Rechtsprechung
OLG Koblenz, 03.12.2012 - 5 U 1054/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 276 BGB, § 823 BGB, § 831 BGB
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung des Betreibers einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- RA Kotz
Verkehrssicherungspflichtverletzung - Betreiberhaftung für luftbefüllte Hüpfburg für Kinder
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 823; BGB § 831
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Sturz einer Erzieherin auf Kinderhüpfburg im Freizeitpark
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Luftfüllung der Kinderhüpfburg
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Keine ausreichende Luftfüllung einer Kinderhüpfburg im Freizeitpark?
- lto.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht - Luft in Kinderhüpfburg muss regelmäßig geprüft werden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Sturz einer Erzieherin auf Kinderhüpfburg im Freizeitpark
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Betreiber einer Hüpfburg haftet nicht für unvorhersehbaren, plötzlichen Betriebszustand
- tacke-krafft.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht für Kinderhüpfburg
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beweispflicht bei Sturz auf Kinderhüpfburg im Freizeitpark aufgrund geringer Luftfüllung - Ausreichende Luftfüllung der Spielgeräte muss regelmäßig überwacht werden
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 13.08.2012 - 4 O 305/11
- OLG Koblenz, 03.12.2012 - 5 U 1054/12
Papierfundstellen
- MDR 2013, 406
- VersR 2013, 598
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06
Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist
Auszug aus OLG Koblenz, 03.12.2012 - 5 U 1054/12
Der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage für Kinder muss die Benutzer auch vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH in VersR 1978, 739 und NJW 2007, 2549). - BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes
Auszug aus OLG Koblenz, 03.12.2012 - 5 U 1054/12
Der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage für Kinder muss die Benutzer auch vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH in VersR 1978, 739 und NJW 2007, 2549).