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Rechtsprechung
   VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11   

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VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11 (https://dejure.org/2014,26004)
VG Halle, Entscheidung vom 25.06.2014 - 5 A 136/11 (https://dejure.org/2014,26004)
VG Halle, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 5 A 136/11 (https://dejure.org/2014,26004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Dienstunfallschutz eines Zuhause arbeitenden Beamten bei der Verbringung seines Kindes in eine Kindereinrichtung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt, dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 - NVwZ-RR 2008, 411).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte seinen Unfall erleidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a.a.O.).

    Einen Verzicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 im Verfahren mit dem Az. 2 C 23.06 (NVwZ-RR 2008, 411) lediglich insofern angenommen, als es um Risiken ging, die sich in dem häuslichen Arbeitszimmer verwirklichen, wohl weil der Dienstherr auf die unfallfreie Einrichtung keinen Einfluss hat und insoweit keinerlei Verantwortung zugewiesen bekommen kann.

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 B 11.8 - juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360).

    Es gibt, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. aufgezeigt hat, keine Kongruenz zwischen diesen beiden Rechtsmaterien.

  • BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03

    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg;

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2004 im Verfahren mit dem Az. 2 C 29.03 (BVerwGE 121, 67) entschieden hat, dass mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt wird und Leistungen der Unfallfürsorge nur für solche Schäden in Betracht kommen, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten, richtet sich diese Rechtsprechung gegen die Erweiterung des Unfallschutzes auf weitere andere Umwege und Unterbrechungen des Dienstweges.
  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 B 11.8 - juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360).
  • VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8

    Dienstunfall; Wegeunfall; nichtöffentliche (Groß-)Garage mit ca. 450 bis 500

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 B 11.8 - juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10

    Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 15. April 2011 - 5 LA 79/10 - NVwZ-RR 2011, 573 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

    Auszug aus VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11
    Aber auch aus inhaltlichen Gründen kommt die Übernahme der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Dezember 1977 - 2 RU 49/77 - BSGE 45, 254 zu § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO) nicht in Betracht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 16 U 26/16

    Arbeit 4.0 - LSG kritisiert fehlenden Unfallversicherungsschutz

    Die Entscheidung darüber, ob der Versicherungsschutz bei der zunehmenden Verlagerung von Bürotätigkeiten auf Telearbeitsplätze in Homeworking zu erweitern ist und Wege wie der hier streitige ebenfalls unter Versicherungsschutz zu stellen sind, steht dem Gesetzgeber zu ( vgl. auch BSG, aaO, Rdnr 32; siehe auch Jung, SGb 2017, 415; Ricke, Kasseler Kommentar, aaO, § 8 Rdnr 222a; derselbe WzS 2017, 9, 14; aA Leube NVZ, 2015, S 280, der einen Verstoß gegen Art. 3 GG annimmt; auch VG Halle, Urteil vom 25. Juni 2014 - 5 A 136/11).
  • VGH Bayern, 16.11.2021 - 3 ZB 21.1907

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

    Der Senat vermag sich daher auch nicht dem Verwaltungsgericht Halle anzuschließen, das der Auffassung ist, bei einem genehmigten Heimarbeitsplatz sei dieser Heimarbeitsplatz die Dienststelle und es erfolge damit tatsächlich ein Weg nach dem morgendlichen Aufstehen aus dem privaten Bereich zur Kindertagesstätte, der dann zur Dienststelle führe, die "zufälligerweise wiederum in Räumlichkeiten der eigenen Wohnung" liege (U.v. 25.6.2014 - 5 A 136/11 - juris Rn. 27).
  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 21.369

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

    Dies beachtet das Urteil des VG Halle (Saale) vom 25.6.2014 - 5 A 136/11 - nicht in ausreichendem Maße, sodass sich die Kammer dieser Entscheidung nicht anzuschließen vermag.
  • VG Ansbach, 02.03.2021 - AN 1 K 19.02246

