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Rechtsprechung
   FG München, 25.01.1991 - 4 V 4408/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,24682
FG München, 25.01.1991 - 4 V 4408/89 (https://dejure.org/1991,24682)
FG München, Entscheidung vom 25.01.1991 - 4 V 4408/89 (https://dejure.org/1991,24682)
FG München, Entscheidung vom 25. Januar 1991 - 4 V 4408/89 (https://dejure.org/1991,24682)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 584
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Köln, 29.03.2000 - 9 K 8228/98

    Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

    Auch das vom Beklagten zitierte Urteil des FG München ( EFG 1991, 584) stehe einer Wissenszurechnung im Streitfall nicht entgegen.

    Zur Begründung verweist er auf das BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 54/95 (BStBl. II 1998, 647) sowie die Entscheidungen des FG München vom 4. Dezember 1991 4 K 4408/89 ( EFG 1991, 584), des Niedersächsischen FG vom 16. Februar 1989 III 517/86 und des Hessischen FG vom 31. August 1989 10 K 572/86 ( EFG 1990, 217), zufolge derer es für die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO allein auf die - positive - Kenntnis der für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung zuständigen Dienststelle ankomme.

    Entgegen der Auffassung des Klägers und einzelner Vertreter der Kommentarliteratur (…Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , Kommentar, 16. Auflage, AO § 170 Tz. 25 a. E. und Beermann/Hartmann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung , AO § 170 Rz. 31) ist unter der "Finanzbehörde" i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht die Finanzbehörde als organisatorische Einheit und Trägerin des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sondern die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 35 ErbStG ) Finanzamts (FG München, Beschluß vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, EFG 1991, 584, …und Urteil vom 18. August 1993 4 K 2758/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 1994, 59 zum insoweit vergleichbaren § 171 Abs. 8 AO , Urteile des Hessischen FG vom 31. August 1989 10 K 572/86, EFG 1990, 217, des Niedersäschsichen FG vom 16. Februar 1989 III 517/86, n.v., und wohl auch des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998 9 K 160/97, EFG 1999, 54, sowie Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , Kommentar, AO § 170 Anm. 30 a.E., und Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 170 Rz. 24 a.E.).

    Denn nur wenn die organisatorisch zuständige Dienststelle die Informationen erhält, die für die positive Kenntnis (BFH in BStBl II 1998, 647 ) von der vollzogenen Schenkung erforderlich sind, ist ausreichend sicher gewährleistet, daß die Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgen kann, bevor die Finanzbehörde nach dem Tod des Schenkers im Erbschaftsteuerverfahren von Amts wegen frühere Schenkungen ermittelt (Hessisches FG in EFG 1990, 217, 218, und FG München in EFG 1991, 584).

  • FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7612/96

    Beginn der Festsetzungsverjährung

    Erforderlich ist vielmehr - wie im Geltungsbereich des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO FG Köln, Urteil vom 29. März 2000 9 K 8228, 8230/98, nrkr, FG München, Beschluss vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, EFG 1991, 584, und Urteil vom 18. August 1993 4 K 2758/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 1994, 59 zum insoweit vergleichbaren § 171 Abs. 8 AO , Urteile des Hessischen FG vom 31. August 1989 10 K 572/86, EFG 1990, 217, des Niedersäschsichen FG vom 16. Februar 1989 III 517/86, n.v., und wohl auch des FG Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998 9 K 160/97, EFG 1999, 54, sowie Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , Kommentar, AO § 170 Anm. 30 a.E., und Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 170 Rz. 24 a.E.) -, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 74 RAO , jetzt § 35 ErbStG 1974) Finanzamts von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.

    Denn nur wenn die organisatorisch zuständige Dienststelle die Informationen erhält, die eine Überprüfung der steuerlichen Relevanz möglich machen, ist ausreichend sicher gewährleistet, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgen kann, bevor die Finanzbehörde nach dem Tod des Schenkers im Erbschaftsteuerverfahren von Amts wegen frühere Schenkungen ermittelt (Hessisches FG EFG 1990, 217, 218, und FG München EFG 1991, 584 zu § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ).

  • FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7658/96

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist einer Schenkungsteuerfestsetzung

    Erforderlich ist vielmehr - wie im Geltungsbereich des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (FG Köln, Urteil vom 29. März 2000 9 K 8228, 8230/98, nrkr, FG München, Beschluss vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, EFG 1991, 584, …und Urteil vom 18. August 1993 4 K 2758/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 1994, 59 zum insoweit vergleichbaren § 171 Abs. 8 AO , Urteile des Hessischen FG vom 31. August 1989 10 K 572/86, EFG 1990, 217, des Niedersäschsichen FG vom 16. Februar 1989 III 517/86, n.v., und wohl auch des FG Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998 9 K 160/97, EFG 1999, 54, sowie Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , Kommentar, AO § 170 Anm. 30 a.E., und Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 170 Rz. 24 a.E.) -, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 74 RAO , jetzt § 35 ErbStG 1974) Finanzamts von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.

