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   OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11   

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https://dejure.org/2012,4529
OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11 (https://dejure.org/2012,4529)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2012 - 5 U 52/11 (https://dejure.org/2012,4529)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2012 - 5 U 52/11 (https://dejure.org/2012,4529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlende Ausschüttungen - Verjährung droht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 186/10

    Verjährungsbeginn bei Aufklärungs- und Beratungsfehlern: Unterlassene Lektüre des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 9) ist die Verjährung, wenn mehrere (voneinander abgrenzbare) Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird, für jede dieser Pflichtverletzungen gesondert zu prüfen.

    Der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage kann bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden entsteht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage (BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 7; Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 12).

    Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (zum Ganzen BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Vermittlers oder Beraters durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 10; Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 18 f.).

    Dieses bereits signifikant und evident enttäuschte Vertrauen konnten sie sich nur (kontrafaktisch) bewahren, weil sie ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im Streitfall jedem hätte einleuchten müssen und wovor sie letztlich die Augen verschlossen haben (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 8).

    Selbst wenn man annehmen wollte, dass Kläger und Drittwiderbeklagte lediglich einfach fahrlässig versäumt hätten, sich des im Emissionsprospekt geschilderten Rückzahlungsmodells zu versichern, hätte ihnen allein das Ausbleiben jedweder Ausschüttungen ab dem Jahre 2004 zwingend und unabweisbar vor Augen führen müssen, dass es sich bei ihrer Beteiligung keineswegs um eine "total sichere", d. h. auf Kapitalerhalt konzipierte Anlage handelte (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 13).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Vor diesem Hintergrund konnten Kläger und Drittwiderbeklagte auch die in weiten Teilen vorformulierte "private Wirtschaftsbilanz" (Anlage K 3), in der sich die Beklagte als Wirtschaftsberatung bezeichnete, unschwer als Broschüre im Wesentlichen werbenden und anpreisenden Charakters einordnen (vgl. BGH, Urteil v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, juris Rn. 21).

    Angesichts des erkennbaren Provisions- und des sich daraus ergebenden Vertriebsinteresses der Beklagten konnten Kläger und Drittwiderbeklagte nach einem aus Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB verobjektivierten Empfängerhorizont eine zusätzliche, über den Emissionsprospekt hinausgehende Aufklärung jedenfalls nur insoweit erwarten, als diese - zusätzliche - Aufklärung nach den der Beklagten verfügbaren Informationen für die Anlageentscheidung praktisch bedeutsam werden konnte (vgl. BGH, Urteil v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, juris Rn. 22).

    Eine Aufklärungspflicht trifft den Berater unter dem Gesichtspunkt einer anlagegerechten Beratung erst, wenn die Provision und damit die Nominalwertminderung 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreitet (BGH, Urteil v. 3. März 2011 - III ZR 170/10, juris Rn. 22; Urteil v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, juris Rn. 39).

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Falls sie mehr Zeit benötigt hätten, stand es in ihrem Belieben, sich die benötigte Zeit durch spätere Aushändigung der Beitrittserklärung zu verschaffen.Unter diesen Umständen durften die Mitarbeiter der Beklagten grundsätzlich davon ausgehen, dass Kläger und Drittwiderbeklagte den Emissionsprospekt gelesen und verstanden haben sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellen (vgl. BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, juris Rn. 15, 23).

    37 Die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung , der im Allgemeinen erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt (BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, juris Rn. 20), beeinträchtigte im Konkreten weder das primäre Anlageziel der Steuerersparnis noch den Altersvorsorgezweck.

    Dadurch wurde das - für sich betrachtet wirtschaftlich erhebliche (BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, juris Rn. 20) - Risiko des Verlusts zurückbezahlter Einlagen signifikant limitiert.

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Allerdings trifft nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bankungebundene freie Berater - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 31d WpHG - keine (ungefragte) Aufklärungspflicht, da der Anleger bei solchen Beratern - anders als bei Banken - von einer durch den Produktanbieter "eingepreisten" Vergütung ausgehen und er deshalb deren Höhe erfragen muss, wenn sie ihn interessiert (BGH, Urteil v. 3. März 2011 - III ZR 170/10, juris Rn. 17 ff.; Urteil v. 15. April 2010 - III ZR 196/09, juris Rn. 13).

    Eine Aufklärungspflicht trifft den Berater unter dem Gesichtspunkt einer anlagegerechten Beratung erst, wenn die Provision und damit die Nominalwertminderung 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreitet (BGH, Urteil v. 3. März 2011 - III ZR 170/10, juris Rn. 22; Urteil v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, juris Rn. 39).

