Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 28.02.2007

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   VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05   

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https://dejure.org/2006,2682
VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05 (https://dejure.org/2006,2682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.04.2006 - 5 S 848/05 (https://dejure.org/2006,2682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. April 2006 - 5 S 848/05 (https://dejure.org/2006,2682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Miteigentümers eines Grundstücks gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verfolgung anderer als spezifisch verkehrlicher Ziele mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (hier: Minderung des Eisenbahnlärms und Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten); Zulässigkeit der Änderung oder Neuerrichtung von ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 87e Abs. 4; ; EGEntsch. 1692/96; ; AEG § 14 Abs. 1 (F. 1993); ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2 (F. 1993); ; AEG § 20 Abs. 7; ; BSWAG § 1 (F. 2004); ; EIBV § 3 (F. 1997)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straße Planung - Eisenbahn, Kopfbahnhof, Durchgangsbahnhof, Stuttgart 21, planerische Rechtfertigung, Ziele der Planung, Integraler Taktfahrplan, Finanzierbarkeit, Vorratsplanung, Abwägung, Alternativenvergleich, Alternativeneignung, Leistungsfähigkeit, Verknüpfung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stuttgart 21: Planfeststellung ist rechtmäßig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen "Stuttgart 21" erfolglos

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung über Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2007, 143
  • DÖV 2006, 1059
  • DÖV 2006, 1059 VBlBW 2007, 143
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als "vernünftigerweise geboten" beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123).

    So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).

    Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich "K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu "S 21" aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).

    Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für "K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1, 2 Mia EUR liegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei "K 21" tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben.

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als "vernünftigerweise geboten" beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123).

    Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).

    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris).

    2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.).

    Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ).

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: "NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...", der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05
    Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11472/04

    Planfeststellungsbeschluss Bundesfernstraße; fehlende Planrechtfertigung; keine

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 - 5 S 1063/04

    Planfeststellung - Neubau einer Straßenbahn

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1987 - 5 S 3279/86

    Planfeststellung für Autobahn

  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2328/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke: Lärmschutz - Ausschluss der

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1987 - 5 S 1765/86

    Planfeststellung durch Bundesbahndirektion

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerfG, 04.07.2002 - 1 BvR 390/01

    Zur gerichtlichen Prüfung der Frage, ob eine Entwicklungsmaßnahme nach BauGB §§

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 -) mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

    Der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat mit mehreren Urteilen vom 06.04.2006 (- 5 S 847/05, 5 S 848/05 und 5 S 596/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) und vom 08.02.2007 (- 5 S 2257/05 - Planfeststellungsabschnitt 1.2 Fildertunnel) entschieden, dass vorliegend mit der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch städtebauliche Ziele verfolgt werden durften.

    Er hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 04.06.2006 - 5 S 848/05 - juris Rn. 38, 42, 50, 93):.

    Die für die Beklagte erfolgende Aufgabenwahrnehmung liegt in der Übernahme deren städtebaulicher Ziele im Rahmen der Planfeststellung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart (Planfeststellungsabschnitt 1.1 Talquerung mit neuem Hauptbahnhof; vgl. dazu nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.06.2006 - 5 S 848/05 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen zu anderen Planfeststellungsabschnitten im Gesamtkontext des Projekts S 21 die Planrechtfertigung bejaht (vgl. zum Ganzen bereits: Senatsurteil vom 8.2.2007 - 5 S 2224/05 - ESVGH 57, 148, juris Rn. 47 ff.; Senatsurteil vom 8.2.2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427, juris Rn. 61 ff.; Senatsurteil vom 6.4.2006 - 5 S 596/05 - UPR 2006, 453, juris Rn. 39ff. und Senatsurteil vom 6.4.2006 - 5 S 848/05 - juris Rn. 36 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 5 S 2429/12

    Beeinträchtigung des Eigentums infolge eines bestandskräftigen

    Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben (Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 848/05 -).

    Bereits das vom Senat im Verfahren - 5 S 848/05 - als maßgeblich bezeichnete "Szenario A", der Fahrplan also, zu dessen Umsetzung "S 21" ausgelegt und bemessen worden sei, sehe in der Spitzenstunde lediglich 32 Züge vor, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 06.04.2006 ergebe.

    Dem Aufhebungsanspruch stehe im Übrigen die Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 (5 S 848/05) entgegen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 5 S 848/05, 5 S 1200/12 und 5 S 1812/12 verwiesen.

    Dass sie ausreichend und zukunftssicher bemessen ist, wurde vom Kläger von Anfang an bestritten und war Gegenstand der Erörterung und der Befragung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung des vom Kläger betriebenen Klageverfahrens - 5 S 848/05 -.

    Insbesondere ergab sich die Kapazität von 32 Zügen pro Stunde bereits aus dem Gutachten von Prof. Schwanhäußer, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag und das auch Gegenstand des Verfahrens 5 S 848/05 war.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 5 S 967/08

    Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den

    Ein abschließender Katalog der als Planrechtfertigung dienenden Ziele lässt sich daraus freilich nicht ableiten (vgl. Senat, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -).

    Andererseits ist bei einem solchen - anders als bei einem Neubauvorhaben (vgl. Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.) - die (lediglich zu ändernde) Dimensionierung eines Schienenweges (hier der zweigleisige Ausbau) gegenüber der Null-Variante - anders als gegenüber anderen Planungsvarianten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214; Senat, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -) - durchaus eine Frage der Planrechtfertigung und nicht nur der Abwägung.

