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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.07.1988 - 4 Ws 220/88, 4 Ws 221/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,27428
OLG Stuttgart, 28.07.1988 - 4 Ws 220/88, 4 Ws 221/88 (https://dejure.org/1988,27428)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.07.1988 - 4 Ws 220/88, 4 Ws 221/88 (https://dejure.org/1988,27428)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juli 1988 - 4 Ws 220/88, 4 Ws 221/88 (https://dejure.org/1988,27428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Status eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters als erkennender Richter gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Status eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters als erkennender Richter gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 31.01.2018 - 4 Ws 429/17

    Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Eigenschaft als erkennender Richter …

    Nach Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Mitglieder der Berufungskammer nicht mehr erkennende Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, auch wenn noch über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO zu entscheiden bzw. die Frist zur Stellung eines solchen Antrags noch nicht abgelaufen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 28. Juli 1998, 4 Ws 220/88, OLGSt Nr. 4 zu § 28 StPO).

    Während nach überwiegender Ansicht auch in dieser Prozesskonstellation mit der Urteilsfällung ein Ende der Eigenschaft als erkennender Richter angenommen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 Ws 220/88, OLGSt Nr. 4 zu § 28 StPO; OLG München, MDR 1982, 773 f., KG Berlin, NZV 2002, 334 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 6;… SK-StPO/Deiters, 4. Aufl., § 28 Rn. 16 mwN), geht eine Gegenansicht davon aus, das das Befasstsein des Richters hierbei bis zum Ablauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuches bzw. bis zu dessen Zurückweisung fortbestehe (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 47; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 267;… BeckOK-StPO/Cirener, Stand Juli 2017, § 28 Rn. 9 mwN).

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