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage kann bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden entsteht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage (BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 7; Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 12).

    Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Vermittlers oder Beraters durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 10; Urteil v. 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 18 f.).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    (1) Dazu gehört erstens der Vorwurf nicht anlegergerechter - auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene und dessen erklärten Anlegerziel gemäße (vgl. BGH, Urteil v. 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 11, 18) - Beratung .
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden und deshalb den Wert der Anlage beeinflussen (BGH, Beschluss v. 9. März 2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 22).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06) lässt sich entnehmen, dass das Ausbleiben zugesagter Ausschüttungen nicht den Rückschluss auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Haftung der die Anlage finanzierenden Bank zulässt.
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Allerdings trifft nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bankungebundene freie Berater - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 31d WpHG - keine (ungefragte) Aufklärungspflicht, da der Anleger bei solchen Beratern - anders als bei Banken - von einer durch den Produktanbieter "eingepreisten" Vergütung ausgehen und er deshalb deren Höhe erfragen muss, wenn sie ihn interessiert (BGH, Urteil v. 3. März 2011 - III ZR 170/10, juris Rn. 17 ff.; Urteil v. 15. April 2010 - III ZR 196/09, juris Rn. 13).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2012 - 5 U 52/11
    Zwar traten Kläger und Drittwiderbeklagte den Mitarbeitern der Beklagten als Anlageinteressenten gegenüber, die sich - unstreitig - noch nicht an Medienfonds beteiligt hatten, eine - ebenfalls unstreitig - Einmalanlage einer Abfindung planten, die zudem - ihrem Vorbringen zufolge - letztlich der Altersvorsorge dienen sollte, woraus sich ein ohne weiteres erkennbares Bedürfnis nach Aufklärung über das mit der Beteiligung verbundene Verlustrisiko ergab (vgl. BGH, Urteil v. 6. März 2008 - III ZR 298/05, juris Rn. 25).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 90/08

    Umfang der über den Emissionsprospekt hinausgehenden Informationspflichten des

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 157/08

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines Gerichts in Bezug auf die Verjährung eines

  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 71/05

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97

    Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist

  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 82/14

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko einer wieder

    Soweit das Berufungsgericht hier eine Pflicht zur Aufklärung verneint, weil die Haftung des Anlegers - entweder unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber, der dem Rückgriff des Treuhandkommanditisten ausgesetzt ist - nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 % des eingetragenen Haftkapitals begrenzt sei (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 U 158/11 Umdruck S. 19 f und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. April 2012 - 5 U 52/11, juris Rn. 38), hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  • OLG Köln, 04.09.2012 - 24 U 65/11

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Aufklärungspflichten der

    Der Senat tritt den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche wegen fehlender Aufklärung über das Totalverlustrisiko, wegen falscher Angaben zur zu erwartenden Rendite einschließlich der behaupteten zu positiven Darstellung des Filmmarktes (dazu vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 4.4.2012, 5 U 52/11, juris Rn54) und wegen Verfehlung des Anlageziels "sichere Altersvorsorge" in vollem Umfang bei.
  • LG Neuruppin, 20.02.2014 - 5 O 273/12

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

    Hinsichtlich der jährlichen Ausschüttungen war der Kläger deshalb darüber aufzuklären, dass diese nach den Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängig erfolgen können und ihn einer entsprechenden Haftung im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB aussetzen würden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 27. Dezember 2012 - 34 U 84/12, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. April 2012 - 5 U 52/11, juris Rn. 38).
  • LG Hamburg, 03.04.2014 - 413 HKO 41/13

    Handelsvertreterausgleich eines Tankstellenbetreibers: Schätzung des

    Gleiches gilt für den Gesichtspunkt des unterschiedlichen Bezahlverhaltens (Wechselzahler), für den hier allerdings nicht die D...- Studie (Anlage K 14) zugrunde zulegen ist im Hinblick auf aufgezeigte und vom Kläger nicht ausgeräumte Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 249/08 - BeckRS 2009, 88043; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2013 - 5 U 52/11, Anlage B 8).
  • LG Flensburg, 25.10.2013 - 2 O 125/12

    Prospekthaftung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Treugeber: Rechtliche

    Dies schließt eine mittelbare Haftung des Anlegers durch Rückgriff aus dem Treuhandvertrag aber nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, n.v. (juris) Rn. 35; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. April 2012 - 5 U 52/11, n.v. (juris) Rn. 38).
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