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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33773
OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22 (https://dejure.org/2022,33773)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2022 - 4 Ws 403/22 (https://dejure.org/2022,33773)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2022 - 4 Ws 403/22 (https://dejure.org/2022,33773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Terminierung, Terminsverfügung, Ermessen des Vorsitzenden

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 3 Buchst c MRK, § 137 Abs 1 S 1 StPO, § 213 Abs 1 StPO, § 228 Abs 2 StPO, § 305 S 1 StPO
    Ermessensausübung beim Terminieren einer Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erfordernis zur Benennung des Handelns im Auftrag des Angeklagten in Rechtsmittelschrift Pflicht zur Ermessensausübung des Vorsitzenden trotz Terminshoheit Berücksichtigung von gerichtlicher Belastung und berechtigten Wünschen der Beteiligten bei Terminsbestimmung ...

  • rechtsportal.de

    Kein Erfordernis zur Benennung des Handelns im Auftrag des Angeklagten in Rechtsmittelschrift Pflicht zur Ermessensausübung des Vorsitzenden trotz Terminshoheit Berücksichtigung von gerichtlicher Belastung und berechtigten Wünschen der Beteiligten bei Terminsbestimmung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ermessensausübung beim Terminieren - Anspruch auf den Verteidiger des Vertrauens

Verfahrensgang

  • LG Tübingen - 1 KLs 41 Js 3238/22
  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22
    Insbesondere muss er sich ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17).

    Insbesondere muss er sich ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3c EMRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO), soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2020 - 4 Ws 265/20

    Strafverfahren: Ablehnung eines mit den Gesundheitsgefahren der Corona-Pandemie …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22
    Beschwerden gegen die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung sind ausnahmsweise zulässig, wenn der angefochtenen (Termins-)Entscheidung gewichtige und offensichtliche Ermessensfehler zugrunde liegen (Fortführung OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20 ).

    Zwar sind Beschwerden gegen die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20 , juris Rn. 4 ).

  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22
    Dieses steht nicht zur Disposition des Angeklagten ( OLG Stuttgart, NStZ 2016, 436 ).
  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22
    Dabei kann dahinstehen, ob dem Verteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht, denn jedenfalls ist die Beschwerde nach dem Gesamtzusammenhang und ihrer Begründung, die insbesondere auf das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens abhebt, als Beschwerde in dessen Namen zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15, juris Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.2026 - 1 Ws 72/26

    Terminieriung, Beschwerde, Statthaftigkeit

    Rn. 18 Teile der Rechtsprechung, denen bislang auch der Senat beigetreten war, halten eine Beschwerde ausnahmsweise dann für statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass von einer ermessensfehlerhaften und damit rechtswidrigen Entscheidung des Vorsitzenden eine selbständige, nicht vom späteren Urteil erfasste Beschwer des Betroffenen ausgeht (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 3 Ws 493/25 -, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16 - OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 Ws 233/09 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris;… Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 213 Rn. 9;… KK-StPO/Gmel, 9. Aufl., § 213 Rn. 6; jeweils m.w.N.), wobei teilweise einschränkend verlangt wird, dass ein Fall evidenter Ermessensfehler bzw. offensichtlicher Rechtswidrigkeit vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2022 - 4 Ws 403/22 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011 - 1 Ws 453/11 u. 1 Ws 458/11 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 1 Ws 275/94 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2025 - 7 Ws 296/25

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Terminbestimmung des Vorsitzenden

    bb) Zum Teil wird die Beschwerde einschränkend nur in Fällen evidenter Ermessensfehler bzw. offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Entscheidung für ausnahmsweise zulässig erachtet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2022 - 4 Ws 403/22; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011 - 1 Ws 453/11 u. 1 Ws 458/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 1994 - 1 Ws 275/94).
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