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   BGH, 21.07.2020 - 5 StR 250/20   

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https://dejure.org/2020,21849
BGH, 21.07.2020 - 5 StR 250/20 (https://dejure.org/2020,21849)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2020 - 5 StR 250/20 (https://dejure.org/2020,21849)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 5 StR 250/20 (https://dejure.org/2020,21849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verlesung von Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss; Voraussetzungen für den Ausschluss des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § ...

  • rewis.io

    Urkundenverlesung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf rechtsfehlerhafter Verlesung eines Zeugenvernehmungsprotokolls ohne Gerichtsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 251 Abs. 4 S. 1
    Verlesung von Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss; Voraussetzungen für den Ausschluss des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: "Verlesungsanordnungsbeschluss” fehlt, aber Urteil beruht nicht auf dem Fehler

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlesen von Vernehmungsniederschriften - ohne Gerichtsbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 624
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15

    Subsidiarität der Unterschlagung bei einem durch dieselbe Tat verwirklichten

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 5 StR 250/20
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn allen Beteiligten der Grund der Verlesung klar und von der persönlichen Vernehmung der Zeugen keine weitere Aufklärung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117; LR-StPO/Cirener/Sander, 27. Aufl., § 251 Rn. 97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 251 Rn. 45; MüKo-StPO/Kreicker, § 251 Rn. 92, jeweils mwN).
  • BGH, 10.06.2010 - 2 StR 78/10

    Sinn des Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 5 StR 250/20
    Durch den nachfolgenden Gerichtsbeschluss, wonach von einer Vernehmung der Geschädigten A. , M. und X. abgesehen werden könne, nachdem alle Verfahrensbeteiligten auf sie verzichtet hätten und auch die Strafkammer eine Vernehmung zur weiteren Sachaufklärung nicht für erforderlich halte, hat das gesamte Gericht zudem konkludent die Verantwortung für die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes diese Zeugen betreffend übernommen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649).
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