliche Anfechtung zulässig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Geldauflage im Strafverfahren - und die Insolvenzanfechtung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Insolvenzrecht trifft Strafjustiz: Insolvenzanfechtung von Geldauflagen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zahlung auf eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückgewähr von Zahlungen eines Schuldners im Wege der Insolvenzanfechtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 274
  • NZI 2025, 223
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23
    c) In einer Entscheidung des BGH vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 21 hat der IX. Zivilsenat indes auf Einstellungsauflagen die Wertung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO angewandt. Wenn ausweislich des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, sei es widersprüchlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum Nachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders zu schützen. Diese Entscheidung kann so verstanden werden, dass der BGH aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Wertung ableitet, dass ein Land hinsichtlich beschlossener bzw. erhaltener Geldauflagen jedenfalls im Insolvenzanfechtungsrecht als (nachrangiger) Insolvenzgläubiger zu verstehen ist.

    Geldauflagen nach § 153a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO ähneln den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen trotz strafprozessualer Unterschiede, sodass die vom BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 21 dargestellte und in der seiner Entscheidung vom 14.10.2010 - IX ZR 16/10, NZI 2011, 189 Rn. 7 offenbar nochmal bestätigte Wertung übertragbar erscheint.

    Ebenso wie der Gläubiger einer unvollkommenen Verbindlichkeit hatte auch der Beklagte keinen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflagen, ohne dass die erfolgte Leistung als unentgeltlich zu bewerten wäre (BGH, Urteil vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, Leitsatz 2).

    Die zur Erfüllung der Geldauflage getätigten Überweisungen des Schuldners an die im Einstellungsbeschluss bestimmten Zahlungsempfänger stellen Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 16;… Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 111).

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 166/08

    Insolvenzanfechtung: Massezugehörigkeit einer hinsichtlich der Zuwendung an einen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23
    Die Zweckbindung, den Darlehensbetrag der Landeskasse und den gemeinnützigen Einrichtungen zuzuwenden, steht der Wertung nicht entgegen, dass es sich bei diesen Forderungen um Vermögen der späteren Insolvenzmasse handelte (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 166/08, NZI 2011, 400, Leitsatz).
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23
    Geldauflagen nach § 153a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO ähneln den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen trotz strafprozessualer Unterschiede, sodass die vom BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 21 dargestellte und in der seiner Entscheidung vom 14.10.2010 - IX ZR 16/10, NZI 2011, 189 Rn. 7 offenbar nochmal bestätigte Wertung übertragbar erscheint.
  • LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17

    Einstellung des Strafverfahrens, beschränkter Strafklageverbrauch, …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23
    b) Das Landgericht hat die Eigenschaft des Beklagten als Insolvenzgläubiger verneint und sich hierzu auf eine (strafrechtliche) Entscheidung des LG Bonn gestützt (Beschluss vom 22.05.2017 - 27 Qs 5/17, juris Rn. 15).
  • RG, 06.01.1923 - V 246/22

    Clausula rebus sic stantibus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 4 U 137/23
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2023 (2-07 O 246/22) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 80.000 EUR zzgl.
  • BGH, 12.03.2026 - IX ZR 18/25

    Gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin einer Geldauflage zur Einstellung eines …

    Rn. 6 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2025, 223 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei in Bezug auf sämtliche Zahlungen des Schuldners richtiger Anfechtungsgegner, weil das Land mit seiner Strafjustiz "Anspruchsinhaber" und die jeweilige gemeinnützige Einrichtung nur reflexhaft begünstigt sei.
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