Rechtsprechung
| AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rabüro.de
Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer öffentlichen Straße wegen Höhenunterschied in der Fahrbahndecke
- kanzlei-kotz.de
Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle - Straßenöffnung - unsachgemäße Auffüllung mit Schotter
- RA Kotz
Motorradunfall an Fräskante einer Baustelle - Verkehrssicherungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fahrbahnbaustelle mit 8 cm Höhenunterschied und die Verkehrssicherungspflicht
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Der Geschädigte soll durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher werden, was dem Grundsatz der Differenzhypothese im Rahmen des § 249 BGB entspricht (vgl. BGH Urteil vom 24.03.1959 - Az.: VI ZR 90/58 zit. nach Juris.). - BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Es reicht jedoch aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH Urteil vom 06.02.2007 - Az.: VI ZR 274/05 zit. nach Juris). - BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Es müssen im Grundsatz diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003- Az.: VI ZR 155/02; BGH, Urteil vom 08.11.2005 - Az.: VI ZR 332/04 zit. nach Juris).
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Es müssen im Grundsatz diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003- Az.: VI ZR 155/02; BGH, Urteil vom 08.11.2005 - Az.: VI ZR 332/04 zit. nach Juris). - OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen …
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Die Abzugshöhe erfolgt im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO (vgl. OLG Gelle, Urteil vom 08.02.2007, Az.: 8 U 199/06 zit. nach Juris). - BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenlage schafft oder fort dauern lässt, die notwendigen oder zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2011 - Az.: VI ZR 447/00 zit. nach Juris). - BGH, 11.01.2007 - III ZR 116/06
Mitverschulden eines Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
Auszug aus AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12
Ein Mitverschulden des Klägers, welches über die bereits von diesem berücksichtigen 25 % hinaus geht, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, nicht dargetan (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2007 - Az.: III ZR 116/06 zit. nach Juris).
- AG Brandenburg, 14.11.2024 - 31 C 238/21
Verkehrsunfall - nur eine Leichtmetall-/Alu-Felge beschädigt - Ersatzanspruch …
Rn. 57 Jedoch ist hier auch noch ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 10 % pro Jahr vorzunehmen (BGH, Urteil vom 08.12.1987, Az.: VI ZR 53/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1835 ff.; AG Ahrensburg, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 45 C 279/12, u.a. in: BeckRS 2014, 123379 = "juris"; AG Mettmann, Urteil vom 16.05.1991, Az.: 20 C 554/89, u.a. in: Schaden-Praxis 1992, Seite 15).
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