Weitere Entscheidung unten: VG Aachen, 08.05.2014

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12   

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FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2015,14550)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.05.2015 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2015,14550)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2015,14550)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifermäßigte Besteuerung von Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

  • Betriebs-Berater

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung der betrieblichen Altersversorgung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fünftelungsregelung auch bei Kapitalleistungen einer Pensionskasse oder Direktversicherung?

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersvorsorge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1686
  • EFG 2015, 1441
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    c) Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 hat der BFH entschieden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, BStBl II 2014, 58 und X R 21/12, BFH/NV 2014, 330), dass seit der Ersetzung des Begriffs "Entlohnung" durch den der "Vergütung" § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG gilt (vgl. R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR; Sieker in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rn. B 125; HHR/Horn, § 34 EStG Rn. 60; Mellinghoff in Kirchhof, a. a. O., § 34 Rn. 27; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 34 Rn. 45).

    Aus der maßgeblichen Sicht des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl 1, 1427) - AltEinkG - kann kein Zweifel am Vorliegen eines mehrjährigen, auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Verhaltens bestehen, da die Kapitalzahlung des Versorgungswerks auf den vom Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall in der Zeit von 1981 bis einschließlich 2004 geleisteten Beiträgen beruht (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2010, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.70).

    Im Sinne des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 zur Basisversorgung hat die Zusammenballung der sonstigen Einkünfte der Klägerin im Streitfall im Jahr 2010 deshalb nicht dem geplanten typischen Ablauf entsprochen, weil nach § 4 Abs. 1 des Teilversicherungsscheines zunächst beabsichtigt gewesen ist, die sonstigen Einkünfte ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersrente auszubezahlen.

    Dies zeigt, dass die betriebliche Altersvorsorge wie die Basisvorsorge typischerweise nach der Grundkonzeption des AltEinkG darauf ausgerichtet ist, als Altersrente der Lebensunterhaltssicherung zugute zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.74 und 75).

    Als sachlicher Grund kommt insbesondere nicht in Betracht, dass es sich bei der im vom BFH entschiedenen Fall X R 3/12 erfolgten Kapitalauszahlung, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG besteuert worden ist, um eine solche gehandelt hat, die im Rahmen der Basisversorgung erfolgt ist.

    Dies wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 75 und vom 14. Juli 2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628 juris-Ausdruck Rn. 25 ff.).

    Im Vermittlungsausschuss wurde dem indes weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass anstelle des § 34 Abs. 2 Nr. 6 EStG unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen ist (vgl. Anlage zu BT-Drucks. 15/3230 und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck, Rn.77).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat der BFH die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG auf die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG angewendet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12 und X R 21/12 a. a. O.).

    Hierbei hat es auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des AltEinkG seinerzeit zunächst selbst erwogen hatte, § 34 Abs. 2 EStG bei Kapitallebensversicherungen, bei denen die Erträge zusammengeballt zufließen, um eine Nr. 6 zu erweitern (BT-Drucks. 15/3004, S. 21 und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Asdruck, Rn. 77) .

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    c) Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 hat der BFH entschieden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, BStBl II 2014, 58 und X R 21/12, BFH/NV 2014, 330), dass seit der Ersetzung des Begriffs "Entlohnung" durch den der "Vergütung" § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG gilt (vgl. R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR; Sieker in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rn. B 125; HHR/Horn, § 34 EStG Rn. 60; Mellinghoff in Kirchhof, a. a. O., § 34 Rn. 27; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 34 Rn. 45).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat der BFH die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG auf die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG angewendet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12 und X R 21/12 a. a. O.).

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    b) Dass die sonstigen Einkünfte der Klägerin vorliegend als außerordentlich zu qualifizieren sind, ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Einmalkapitalauszahlung um eine einmalige Vergütung im Rahmen der sonstigen Einkünfte handelt, die das zusammengeballte Ergebnis ihrer infolge der Entgeltumwandlung in die Pensionskasse in den vorangegangenen acht Jahren geleisteten Beiträge gewesen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Dies wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 75 und vom 14. Juli 2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628 juris-Ausdruck Rn. 25 ff.).
  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Im Hinblick auf die Belastungsgleichheit macht es keinen Unterschied, ob Einkünfte, welche die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, in unterschiedlicher Höhe in die Bemessungsgrundlage einfließen oder ob sie einem unterschiedlichen Tarif unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010, IX R 56/09, BStBl II 2011, 409, juris-Ausdruck Rn. 23 und 24 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen des BVerfG).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Nach Wacker sollte § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG auch auf Kapitaleinkünfte (nachträglicher Eingang von Zinsen) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nachzahlung von Nutzungsvergütungen) angewendet werden, da sich auch hier für zusammengeballte Nachzahlungen grundsätzlich derselbe Progressionsanstieg wie bei anderen Einkunftsarten ergibt (Wacker in: Schmidt, EStG-Kommentar, 33. Aufl., § 34 Rn. 39 mit weiteren Literaturnachweisen und Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 69/06).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat der BFH entschieden (X R 10/12, BStBl II 2014, 668, juris-Ausdruck Rn.37, 38), dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Anwendung kommt.
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich einer bspw. erfolgten Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010, IX R 31/09, BStBl 2011, 28).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (BFH-Urteil vom 4. März 1998, XI R 46/97, BStBl II 1998, 787).
  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Auch soweit mit dem Auszahlungsbetrag Beitragsleistungen, gewährte Zulagen und erwirtschaftete Erträge zurückfließen, greift die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG (BT-Drucks. 14/4595, 66).
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung,

