Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamburg, 31.03.2016 | SG Hildesheim, 30.03.2017

Rechtsprechung
   KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38656
KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14 (https://dejure.org/2015,38656)
KG, Entscheidung vom 27.11.2015 - 5 U 96/14 (https://dejure.org/2015,38656)
KG, Entscheidung vom 27. November 2015 - 5 U 96/14 (https://dejure.org/2015,38656)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38656) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rotbusch Tee, Vitamine GESUND

    Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006, Art 28 EGV 1924/2006
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für einen Rotbuschtee im Sinne der Health-Claims-Verordnung

  • damm-legal.de

    Die allgemeine Werbeangabe "Gesund" für einen Tee ist wettbewerbswidrig

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeangabe "Vitamine GESUND" für einen Rotbuschtee

  • online-und-recht.de

    Werbeaussage "Gesund" für Rotbuschtee wettbewerbswidrig

  • kanzlei.biz

    Für Rotbuschtee darf nicht mit Aussage "Vitamine GESUND" geworben werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeangabe "Vitamine GESUND" für einen Rotbuschtee

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbeangabe "Vitamine GESUND" für einen Rotbuschtee als gesundheitsbezogene Angabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die allgemeine Werbeangabe "Gesund" für einen Tee ist wettbewerbswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung für Tee mit der allgemeinen Angabe "gesund" verstößt gegen die HCVO auch wenn Listen nach Art. 13 und 14 HCVO noch nicht vorliegen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaussage "Gesund" für Rotbuschtee ist wettbewerbswidrig

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Rotbusch-Tee darf nicht als gesund beworben werden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Werbeangabe Vitamine GESUND für Rotbuschtee

Besprechungen u.ä.

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rooibostee + Gesund = unzulässiger Healthclaim?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 254
  • MMR 2016, 405
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind (Anschluss an OLG Hamm, ZLR 2014, 568; WRP 2015, 228; gegen BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II).

    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 TZ 34 - Deutsches Weintor; GRUR 2013, 1061 TZ 22 - Green Swan; BGH, GRUR 2015, 403 TZ 33 mwN - Monsterbacke II).

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2015, 403 TZ 33 mwN - Monsterbacke II).

    Der Einordnung des Werbehinweises "GESUND" als eine gesundheitsbezogene Angabe steht nicht entgegen, dass dieser keine nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO zulassungsfähige Angaben enthält (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 28 ff - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 11 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 36 - Monsterbacke II).

    Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass - solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) - Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

    Die Hinweise aus Art. 10 Abs. 2 lit. a bis lit. d HCVO sind ebenso bei unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben (BGH, GRUR 2015, 403 TZ 37 - Monsterbacke II) und auch bereits in der Übergangszeit bis zum Vorliegen der oben genannten Listen (EuGH, GRUR 2014, 587 TZ 37 - Ehrmann) zu geben.

    Im Hinblick auf den gestellten Unterlassungsantrag im Umfang der konkreten Verletzungsform wurde prozessual dieser Verstoß als bloßer rechtlicher Gesichtspunkt ebenso bereits erstinstanzlich vom Streitgegenstand erfasst (vergleiche auch BGH, GRUR 2015, 403 TZ 41 f - Monsterbacke II).

    Hierzu fehlt aber ein entgegenstehender hinreichender Tatsachenvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vergleiche BGH, GRUR 2015, 403 TZ 45 - Monsterbacke II).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 29/13

    RESCUE-Produkte

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind (Anschluss an OLG Hamm, ZLR 2014, 568; WRP 2015, 228; gegen BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II).

    Für den von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Durchschnittsverbraucher stellt der auf das streitgegenständliche Produkt bezogene Hinweis "Vitamine GESUND" zwanglos eine Aussage dahin dar, dass das Trinken des Tees das "gesundheitliche" Wohlbefinden verbessern soll (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 27 - Rescue-Produkte).

    Der Einordnung des Werbehinweises "GESUND" als eine gesundheitsbezogene Angabe steht nicht entgegen, dass dieser keine nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO zulassungsfähige Angaben enthält (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 28 ff - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 11 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 36 - Monsterbacke II).

    Art. 10 Abs. 3 HCVO regelt insoweit speziell einen Unterfall des Art. 10 Abs. 1 HCVO (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 29 - Rescue-Produkte).

    Vorliegend ist auch davon auszugehen, dass der Werbehinweis "GESUND" einen Verweis auf "allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO enthält (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 30 - Rescue-Produkte).

    Von einem solchen Verweis ist auszugehen, wenn allgemein und unspezifisch auf Vorteile des Lebensmittels (oder Nährstoffs) hingewiesen wird, ohne dass dabei konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen angegeben werden (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 30 - Rescue-Produkte).

