Rechtsprechung
| AG Münster, 07.10.1991 - 48 C 140/91 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gebrauch der Mietsache; Haustiere; Tierhaltung; Tierhaltungsverbot
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24
Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen
Rn. 67 Damit ist es aber nicht nur erlaubt, sondern über die grundgesetzliche Wertentscheidung in Verbindung mit dem AGG wohl auch im Einzelfall geboten, dass ein behinderter Mieter gegenüber seinem Vermieter ein größeres Maß an Rücksichtnahme und Toleranz verlangen kann, als es der Vermieter gegenüber Mietern ohne Behinderungen entgegen bringen muss, so dass die Klägerin/Vermieterin im vorliegend Fall von der Beklagten/Mieterin nicht verlangen könnte, dass diese ihren Therapie-Hund nicht mehr in der Wohnung oder auf der mitvermieteten Terrasse hält (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2020, Az.: 2 BvR 1005/18; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005, Az.: 15 W 507/04; BayObLG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 2Z BR 81/01; LG Berlin, Urteil vom 26.10.2022, Az.: 46 O 275/22; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.1997, Az.: 311 S 97/97; LG München I, Urteil vom 27.06.1984, Az.: 15 S 265/84; AG Münster, Urteil vom 07.10.1991, Az.: 48 C 140/91).
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