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   BGH, 29.10.1991 - 5 StR 473/91   

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https://dejure.org/1991,2336
BGH, 29.10.1991 - 5 StR 473/91 (https://dejure.org/1991,2336)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1991 - 5 StR 473/91 (https://dejure.org/1991,2336)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 (https://dejure.org/1991,2336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Opfer - Bewußtlosigkeit - Vortäuschung eines Suizides - Gürtel - Verwirklichung einer spezifischen Gefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226
    Vortäuschen einer Selbsttötung durch Aufhängen des vermeintlich toten Opfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.03.1955 - 3 StR 4/55
    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 5 StR 473/91
    Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn bei der Auslosung der Schöffen nach § 45 Abs. 2 und 3 i.V. mit § 77 Abs. 1 und 3 Satz 1 GVG in der Weise verfahren wird, daß jeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgelost wird (BGH Urteil vom 31. März 1955 - 3 StR 4/55 - NJW 1955, 997 Leitsatz).
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 34/92

    Zusammenhang zwischen Körperverletzung und eingetretener Todesfolge

    In dem tödlichen Ausgang muß sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 27; BGH JR 1986, 380; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95

    Kindesmißhandlung - §§ 223, 13 StGB, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226

    Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 2. Halbsatz StGB) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck der Vorschrift des § 226 StGB ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 3 und 4).
  • LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03

    Kölner Polizeiprozeß: "Die Schläge waren nötig"

    Die körperverletzungsspezifische Gefahr hat sich auch unmittelbar in dem Tod des Geschädigten niedergeschlagen (hierzu: BGHR StGB § 226 Todesfolge 2 und 3).
  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 364/97

    Tatbestandsvoraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge

    Dieses Ergebnis entspricht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in gleich gelagerten Fällen, in denen jeweils das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz vorsätzlich verletzt und anschließend die vermeintliche Leiche zur Spurenbeseitigung verbrannt (BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]) bzw. mit einem Gürtel zur Vortäuschung eines Selbstmordes aufgehängt und dabei erdrosselt wurde (BGH StV 1993, 75).
  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 658/94

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Tötung - Beweis - Entlastende Aussagen

    Daß der Angeklagte unbewußt (etwa mit seinem Oberkörper) gerade so auf die Atemwege seiner Ehefrau geraten würde, daß dies deren Tod zur Folge hatte, mag außerhalb der Verwirklichung der spezifischen Gefahr gelegen haben, die der Verlegung der Atemwege im ersten Abschnitt eigen war (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 3).
  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/96

    Totschlag und gefährliche Körperverletzung - Ausschluss einer strafrechtlichen

    Jedenfalls hätte sich der Tatrichter dazu äußern müssen, daß auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten Tr. nicht bekannten, aber für den Todeseintritt möglicherweise kausalen Fesselung der Verwirklichung des Grunddelikts gerade eine ihm eigentümliche (tatbestandsspezifische) Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. zur Problematik BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).
  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/97
    Jedenfalls hätte sich der Tatrichter dazu äußern müssen, daß auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten T. nicht bekannten, aber für den Todeseintritt möglicherweise kausalen Fesselung der Verwirklichung des Grunddelikts gerade eine ihm eigentümliche (tatbestandsspezifische) Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. zur Problematik BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).
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