    Denn nur wenn die organisatorisch zuständige Dienststelle die Informationen erhält, die eine Überprüfung der steuerlichen Relevanz möglich machen, ist ausreichend sicher gewährleistet, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgen kann, bevor die Finanzbehörde nach dem Tod des Schenkers im Erbschaftsteuerverfahren von Amts wegen frühere Schenkungen ermittelt (Hessisches FG EFG 1990, 217, 218, und FG München EFG 1991, 584 zu § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ).

  • FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7342/96

    Beginn der Festsetzungsverjährung

    Erforderlich ist vielmehr - wie im Geltungsbereich des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (FG Köln, Urteil vom 29. März 2000 9 K 8228, 8230/98, nrkr, FG München, Beschluss vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, EFG 1991, 584, …und Urteil vom 18. August 1993 4 K 2758/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 1994, 59 zum insoweit vergleichbaren § 171 Abs. 8 AO , Urteile des Hessischen FG vom 31. August 1989 10 K 572/86, EFG 1990, 217, des Niedersäschsichen FG vom 16. Februar 1989 III 517/86, n.v., und wohl auch des FG Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998 9 K 160/97, EFG 1999, 54, sowie Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , Kommentar, AO § 170 Anm. 30 a.E., und Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 170 Rz. 24 a.E.) -, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen (§ 74 RAO , jetzt § 35 ErbStG 1974) Finanzamts von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.

    Denn nur wenn die organisatorisch zuständige Dienststelle die Informationen erhält, die eine Überprüfung der steuerlichen Relevanz möglich machen, ist ausreichend sicher gewährleistet, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgen kann, bevor die Finanzbehörde nach dem Tod des Schenkers im Erbschaftsteuerverfahren von Amts wegen frühere Schenkungen ermittelt (Hessisches FG EFG 1990, 217, 218, und FG München EFG 1991, 584 zu § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ).

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 147/97
    Das FA kann sich für seine abweichende Auffassung nicht auf das Urteil des FG München vom 18. August 1993 - 4 K 2758/89 - (UVR 1994, 59) berufen (Hinweis im übrigen auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. August 1989 10 K 572/86 - rechtskräftig - EFG 1990, 217; Beschluß des FG München vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89 - rechtskräftig - EFG 1991, 584).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1572/00

    Zuständiges FA für die Anzeige eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs; …

    Auf die Frage, wessen Kenntnis im zuständigen Finanzamt dann maßgeblich sei, brauchte der Senat nicht einzugehen (s. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. August 1993 4 K 2758/89, UVR 1994, 59; Beschluss vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, EFG 1991, 584 sowie Troll, a.a.O., Anhang AO , § 171 Tz. 29 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1576/00

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei der Schenkungssteuer

    Auf die Frage, wessen Kenntnis im zuständigen Finanzamt dann maßgeblich sei, brauchte der Senat nicht einzugehen (s. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. August 1993 4 K 2758/89, UVR 1994, 59; Beschluss vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, EFG 1991, 584 sowie Troll, a.a.O., Anhang AO , § 171 Tz. 29 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Düsseldorf, 20.02.2002 - 4 K 654/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Schenkungsteuer im Steuerbescheid; …

    Rn. 16 Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, soweit das Finanzamt "E1" meine, sich hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO und die Kenntnis seiner Schenkungsteuerstelle berufen zu können, beruhe dies auf einer unrichtigen Auslegung der dem Urteil des Finanzgerichts München (EFG 1991, 584) zugrundeliegenden Literatur.
  • BFH, 11.06.1997 - II B 51/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Denn die Revision hätte auch dann keinen Erfolg, wenn der BFH der Rechtsauffassung des Klägers folgen würde, daß es entgegen der vom Finanzgericht (FG) in seinem Urteil zitierten Rechtsprechung des FG München (Beschluß vom 25. Januar 1991 4 V 4408/89, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG 1991, 584 --, sowie Urteil vom 18. August 1993 4 K 2758/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1994, 59) und des Hessischen FG (Urteil vom 31. August 1989 10 K 572/86, EFG 1990, 217) nicht auf die Kenntnis der organisatorisch zuständigen Stelle des Beklagten und Beschwerdegegners -- Finanzamt -- (Schenkungsteuer-Stelle), sondern auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher ankomme, weil die vom Kläger geltend gemachte vierjährige Festsetzungsverjährung auch dann nicht eingetreten wäre, wenn man auf die im Jahre 1991 gewonnene Kenntnis der Außenprüfung abstellen würde.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.05.1998 - 4 K 1502/97

    Verzicht auf ein Nutzungsrecht als freigebige Zuwendung; Eintreten einer …

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