Rechtsprechung
LG Oldenburg, 21.08.2012 - 5 T 529/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (8)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Bei Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich ein außergerichtliches Schiedsverfahren zu eröffnen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gerichtliche Zuständigkeit bei Facebook-Beleidigungen
- kanzlei-wienen.de (Kurzinformation und Auszüge)
Facebook-Beleidigung: Streitschlichtung oder Klage?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Facebook-Beleidigung: Streitschlichtung oder Klage?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Möglichkeit der Klage gegen beleidigende Facebook-Postings
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Beleidigung auf Facebook: Grundsätzlich Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens vor Klageerhebung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Klage gegen beleidigende Facebook-Postings möglich?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ehrverletzung bei Facebook: Klage gegen Ehrverletzung setzt in Niedersachsen Streitschlichtung vor einem Schiedsamt voraus - Fehlende Streitschlichtung macht Klage unzulässig
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
5. Rundfunkentscheidung
Auszug aus LG Oldenburg, 21.08.2012 - 5 T 529/12
So heißt es im Beschluss vom 27.03.1987 (BVerfGE 74, 297, Rn 132):.
- OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 195/17
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ehrverletzende Äußerungen …
Bei einer solchen Todesdrohung handelt es sich regelmäßig, und so auch hier, wenn sie bei verständiger Würdigung nicht ernst zu nehmen ist und damit keine Bedrohung i.S.v. § 241 StGB darstellt, jedenfalls um eine Beleidigung gemäß § 185 StGB (…LG Mosbach, Teilurteil vom 31.01.2014, 2 O 182/13, juris Rz. 28; LG Oldenburg, Beschluss vom 21.8.2012 - 5 T 529/12 - juris); sie begründet als Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB. - AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13
Obligatorische Streitschlichtung in Schleswig-Holstein: Ehrverletzende Äußerungen …
Unabhängig davon, ob das Internet dem zivilrechtlichen Presse- und Rundfunkbegriff unterfällt (s. zur Rechtslage in Niedersachsen LG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 21.08.2012 - 5 T 529/12, juris), kommt jedenfalls vorliegend auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.Vorliegend hat die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin jedoch die Äußerungen in sozialen Netzwerken getätigt, die weder einer Veröffentlichung in der "Presse" noch im "Rundfunk" gleichgestellt werden können (vgl. LG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 21.08.2012 - 5 T 529/12, juris).