    Bandscheibenvorfall nach Heben eines 20 kg schweren Gegenstandes kein

    Daraus folgt, dass äußere Einwirkung nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder von einer außenstehenden Sache ausgeht und auf den Beamten einwirkt, sondern eine äußere Einwirkung auch durch eine eigene willensgesteuerte Handlung des Verletzten ausgelöst werden kann, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt war (BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 3 ZB 15.148 - juris Rn. 8; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 1, Erl. 2.1 zu § 31 BeamtVG m.w.N.; VG Halle, U.v. 25.6.2014 - 5 A 136/11 - juris).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15788
OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11 (https://dejure.org/2014,15788)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.04.2014 - 5 A 136/11 (https://dejure.org/2014,15788)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. April 2014 - 5 A 136/11 (https://dejure.org/2014,15788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AO § 164, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 227, § 237 Abs. 5, § 361
    Gewerbesteuer, Aussetzungszinsen, Aussetzung der Vollziehung, Vorbehalt der Nachprüfung, Rechtswirkungen eines Abänderungsantrags statt eines Rechtsbehelfs, Erlass, sachliche Unbilligkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11
    Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11
    15 Ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, so dass trotz an sich zutreffender Steuerfestsetzung die Einziehung der Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderliefe, und wenn darüber hinaus angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber den Eintritt einer solchen sachlichen Härte nicht erkannt und deshalb auch nicht in Kauf genommen hat, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon auszugehen ist, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 5 D 32/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2013 - 5 A 119/10 -, juris Rn. 10).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11
    Erweist sich dieser Zinsvorteil wegen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs als nicht gerechtfertigt, ist er vom Steuerschuldner durch Aussetzungszinsen auszugleichen (vgl. zu Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen: BFH, Urt. v. 20. September 1995 - X R 86/94 -, juris Rn. 13; BFH, Urt. v. 12. Dezember 2007 - XI R 25/07 -, juris Rn. 21).
  • BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07

    Rechtliches Gehör - Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11
    Erweist sich dieser Zinsvorteil wegen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs als nicht gerechtfertigt, ist er vom Steuerschuldner durch Aussetzungszinsen auszugleichen (vgl. zu Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen: BFH, Urt. v. 20. September 1995 - X R 86/94 -, juris Rn. 13; BFH, Urt. v. 12. Dezember 2007 - XI R 25/07 -, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 10.02.2010 - 5 D 32/09

    Prozesskostenhilfeverfahren, Insolvenzverfahren, Steuererlass, persönliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11
    15 Ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, so dass trotz an sich zutreffender Steuerfestsetzung die Einziehung der Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderliefe, und wenn darüber hinaus angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber den Eintritt einer solchen sachlichen Härte nicht erkannt und deshalb auch nicht in Kauf genommen hat, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon auszugehen ist, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 5 D 32/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2013 - 5 A 119/10 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 09.04.2013 - 5 A 119/10

    Hydrantenschaden auf dem mitversorgten Nachbargrundstück, Wassergebührenerlass,

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.04.2014 - 5 A 136/11
    15 Ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, so dass trotz an sich zutreffender Steuerfestsetzung die Einziehung der Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderliefe, und wenn darüber hinaus angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber den Eintritt einer solchen sachlichen Härte nicht erkannt und deshalb auch nicht in Kauf genommen hat, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon auszugehen ist, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 5 D 32/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2013 - 5 A 119/10 -, juris Rn. 10).
  • VG München, 29.07.2021 - M 10 K 19.4096

    Kein Erlass von Aussetzungszinsen

    Es werde insoweit lediglich auf den erlangten Zinsvorteil durch die Aussetzung der Vollziehung abgestellt, der seine Ursache allein im erfolglosen Rechtsbehelf habe, denn ohne Rechtsbehelf hätte die festgesetzte Steuer zunächst in voller Höhe entrichtet werden müssen (OVG Bautzen, B.v. 29.4.2014 - 5 A 136/11 - juris Rn. 12).
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