    Deren Prüfung darf nicht mit der nachgelagerten Prüfung der Abwägung vermengt werden (vgl. Senat, Urt. v. 06.04.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 11.07.2001, a.a.O.).

    Auch die konkrete Dimensionierung des Ausbauhabens - zweigleisiger Ausbau des gesamten 1, 3 km langen Planfeststellungsabschnitts oder lediglich im Bereich des weiteren Haltepunkts "Schießhüttenäcker" - bzw. die vom Kläger darüber hinaus angesprochenen Planungsalternativen sind ungeachtet des in Anspruch genommenen Grundeigentums keine Frage der Planrechtfertigung, sondern lediglich der am Abwägungsgebot zu messenden Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986, a.a.O.; Senat v. 06.04.2006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Das Eisenbahnprojekt "Stuttgart 21" unterliegt gemessen an den rechtlichen Anforderungen an die Planrechtfertigung und die Abwägung von Alternativen weiterhin keinen durchgreifenden Bedenken (Fortführung der Senatsurteile v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -).

    Der hierzu am 28.01.2005 ergangene Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig geworden (vgl. Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -).

    Ob und ggf. inwieweit das Projekt "Stuttgart 21" danach nicht von Nr. 19 der Anlage zu § 18e AEG und damit von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 erfasst wird, weil es sich um einen Neubau des Eisenbahnknotens Stuttgart handelt (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 - UA S. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 zum Knoten Berlin), kann der Senat offen lassen.

    Soweit der Kläger zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen dem Vorbringen der Kläger im Verfahren wegen des Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) folgt, ergibt sich dies aus den Entscheidungsgründen der dazu ergangenen rechtskräftigen Urteile des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und 5 S 848/05 -), die deshalb im Folgenden wiederholt und mit Blick auf die Kritik des Klägers hieran ergänzt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Der hierzu am 28.01.2005 ergangene Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig geworden (vgl. Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -).

    Ob und ggf. inwieweit das Projekt "Stuttgart 21" danach nicht von Nr. 19 der Anlage zu § 18e AEG und damit von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 erfasst wird, weil es sich um einen Neubau des Eisenbahnknotens Stuttgart handelt (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 - UA S. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 zum Knoten Berlin), kann der Senat offen lassen.

    Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen dem Vorbringen der Kläger im Verfahren wegen des Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) folgen, ergibt sich dies aus den Entscheidungsgründen der dazu ergangenen rechtskräftigen Urteile des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und 5 S 848/05 -), die deshalb im Folgenden wiederholt und mit Blick auf die Kritik der Kläger hieran ergänzt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 5 S 2122/16

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in

    Zwar ist eine Planung rechtswidrig, wenn ihre Verwirklichung nicht beabsichtigt oder sie objektiv nicht realisierungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, juris, vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123, und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116-325; Urteil des Senats vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, juris, und vom 3. Juli 2014 - 5 S 2429/12 -, juris).

    Derartige Zweifel hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, juris, Rn. 54 ff., angemeldet.

  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Mit Urteilen vom 06.04.2006 (5 S 596/05, 5 S 847/05 und 5 S 848/05, jeweils juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klagen des Landesverbandes Baden-Württemberg des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) und privater Eigentümer gegen den Umbau des Hauptbahnhofs (Planfeststellungsabschnitt 1.1) abgewiesen.

    Zwar handelt es sich bei dem Projekt Stuttgart 21 nicht um ein Vorhaben der Beklagten, sondern um ein Vorhaben der Deutschen Bahn, welches zudem - im Wesentlichen - bereits bestandskräftig planfestgestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.04.2006 - 5 S 848/05, 5 S 596/05 und 5 S 847/05 - sowie Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 -, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2012 - 5 S 1200/12

    Kein Anspruch auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses nach Rechtskraft

    So stand bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des auf die Anfechtungsklage des Antragstellers ergangenen Urteils des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 848/05 -), d.h. seit dem 30.06.2006 unanfechtbar fest, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 unanfechtbar und vollziehbar ist, obwohl mehrere Planfeststellungsabschnitte - darunter auch die von ihm ausdrücklich genannten Abschnitte 1.3 und 1.6b - noch nicht unanfechtbar planfestgestellt sind.

    Einem solchen Anspruch steht die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Senats vom 06.04.2006 - 5 S 848/05 - entgegen.

  • VG Stuttgart, 09.08.2016 - 13 K 2947/12

    Zum Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Wege einer vorbeugenden

    Darüber hinaus habe der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 06.04.2006 zum Planfeststellungsbeschluss (5 S 848/05) festgestellt, dass die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen nicht jedem EVU eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen müsse.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 5 S 1036/13

    Plangenehmigungsverfahren; Ausbau von Bahnknoten; Zuständigkeit des

  • BVerfG, 17.04.2013 - 1 BvR 2614/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 5 S 1282/13

    Anwendung von UVPG § 3b Abs 2 auf Änderungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 5 S 1546/13

    Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 AEG

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 5 S 1035/13

    Beeinträchtigungen eines Grundeigentums bei einem bestimmten

  • VG Stuttgart, 28.06.2011 - 2 K 2277/11

    Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts / Verwaltungsgerichtshofs bei Änderung

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.02.2007 - 5 S 848/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43121
VGH Baden-Württemberg, 28.02.2007 - 5 S 848/05 (https://dejure.org/2007,43121)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 5 S 848/05 (https://dejure.org/2007,43121)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 5 S 848/05 (https://dejure.org/2007,43121)
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Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    "Stuttgart 21": Kostenbeamter kürzt Gutachterkosten der Bahn

Verfahrensgang

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