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Rechtsprechung
   LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24 KOIN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,8700
LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24 KOIN (https://dejure.org/2025,8700)
LG Bamberg, Entscheidung vom 26.03.2025 - 41 O 749/24 KOIN (https://dejure.org/2025,8700)
LG Bamberg, Entscheidung vom 26. März 2025 - 41 O 749/24 KOIN (https://dejure.org/2025,8700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 1004; DSGVO Art. 22 Abs. 1
    Dsgvo, Automatisierte Verarbeitung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Feststellungsinteresse, Wahrscheinlichkeitswert, Datenschutzgrundverordnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronisches Dokument, Bonitätsauskunft, Klagepartei, Auskunftsanspruch, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring für rechtswidrig erklärt - Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur automatisierten Berechnung und Mitteilung von Bonitätsscorewerten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Auszug aus LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24
    Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/14, GRUR 2024, 1910 Rn. 28).

    Die bloße Mitteilung von entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO automatisiert berechneten Bonitätsscores an potentielle Vertragspartner des Klägers stellt einen beachtlich größeren Eingriff in die Rechtsposition des Klägers dar als dies in der vom BGH (Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/14, GRUR 2024, 1910) entschiedenen Konstellation der Fall war.

    In Deutschland ist somit insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anzuwenden (BGH Urt. v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 93 m.w.N.).

    Auch dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (BGH Urt. v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 95 m.w.N.).

    Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (BGH Urt. v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 96 m.w.N.).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Auszug aus LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24
    Art. 22 Abs. 1 DS-GVO verfolgt den Zweck, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, NJW 2024, 413, Rn. 57) und dient damit dem Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.

    Art. 22 Abs. 2 DSGVO verbietet eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruht und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, NJW 2024, 413, Rn. 43).

    Wie der EuGH (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, NJW 2024, 413, Rn. 44 ff.) festgestellt hat, ist, auch unter Zugrundelegung des 71. Erwägungsgrundes der DSGVO, der Begriff so weit auszulegen, dass das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts erfasst wird.

    Der EuGH verlangt in seiner Entscheidung EuGH vom 07.12.2023 (C-634/21, NJW 2024, 413) auch nicht, dass der von der Beklagten berechnete Bonitätsscore der einzige für die Entscheidung der Banken ausschlaggebende Grund ist.

  • BGH, 28.01.2014 - VI ZR 156/13

    Kein Auskunftsanspruch bezüglich Schufa-Scoreformel

    Auszug aus LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24
    Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten (BGH, Urteil vom 28.1.2014 - VI ZR 156/13, ZD 2014, 306).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus LG Bamberg, 26.03.2025 - 41 O 749/24
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 27.07.2020 (VI ZR 405/18, NJW 2020, 3436).
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