Rechtsprechung
KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 14 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG
Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwendung des Namens eines historisch bedeutsamen und architektonisch schutzwürdigen Gebäudes für ein Kino
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Keine Markenverletzung durch Nutzung geschützten Namens in Facebook-Konto
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Markenverletzung durch Facebook Benutzerkonto?
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.11.2010 - 15 O 587/10
- KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
Wird zitiert von ...
- KG, 01.04.2011 - 5 W 71/11
Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude
auch Beschluss vom 3.12.2010, Aktenzeichen: 5 W 292/10.Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2010 (5 W 292/10) zum Eilverfahren zwischen den Parteien betreffend das Verbot einer Verwendung der Bezeichnungen "D... (ehem. Kino)" und "D..." einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin verneint.