Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13844
BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16 (https://dejure.org/2018,13844)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2018 - 5 C 14.16 (https://dejure.org/2018,13844)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 (https://dejure.org/2018,13844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,13844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 1a Satz 1 Halbs. 1, § 7 ... Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 Buchst. a und b, Nr. 5, Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a, § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 18c Abs. 1; NHG § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1
    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätten des zweiten Bildungswegs; Belohnung; Berechtigung zum Studium; Fachschule; Förderungstatbestand; Gesichtspunkt der effizienteren Verwirklichung des ...

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein aufgenommenes Bachelorstudium nach erfolgreichem Abschluss eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule; Verbrauch des Grundanspruchs auf eine erste berufsqualifizierende Ausbildung bei Beginn des Bachelorstudiums

  • doev.de PDF

    Erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b BAföG

  • rewis.io

    Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein aufgenommenes Bachelorstudium nach erfolgreichem Abschluss eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule; Verbrauch des Grundanspruchs auf eine erste berufsqualifizierende Ausbildung bei Beginn des Bachelorstudiums

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 675
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 28.05.2015 - 5 C 4.14

    Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung; Ausbildung; Erstausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Der so umschriebene Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung kann die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 5 B 11.92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 102 S. 138 f. und Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9).

    Für die Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ausbildungen die abstrakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9 f.).

    Ausbildungen an einer Ausbildungsstätte im Sinne dieser Vorschrift sind unabhängig vom Vorliegen der personenbezogenen Förderungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Halbs. 1 BAföG auf den zeitlichen Mindestumfang des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 9).

    Der Ausschluss dieses Personenkreises entspricht vielmehr dem gesetzgeberischen Konzept, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG als Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 13) eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere (berufliche) Ausbildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu beschränken.

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Hierzu gehören alle Prüfungen, die Nichtschülern den Zugang zu einer förderungsfähigen Ausbildung in gleicher Weise eröffnen wie der Besuch der in der Norm genannten Ausbildungsstätten des zweiten Bildungswegs (vgl. so zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 16 f.; s.a. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 86).

    Für eine derartige Prüfung ist kennzeichnend, dass sich ihre Wirkung auf den Zugang zu einer konkreten Hochschule beschränkt (vgl. so zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 S. 16 f.).

  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Der Ausschluss dieses Personenkreises entspricht vielmehr dem gesetzgeberischen Konzept, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG als Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 13) eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere (berufliche) Ausbildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu beschränken.
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 30.81

    Ausbildungsabschnitt - Abschluß - Förderung - Schulische Qualifikation -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Damit sind Auszubildende gemeint, die nach einem bereits erlangten berufsqualifizierenden Abschluss in der Regel berufsbegleitend und damit unter erschwerten Bedingungen ihre allgemeinbildende schulische Ausbildung an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG genannten Ausbildungsstätten wieder aufnehmen und dort aufgrund einer förmlichen Prüfung den für das Hochschulstudium erforderlichen höheren Schulabschluss erwerben (vgl. so zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 <BGBl. I S. 1409>, BT-Drs. VI/1975 S. 25; s.a. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 - 5 C 30.81 - BVerwGE 70, 115 ).
  • BVerwG, 06.09.2012 - 5 B 27.12

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung; Ausbildung an einer Berufsfachschule

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Denn aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ("eine einzige weitere Ausbildung") und dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG folgt, dass insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderfähig angesehen werden können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 - 5 C 28.85 - BVerwGE 82, 235 und Beschluss vom 6. September 2012 - 5 B 27.12 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber, soweit er eine Leistung freiwillig gewährt, grundsätzlich auch finanzpolitische Erwägungen berücksichtigen und haushaltsmäßig begrenzte öffentliche Mittel gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einsetzen darf (vgl. BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 und vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 ).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
    Das entspricht dem Grundsatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, einem Auszubildenden nur dann eine Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand noch nicht verfügt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 - BVerwGE 67, 235 ).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 16.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 27.81

    Förderungsfähigkeit weiterer Ausbildungen im Sinne des

  • BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 23.81

    Weiterführung einer ersten Ausbildung - Allgemeine Studienempfehlungen -

  • BVerwG, 21.12.1989 - 5 B 105.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • BVerwG, 02.07.1984 - 5 C 3.82
  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 55.92

    Anforderungen an die Ermittlung der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung -

  • BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 69.88

    BAföG - Zweitstudium - Ausbildungsinhalte

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

  • OLG Hamm, 06.09.1982 - 15 W 149/81

    Begründetheit einer zulässigen Beschwerde; Einziehung eines Erbscheines durch ein

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

    Für eine Analogie muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar sein, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG. U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 - juris Rn. 24; BGH, U.v. 4.8.2010 - XII ZR 118/08 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 L 113/18

    Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des

    Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 9, und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 24).

    Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel - hier die teleologische Extension oder Analogie - eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - hier im materiellen Sinne - voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 21, vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 -, juris Rn. 16, vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 -, juris Rn. 22, und vom 29. März 2018, a. a. O.).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 27, vom 17. Juli 2014, a. a. O., vom 6. November 2014, a. a. O., und vom 29. März 2018, a. a. O.).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, juris Rn. 78; BVerwG, Urteile vom 17. April 2014 - 5 C 16.13 -, juris Rn. 10, und vom 29. März 2018, a. a. O. Rn. 33).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, a. a. O. Rn. 79 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 17. April 2014, a. a. O., und vom 29. März 2018, a. a. O.).

  • BVerwG, 06.02.2020 - 5 C 10.18

    Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4.

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 127 Rn. 33, jeweils m.w.N.).

  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 3 K 20.337

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Aufnahme eines Lehramtsstudiums nach

    Unerheblich ist, dass die Klägerin für diese Ausbildungen keine Förderung erhalten hat (BVerwG, U.v. 17.3.1983 - 5 C 27/81 - juris Rn. 7, BVerwG, U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 - juris Rn. 9 bis 11 m.w.N.).

    Eine derartige Übereinstimmung im materiellen Wissenssachgebiet ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weit gefassten Oberbegriff eingeordnet werden können (BVerwG, U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 juris Rn. 15; U.v. 24.6.1982 - 5 C 23.81 - FamRZ 1983, 100; U.v. 23.1.1992 - 5 C 69.88 - BVerwGE 89, 334, 337f.).

    Das Studium Lehramt an Mittelschulen eröffnet der Klägerin den Zugang zu einem pädagogischen Beruf im Bereich der schulischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen (BVerwG, U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 - juris Rn. 16).

    Auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kommt nicht in Betracht (zur Frage, ob eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke vorliegt: verneinend BVerwG, U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 - juris Rn. 23 bis 37 m.w.N.).

    Denn aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ("eine einzige weitere Ausbildung") und dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG folgt, dass insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderfähig angesehen werden können (BVerwG, U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 - juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 12 ZB 18.1081 - a.U. Rn. 5 - n.v.).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete (BVerwG, Urt. v. 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21

    Neuwahl der Mitglieder eines Ausschusses wegen des Partei- bzw. Fraktionswechsels

    Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2/17 -, BVerwGE 161, 313 = juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14/16 -, juris, Rn. 24).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2/17 -, BVerwGE 161, 313 = juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14/16 -, juris, Rn. 24).

    Daran gemessen kann nicht mit der gebotenen Gewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14/16 -, juris, Rn. 24) festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, die Rechtsfolge der Neuwahl von Gemeinderatsausschüssen auch auf solche Fälle anzuordnen, in denen sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppen geändert hat und sich auf Grund dessen zwar keine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde, die neue tatsächliche Sitzverteilung in den Ausschüssen aber nicht mit der fiktiven Sitzverteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses übereinstimmt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18

    Rechtsnatur der vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 24.11.2021 - 6 A 540/19

    Förderung; Subvention; Landwirtschaft; Hochwasser; einjährige Kulturen;

    Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, 68 f.; BVerwG, Urt. v. 24. November 2016 - 5 C 57.15 -, Buchholz 454.710 § 5 WoGG n. F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise oder Sachverhalte grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 254; BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 17; v. 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 35; SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2017 - 2 A 60/16 -, juris Rn. 23, 34).

  • OVG Sachsen, 03.12.2020 - 3 A 424/19

    Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; nicht typenreiner

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2018 - 1 O 88/18

    Gerichtsgebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach Schluss der mündlichen

  • OVG Sachsen, 05.01.2024 - 6 A 394/20

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids; Berufliche Weiterbildung; kein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 7 A 11203/16

    Ausbildungsförderung für ein Medizinstudiums als Zweitausbildung; vorherige

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1368

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

  • OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20

    Waldabstand; Eigentumsgarantie; Prozessurteil; Rechtsschutzbedürfnis

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 143/19

    Einbeziehung von Freiwilligendiensten in Waisengeldregelungen der

  • OVG Sachsen, 29.03.2023 - 6 A 158/20

    Teilwiderruf einer Zuwendung und ermessensfehlerfreies Absehen von einem

  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 1 A 388/16

    Ausbildungsförderung; zweiter Bildungsweg; dritte Ausbildung

  • VGH Bayern, 26.09.2018 - 8 ZB 18.1187

    Kein Erlöschen einer straßenrechtlichen Widmung durch Zwangsversteigerung

  • OVG Sachsen, 09.11.2022 - 5 A 495/20

    Ausbildungsförderung; Ergänzungsschule; Gleichwertigkeit; Bildungsgang

  • VG Saarlouis, 28.01.2019 - 3 K 757/18
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 757/18

    Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe; isolierte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2020 - 12 B 1157/19
  • VGH Bayern, 17.07.2023 - 12 ZB 23.297

    Ausbildungsförderung für weitere Ausbildung

  • VG Dresden, 13.12.2018 - 5 K 1779/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht