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Rechtsprechung
   AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17470
AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18 (https://dejure.org/2019,17470)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 16.04.2019 - 43 C 61/18 (https://dejure.org/2019,17470)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 16. April 2019 - 43 C 61/18 (https://dejure.org/2019,17470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Fristlose Mietvertragskündigung - bei schweren Beleidigungen von Mitmietern als F****

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schwere Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schwere Beleidigung gegenüber einem Hausbewohner als Kündigungsgrund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung der Mitarbeiterin einer Mitmieterin als "Fotze" rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters - Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch schwere Beleidigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung - ohne Abmahnung - wegen massiver Beleidigung eines Mitmieters (IMR 2019, 371)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1160
  • NZM 2019, 691
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (BGH NZM 2005, 334;… Palandt BGB 78. Aufl. Rn 17 zu § 569, Rn 16 zu § 573) Der Rückstand mit den Mieten für zwei aufeinanderfolgende Monate stellt eine zur Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil dies sogar zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB berechtigte.

    (BGH NJW 2008, 509; BGH NZM 2005, 334; KG Berlin DWW 2008, 379) Auch kann im Rahmen der Verschuldensprüfung eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie sein Fehlverhalten möglicherweise in milderem Licht erscheinen lässt.

    (BGH NZM 2005, 334;… KG Berlin a.a.O.) Indes hat der Beklagte zu all diesen Gesichtspunkten nicht im Einzelnen vorgetragen, sodass im Ergebnis die Kündigung vom 15.05.2018 als ordentliche Kündigung i.S.d. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet ist.

  • LG Waldshut-Tiengen, 11.03.1993 - 1 S 38/92

    Beendigung eines Mietverhältnisses mit der Begründung von Eigenbedarf

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (LG Köln WuM 1993, 349-juris; LG Berlin Das Grundeigentum 1991, 151; LG Berlin Das Grundeigentum 1991, 933; LG Berlin WuM 1987, 56-juris; LG Offenburg WuM 1986, 250-juris;… Schmidt-Futterer Mietrecht 13. Aufl. Rn 187 zu § 543 BGB) Bei wechselseitigen Beleidigungen kann eine Kündigung ausscheiden, ebenso wenn der Beleidigende durch sein Gegenüber durch einen abfälligen Gesprächston oder Unhöflichkeiten provoziert worden ist.

    (vgl. LG Köln WuM 1993, 349-juris) Selbst dies entschuldigt aber keinen derart schweren Angriff auf das Ehr- und Selbstwertgefühl eines Anderen, insbesondere wenn - wie hier - dem zugrundeliegenden Anlass, nämlich ein etwaig barsches, unfreundliches und vorwurfsvolles Auftreten der Frau ..., lediglich das Gewicht einer Lappalie zukommt.

  • AG Hildesheim, 05.07.1985 - 18 UR II 12/85

    Wohnungseigentum; Teilungsordnung; Zustimmungsvorbehalt; Kindertagesstätte

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (vgl. LG Offenburg WuM 1986, 25-juris) Bei ohne adäquaten Anlass ausgebrachten schweren Beleidigungen, die geeignet sind, das Ehr- und Selbstwertgefühl des Anderen in besonderer Weise herabzusetzen, ist auch ein dafür erforderliches Mindestvertrauensverhältnis nicht mehr gegeben.
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (BGH NJW 2008, 509; BGH NJW 2007, 428;… Palandt a.a.O. Rn 16 zu § 573) Dieser Kündigungstatbestand erfordert eine schuldhafte Pflichtverletzung.
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 188/08

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung des Mieters wegen Zerstörung des …

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (BGH NJW-RR 2011, 89; AG München Urteil vom 19.11.2014 542 C 16687/14 = BeckRS 2016, 12168; LG Berlin Urteil vom 15.01.1991 64 S 297/90 = Das Grundeigentum 1991, 933;… Schmidt-Futterer a.a.O. Rn 189 zu § 543 BGB) Dies ist auch hier der Fall, da - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Art der Beleidigung zeigt, dass der Beklagte die Grundvoraussetzung für ein gedeihliches Miteinander nicht beachtet, nämlich den Respekt vor der Person und der Würde des Anderen, der auch bei Interessenskonflikten und verbalen Auseinandersetzungen zu wahren ist.
  • LG Offenburg, 01.10.1985 - 1 S 347/84

    Fristlose Kündigung wegen Götz von Berlichingen-Zitat?

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (LG Köln WuM 1993, 349-juris; LG Berlin Das Grundeigentum 1991, 151; LG Berlin Das Grundeigentum 1991, 933; LG Berlin WuM 1987, 56-juris; LG Offenburg WuM 1986, 250-juris;… Schmidt-Futterer Mietrecht 13. Aufl. Rn 187 zu § 543 BGB) Bei wechselseitigen Beleidigungen kann eine Kündigung ausscheiden, ebenso wenn der Beleidigende durch sein Gegenüber durch einen abfälligen Gesprächston oder Unhöflichkeiten provoziert worden ist.
  • LG Berlin, 18.06.1990 - 62 S 152/90
    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (LG Köln WuM 1993, 349-juris; LG Berlin Das Grundeigentum 1991, 151; LG Berlin Das Grundeigentum 1991, 933; LG Berlin WuM 1987, 56-juris; LG Offenburg WuM 1986, 250-juris;… Schmidt-Futterer Mietrecht 13. Aufl. Rn 187 zu § 543 BGB) Bei wechselseitigen Beleidigungen kann eine Kündigung ausscheiden, ebenso wenn der Beleidigende durch sein Gegenüber durch einen abfälligen Gesprächston oder Unhöflichkeiten provoziert worden ist.
  • LG Berlin, 15.01.1991 - 64 S 297/90

    Beendigung eines Mietverhältnisses wegen schwerwiegender Vertragsverletzung durch …

    Auszug aus AG Neuruppin, 16.04.2019 - 43 C 61/18
    (BGH NJW-RR 2011, 89; AG München Urteil vom 19.11.2014 542 C 16687/14 = BeckRS 2016, 12168; LG Berlin Urteil vom 15.01.1991 64 S 297/90 = Das Grundeigentum 1991, 933;… Schmidt-Futterer a.a.O. Rn 189 zu § 543 BGB) Dies ist auch hier der Fall, da - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Art der Beleidigung zeigt, dass der Beklagte die Grundvoraussetzung für ein gedeihliches Miteinander nicht beachtet, nämlich den Respekt vor der Person und der Würde des Anderen, der auch bei Interessenskonflikten und verbalen Auseinandersetzungen zu wahren ist.
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