Rechtsprechung
| OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
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Streitwert
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 27.02.2018 - 22 O 52/17
- LG Köln, 12.04.2018 - 22 O 52/17
- OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Papierfundstellen
- NJW 2018, 2339
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17
Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Rn. 15 (2.1) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus den beiden Darlehensverträgen kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben (ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3…, vom 09.01.2018 - 4 U 29/17 - BeckRS 2018, 2340 Rn. 62 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).Dementsprechend entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums, weshalb es auf die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt (ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 6 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).
Rn. 17 (2.2.1) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).
Die von den Klägern als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind nicht in Abzug zu bringen, weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von den Klägern negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen (vgl. BGH…, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 4).
Rn. 18 (2.2.2) Die solchermaßen zu ermittelnde Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 5 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).
- OLG Köln, 24.04.2018 - 4 W 15/18
Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Rn. 15 (2.1) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus den beiden Darlehensverträgen kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben (…ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3, vom 09.01.2018 - 4 U 29/17 - BeckRS 2018, 2340 Rn. 62 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).Dementsprechend entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums, weshalb es auf die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt (ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 6 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).
Rn. 17 (2.2.1) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).
Rn. 18 (2.2.2) Die solchermaßen zu ermittelnde Differenz erfährt jedoch dann, wenn - wie hier - nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 5 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W 15/18 -).
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Mit ihrer Klage begehren die Kläger im Anschluss an die zulässige Klageänderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 - juris Rn. 10 ff.) ausschließlich die Negation vertraglicher Ansprüche, derer der Darlehensgeber sich trotz eines Widerrufs des Darlehensnehmers berühmt.
- BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt (BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 9 ff.) ist nicht einschlägig. - BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Die von den Klägern als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind nicht in Abzug zu bringen, weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von den Klägern negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15;… Senatsbeschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 4). - BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16
Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Obsiegen des Prozesses ist mithin auf Rückgewähr der bis zum Widerruf auf den jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet gewesen und beläuft sich daher im Lichte der Auslegung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (…Beschlüsse vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2, vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5 …und vom 21.02.2017 - XI ZR 398/16 - juris Rn. 2) auf 41.339,70 EUR (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.12.2017 - 4 W 16/17 -). - BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Obsiegen des Prozesses ist mithin auf Rückgewähr der bis zum Widerruf auf den jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet gewesen und beläuft sich daher im Lichte der Auslegung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2…, vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5 …und vom 21.02.2017 - XI ZR 398/16 - juris Rn. 2) auf 41.339,70 EUR (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.12.2017 - 4 W 16/17 -). - BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16
Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Obsiegen des Prozesses ist mithin auf Rückgewähr der bis zum Widerruf auf den jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet gewesen und beläuft sich daher im Lichte der Auslegung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (…Beschlüsse vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2…, vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5 und vom 21.02.2017 - XI ZR 398/16 - juris Rn. 2) auf 41.339,70 EUR (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.12.2017 - 4 W 16/17 -). - BGH, 20.06.2017 - XI ZR 108/17
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages nach Widerruf; Maßgeblichkeit …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Rn. 21 (3) Dem auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 2 kommt keine streitwertrelevante Bedeutung zu, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17 - juris Rn. 6). - BGH, 25.07.2017 - XI ZR 545/16
Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt (BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16 - juris …und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 6, 9 ff.) ist nicht einschlägig. - OLG Köln, 09.01.2018 - 4 U 29/17
Begriff des öffentlichen Interesses i.S. von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.
- LG Köln, 27.02.2018 - 22 O 52/17
Zahlungsanspruch auf die vertraglichen Zinsleistungen und Tilgungsleistungen aus …
- OLG Köln, 26.03.2019 - 4 U 102/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Rn. 91 und vom 08.05.2018 - 4 W 16/18 - NJW 2018, 2339 Rn. 10) nach. - OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger …
Denn eine auf die Zukunft gerichtete negative Feststellungsklage erfasst zwar auch sämtliche künftigen Einzelleistungen, stellt gerade wegen ihres umfassenden Abwehrinteresses notwendig aber bereits das Stammrecht selbst in Frage und fällt damit auch in den Anwendungsbereich von § 9 ZPO (a.A. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rn. 4, das die monatlich zu beanspruchenden Ratenzahlungen als aus dem Stammrecht fließende Nebenleistungen behandelt und deshalb den vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta ansetzt - dessen Fälligkeit sich die Bank in Fällen der vorliegenden Art indes, wie ausgeführt, gar nicht berühmt; wie hier OLG Köln, Beschlüsse vom 08.05.2018, 4 W 16/18, Rn. 12, …und vom 05.12.2017, 4 U 56/17, Rn. 5; OLG Hamm…, Beschluss vom 13.12.2017, 31 W 40/17, Rn. 3). - OLG Brandenburg, 22.07.2020 - 4 U 222/19 Dies rechtfertigt es, dem Wert ihres Feststellungsbegehrens zunächst den Betrag zugrunde zu legen, den sie bis zur Beendigung des Darlehensvertrages am 30.06.2028 von den Klägern noch beansprucht (Summe der bis zum 30.06.2028 noch zu leistenden monatlichen Annuitäten von 157, 68 EUR; vgl. zur entsprechenden Bewertung der negativen Feststellungsklage OLG Köln, Beschluss vom 8.05.2018 - I- 4 W 16/18, 4 W 16/18 -, zitiert nach juris Rn. 13/14), und im Rahmen des von § 3 ZPO eröffneten Ermessens bei der Wertfestsetzung § 9 ZPO dahingehend ergänzend heranzuziehen, dass der so ermittelte Wert auf das 3, 5 fache des Jahresbetrages der von den Klägern zu leistenden Annuitäten begrenzt wird (…vgl. OLG Köln, a. a. O., Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2015 - 10 W 54/15 -, zitiert nach juris Rn 11).
- LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2020 - 10 O 2349/19
Darlehensvertrag, Widerruf, Widerrufsfrist, Streitwert, Berechnung, Wirksamkeit, …
Rn. 30 Der Streitwert der vorliegenden Klage auf negative Feststellung, dass dem Darlehensgeber ab Widerruf keine Ansprüche auf Vertragszins und vertragsmäßige Tilgung mehr zustehen, bemisst sich nach der Summe der nach dem Widerruf noch zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen unter Berücksichtigung von § 9 ZPO (OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2018 - 4 W 16/18).
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