Rechtsprechung
| FG Hamburg, 12.09.2011 - 4 V 180/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags
- Justiz Hamburg
§ 69 Abs 3 FGO, § 52 Abs 1 GKG, § 53 Abs 3 Nr 1 GKG, § 63 Abs 2 GKG
Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kostenrecht: Streitwert eines Aussetzungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
- FG Hamburg, 12.09.2011 - 4 V 180/08
Papierfundstellen
- EFG 2012, 745
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.02.2005 - I B 208/04
Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an …
Auszug aus FG Hamburg, 12.09.2011 - 4 V 180/08
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt regelmäßig das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein, sofern er nicht erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird (im Anschluss an BFH I B 208/04).Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt regelmäßig das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein, sofern er nicht erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird (BFH, Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04 m. w. N.;… Seer in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rdnr. 176).
- FG Hamburg, 31.10.2007 - IV 169/05
Kostenrecht: Streitwert im AdV-Verfahren
Auszug aus FG Hamburg, 12.09.2011 - 4 V 180/08
Vielfach wird der Bruchteil auf 10 % bemessen; für die Verfahren, die die Zuständigkeit des Gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein begründen (Verbrauchsteuern, soweit sie von den Finanzbehörden des Bundes verwaltet werden, Zölle und Finanzmonopole, Angelegenheiten auf dem Gebiet des Europäischen Marktordnungsrechts, Sonstige Angelegenheiten, die der Zollverwaltung aufgrund von Rechtsvorschriften übertragen worden sind) legt dieser Senat indes regelmäßig einen Bruchteil von 25 % zu Grunde (Beschluss vom 15. April 2008 4 V 371/07, EFG 2008, 1667; Beschluss vom 31. Oktober 2007 IV 169/05, EFG 2008, 488). - FG Hamburg, 15.04.2008 - 4 V 371/07
Auszug aus FG Hamburg, 12.09.2011 - 4 V 180/08
Vielfach wird der Bruchteil auf 10 % bemessen; für die Verfahren, die die Zuständigkeit des Gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein begründen (Verbrauchsteuern, soweit sie von den Finanzbehörden des Bundes verwaltet werden, Zölle und Finanzmonopole, Angelegenheiten auf dem Gebiet des Europäischen Marktordnungsrechts, Sonstige Angelegenheiten, die der Zollverwaltung aufgrund von Rechtsvorschriften übertragen worden sind) legt dieser Senat indes regelmäßig einen Bruchteil von 25 % zu Grunde (Beschluss vom 15. April 2008 4 V 371/07, EFG 2008, 1667; Beschluss vom 31. Oktober 2007 IV 169/05, EFG 2008, 488).
- FG Hamburg, 20.07.2012 - 4 V 13/12
Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Rn. 2 Der Senat bestimmt seit seinem Beschluss vom 31.10.2007 (IV 169/05, EFG 2008, 488) aus den dort angegebenen Gründen den Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung in ständiger Rechtsprechung (zuletzt etwa Beschluss vom 06.12.2011, 4 V 133/11; Beschluss vom 12.09.2011, 4 V 180/08, juris) pauschal mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache.
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Mineralölsteuer: Verjährung
- rechtsportal.de
Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften zur Abgabenordnung
- datenbank.nwb.de
Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften zur Abgabenordnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
- FG Hamburg, 12.09.2011 - 4 V 180/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 20.03.1997 - C-24/95
Land Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland - Staatliche Beihilfen - Rückforderung …
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Daher überlagere die Verordnung hinsichtlich der Rückforderungsfrist die nationale Festsetzungsverjährung (EuGH, Urteil vom 20.03.1997 Rs. C-24/95, Rnr. 37). - EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
TWD / Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Es ist gemeinschaftsrechtlich geklärt, dass über die Frage der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung allein der EuGH in dem Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EGV entscheidet, sodass die nationalen Gerichte an eine Entscheidung der Kommission auch dann gebunden sind, wenn die Beteiligten den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsweg innerhalb der Fristen des Art. 230 EGV nicht beschreiten (vgl. EuGH-Urteil vom 9.3.1994 C-188/92). - EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Gemeinschaftsrechtlich sei davon auszugehen, dass ein beihilfebegünstigtes Unternehmen im Fall der Gewährung einer Beihilfe auf die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe nur dann vertrauen dürfe, wenn diese unter Beachtung des im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei (EuGH, Urteil vom 20.09.1190, Rs. C-5/89).
- BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Die Rechtssprechung des BFH betont, dass der Vertrauensschutz der Rückforderung nicht mehr entgegensteht, sobald der BMF die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission mitgeteilt hat (BFL-Urteil vom 12.10.2000 III R 35/95, BStBl 11, 499). - EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Für die Prüfung dieser Frage ist Ausgangspunkt zunächst die Erwägung, dass nach gefestigter gemeinschaftsrechtlicher Rechtsprechung die Umsetzung der Kommissionsentscheidung nach nationalem Verfahrensrecht zu erfolgen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 5.102006, C 232/05). - EuGH, 21.05.1987 - 249/85
Albako / BALM
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Eine derartige Entscheidung sei für alle staatlichen Organe des betroffenen Mitgliedstaates - einschließlich seiner Gerichte - verbindlich (EuGH, Urteil vom 21.05.1987, Rs. C-249/85). - FG Düsseldorf, 08.08.2008 - 4 V 2676/08
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH
Auszug aus FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des FG Düsseldorf - Beschluss vom 8.8.2008 4 V 2676/08 A (VM), wonach die Verjährungsfrist des § 169 Abs. 1 Nr. 1 AO schon deshalb nicht anwendbar ist, weil hierdurch die Rückforderung der Beihilfe unmöglich werde.
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