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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21158
VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923 (https://dejure.org/2009,21158)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2009 - 4 ZB 09.923 (https://dejure.org/2009,21158)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2009 - 4 ZB 09.923 (https://dejure.org/2009,21158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten bei Nebenwohnung am Dienstort

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § ... 124 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München; ; BayBG Art. 74 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten; Unterhaltung einer Nebenwohnung am Dienstort wegen der für Beamte bestehenden Residenzpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten; Unterhaltung einer Nebenwohnung am Dienstort wegen der für Beamte bestehenden Residenzpflicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Das angefochtene Urteil ist tragend darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/347 f.; vom 11.10.2005 BVerfGE 114, 316/334) das Innehaben der Wohnung aus beruflichen Gründen (sog. Erwerbszweitwohnung), der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht entgegensteht.

    Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand" (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O., S. 357).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass eine solche Ausnahmeregelung, die auf die Gründe für den Aufenthalt in der steuererhebenden Gemeinde abhebt, ein sachfremdes Kriterium darstellt (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O., S. 357).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Das angefochtene Urteil ist tragend darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/347 f.; vom 11.10.2005 BVerfGE 114, 316/334) das Innehaben der Wohnung aus beruflichen Gründen (sog. Erwerbszweitwohnung), der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht entgegensteht.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851; vom 26.3.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851; vom 26.3.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 LB 1/08

    Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Entscheidet sich ein residenzpflichtiger Polizeivollzugsbeamter oder Notar im Rahmen der ihm grundrechtlich garantierten Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) dafür, seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimatgemeinde beizubehalten oder ihn an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten oder zu begründen und am Dienstort eine Zweitwohnung zu unterhalten, so hat er die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen; er betreibt insoweit einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BayVGH vom 10.8.2009 4 ZB 09.367; zur Steuerpflicht bei einer örtlich gebundenen Berufstätigkeit s. OVG SH vom 21.5.2008 NVwZ-RR 2008, 816/817; zur Steuerpflicht bei Hauptwohung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr s. OVG SA vom 30.4.2008 NVwZ-RR 2008, 817/818).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07

    Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Entscheidet sich ein residenzpflichtiger Polizeivollzugsbeamter oder Notar im Rahmen der ihm grundrechtlich garantierten Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) dafür, seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimatgemeinde beizubehalten oder ihn an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten oder zu begründen und am Dienstort eine Zweitwohnung zu unterhalten, so hat er die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen; er betreibt insoweit einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BayVGH vom 10.8.2009 4 ZB 09.367; zur Steuerpflicht bei einer örtlich gebundenen Berufstätigkeit s. OVG SH vom 21.5.2008 NVwZ-RR 2008, 816/817; zur Steuerpflicht bei Hauptwohung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr s. OVG SA vom 30.4.2008 NVwZ-RR 2008, 817/818).
  • VGH Bayern, 10.08.2009 - 4 ZB 09.367

    Zweitwohnungsteuer; berufliche Nutzung der Zweitwohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923
    Entscheidet sich ein residenzpflichtiger Polizeivollzugsbeamter oder Notar im Rahmen der ihm grundrechtlich garantierten Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) dafür, seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimatgemeinde beizubehalten oder ihn an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten oder zu begründen und am Dienstort eine Zweitwohnung zu unterhalten, so hat er die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen; er betreibt insoweit einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BayVGH vom 10.8.2009 4 ZB 09.367; zur Steuerpflicht bei einer örtlich gebundenen Berufstätigkeit s. OVG SH vom 21.5.2008 NVwZ-RR 2008, 816/817; zur Steuerpflicht bei Hauptwohung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr s. OVG SA vom 30.4.2008 NVwZ-RR 2008, 817/818).
  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

    Würden bei der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen die persönlichen Gründe für den Aufenthalt in der Wohnung berücksichtigt, wäre dies ein für eine Aufwandsteuer sachfremdes Kriterium, das vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben könnte (…vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983, a. a. O., 357; BayVGH, B.v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - juris Rn. 9 f.).
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521

    Zweitwohnungsteuer; Residenzpflicht für beide Ehegatten; keine überwiegende …

    Entscheiden sie sich, ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten und am Dienstort eine - zeitlich untergeordnet genutzte - Zweitwohnung zu unterhalten, so haben sie die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923; vom 10.8.2009 4 ZB 09.367 m.w.N.).

    Nach dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 kommt es auf die Gründe oder den Zweck für das Innehaben der Zweitwohnung nicht an, sondern allein darauf, dass hiermit ein besonderer Aufwand betrieben wird, der der Besteuerung unterworfen werden darf (so auch BayVGH v. 28.9.2009 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 4 ZB 12.1040

    Zweitwohnungsteuer; keine überwiegende Nutzung der Nebenwohnung; …

    Entscheiden sich Eheleute, ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Ort der Berufsausübung beizubehalten und am Arbeitsort eine zeitlich untergeordnet genutzte Zweitwohnung zu unterhalten, so haben sie die sich aus dieser persönlichen Entscheidung ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - juris).

    Diese wird ohne Rücksicht auf den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs einer Wohnung erhoben (vgl. BVerwG U.v. 6.12.1996 - 8 C 49/95 - DVBl 1997, 1058; BayVGH B.v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - juris Rn. 9;… BayVGH B.v. 10.8.2009 - 4 ZB 09.367 - juris Rn. 3).

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