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015  5 K 1792/12 aufgehoben.

    Nach Zurückweisung des Einspruchs hatte die Klage Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1441).

  • FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 3387/13

    Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich

    Ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids unabhängig von der fehlenden betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht möglich, bleibt es jedoch bei der in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 angeordneten Bindungswirkung (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2016 5 K 185/13, EFG 2016, 1432; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.2015 6 K 424/13, EFG 2015, 1441).
  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

    Sie sei jedoch auch auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anwendbar (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.05.2015 5 K 1792/12, juris, sowie BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347).
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Rechtsprechung
   VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62556
VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2014,62556)
VG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2014 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2014,62556)
VG Aachen, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2014,62556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    DSchG NW § 3 Abs 1 Satz 1; DSchG NW § 3 Abs 1; DSchG NW § 3 Abs 3; DSchG NW § 2 Abs 1
    Denkmal; Denkmaleigenschaft; Eintragung; Konkretisierung; Veränderung; Renovierung; Umbau

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 1541/05

    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Sie legen eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris.

    Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Sache ohne Absicht der Wiederherstellung des alten Zustandes in einer Weise verändert oder teilweise verändert wieder hergestellt worden ist, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bauteile erhalten hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, a.a.O.

    Dem steht bereits entgegen, dass es selbst wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, a.a.O.

  • VG Aachen, 24.05.2012 - 5 K 837/11

    Baugenehmigung; Denkmal; Denkmalwert; Begründung; Gründe des Denkmalschutzes

    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Die hiergegen gerichtete Klage 5 K 837/11 wies die Kammer mit Urteil vom 24. Mai 2012 ab; über die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bislang nicht entschieden.

    Hinsichtlich der grundsätzlichen denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Hauses O.-------allee 00 in C. im Jahr 1983, die nach Auffassung der Kammer in ihrem Urteil vom 24. Mai 2012 in dem Verfahren - 5 K 837/11 - Haupthaus und Anbau erfasst, spricht angesichts der in der Überschrift des nunmehr angefochtenen Bescheids verwandten Formulierungen 'Eintragungskorrektur' und 'Eintragungskonkretisierung' vieles für eine wiederholende Verfügung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Erforderlich aber auch ausreichend ist regelmäßig, dass in der Eintragung oder in der beigefügten Begründung jedenfalls in groben Zügen diejenigen tatsächlichen Umstände und Wertungen festgehalten werden, die nach Auffassung der Denkmalbehörde die für die Begründung der Denkmaleigenschaft herangezogenen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmale konkret ausfüllen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 1748/86

    Was ist ein Bodendenkmal?

    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG statuierten Weisungsunabhängigkeit besondere Bedeutung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BauR 1992, 617 ff. = juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - 8 A 687/01
    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -, OVGE 38, 28 f., und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1999 - 10 A 606/99

    Eintragung einer Wohnsiedlung in die Denkmalliste; Ausweisung eines

    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - 8 A 851/03

    Hinreichende Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung bzgl. der Ersetzung von ohne

    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Insbesondere der Einbau neuerer Fenster mindert nicht das Gewicht des denkmalrechtlichen Interesses an der Erhaltung der unter Schutz gestellten historischen Substanz, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 8 A 851/03 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1985 - 11 A 1801/84
    Auszug aus VG Aachen, 08.05.2014 - 5 K 1792/12
    Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -, OVGE 38, 28 f., und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2014 - 7 A 1638/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung eines vom

    Die gegen diese Eintragung gerichtete Klage der Eigentümerin hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 8. Mai 2014 (Aktenzeichen: 5 K 1792/12) rechtskräftig abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren des Verwaltungsgerichts Aachen 5 K 1792/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Köln, 20.07.2022 - 4 K 2567/21
    Vgl dazu auch VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2014 - 5 K 1792/12 -, juris Rn. 24 - 25, juris; Davydov, Hönes, Otten, Ringbeck, DschG NW, 5. Aufl., § 3 Rn. 20 f.
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