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   BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55   

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https://dejure.org/1956,79
BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55 (https://dejure.org/1956,79)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1956 - 5 StR 529/55 (https://dejure.org/1956,79)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55 (https://dejure.org/1956,79)
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Beil

§§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des Geschehensablaufs

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Täter einer Tötung durch die eigene Hand im Interesse, unter Einfluss und in Gegenwart eines anderen (Beweggründe)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 47, § 49

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 393
  • NJW 1956, 475
 
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Wird zitiert von ... (175)

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat eingefügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 393, 396; BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGH StV 1985, 106,107; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 3, 4 und Mittäter 2).
  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

    Auch der 5. Strafsenat, der zwar dem Urteil RGSt 74, 84 (Badewannenfall) nicht folgen will, hat in einem Falle eigenhändiger Tötung ausgesprochen stelle man die "Betrachtung der Willensrichtung eines jeden Beteiligten ... in den Vordergrund", so müsse diese "bei Mittäterschaft derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns ... erscheinen läßt" (BGHSt 8, 393, 396).
  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

    Ob das eine oder andere zutrifft, ist auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu entscheiden (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 16, 12, 13; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77).

    Da sie für die wertende Betrachtung aber nur ein Gesichtspunkt neben anderen ist (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 14, 123, 129; 18, 87, 90), entscheidet sich die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder Gehilfe war, nicht schon und nicht allein auf Grund dieser, das Stadium der Vorbereitung nicht überdauernden Einstellung (vgl. Lenckner a.a.O. S. 286 Anm. 16).

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