    Dieser Werbehinweis nimmt nicht auf bestimmte dadurch zu fördernde Körperfunktionen Bezug (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 30 - Rescue-Produkte).

    Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass - solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) - Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

  • OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14

    Alkoholfreies Bier durfte nicht mit "vitalisierend" beworben werden

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind (Anschluss an OLG Hamm, ZLR 2014, 568; WRP 2015, 228; gegen BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II).

    Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass - solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) - Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

    Weder der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 HCVO noch der Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO lassen eine derartige Einschränkung erkennen (OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52; WRP 2015, 228 juris Rn. 69 f).

    Die Leitlinien beziehen sich zu Punkt 3 zudem ausdrücklich auf Art. 10 Abs. 3 HCVO (vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 53; WRP 2015, 228 juris Rn. 76).

    Art. 10 Abs. 3 HCVO sei mit dem 1.7.2007 in Kraft und verlange, dass die in den Art. 13 und 14 vorgesehenen Listen veröffentlicht worden seien, was im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht der Fall gewesen sei (bei juris zu C-609/12 Schlussanträge TZ 65; vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 54).

    Auch der EuGH geht damit offenbar davon aus, Art. 10 Abs. 3 HCVO sei bereits jetzt (und damit im Übergangszeitraum bis zum Vorliegen der oben genannten Listen) einschränkungslos anwendbar (vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 55; WRP 2015, 228 juris Rn. 76).

  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 4 U 138/13

    Oberlandesgericht Hamm untersagt gesundheitsbezogene Werbung für

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind (Anschluss an OLG Hamm, ZLR 2014, 568; WRP 2015, 228; gegen BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II).

    Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass - solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) - Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

    Weder der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 HCVO noch der Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO lassen eine derartige Einschränkung erkennen (OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52; WRP 2015, 228 juris Rn. 69 f).

    Die Leitlinien beziehen sich zu Punkt 3 zudem ausdrücklich auf Art. 10 Abs. 3 HCVO (vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 53; WRP 2015, 228 juris Rn. 76).

    Auch der EuGH geht damit offenbar davon aus, Art. 10 Abs. 3 HCVO sei bereits jetzt (und damit im Übergangszeitraum bis zum Vorliegen der oben genannten Listen) einschränkungslos anwendbar (vergleiche auch OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 55; WRP 2015, 228 juris Rn. 76).

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind (Anschluss an OLG Hamm, ZLR 2014, 568; WRP 2015, 228; gegen BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II).

    Der Einordnung des Werbehinweises "GESUND" als eine gesundheitsbezogene Angabe steht nicht entgegen, dass dieser keine nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO zulassungsfähige Angaben enthält (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 28 ff - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 11 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 36 - Monsterbacke II).

    Entgegen der Annahme des BGH (BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 12.3.2015, I ZR 29/13, TZ 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958 TZ 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 TZ 38 - Monsterbacke II; anderer Ansicht schon OLG Hamm, WRP 2014, 961 juris Rn. 52 ff; WRP 2015, 228 juris Rn. 67 ff) ist nicht davon auszugehen, dass - solange die Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO noch nicht abschließend erstellt sind (bzw. jedenfalls in den bereits erstellten Teil-Listen für das vorliegende Produkt Rotbuschtee und dessen Bestandteile noch keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben enthalten oder ausgeschlossen sind) - Art. 10 Abs. 3 HCV noch nicht vollzogen werden könne und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten.

    Da dieses Verbot als zu weit empfunden wurde, hat es nur in einer eingeschränkten Form Eingang in den Art. 10 Abs. 3 der HCVO gefunden (BGH, GRUR 2013, 958 TZ 15 mwN - Vitalpilze).

    Der BGH verweist hierzu darauf, andernfalls enthielte die HCVO insoweit entgegen dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in den Übergangsregelungen ihres Art. 28 eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, zunächst eine strengere Regelung als später (BGH, GRUR 2013, 958 TZ 15 mwN - Vitalpilze).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 TZ 34 - Deutsches Weintor; GRUR 2013, 1061 TZ 22 - Green Swan; BGH, GRUR 2015, 403 TZ 33 mwN - Monsterbacke II).

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2015, 403 TZ 33 mwN - Monsterbacke II).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-609/12

    Ehrmann - Vorabentscheidungsersuchen - Information und Schutz der Verbraucher -

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Die Hinweise aus Art. 10 Abs. 2 lit. a bis lit. d HCVO sind ebenso bei unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben (BGH, GRUR 2015, 403 TZ 37 - Monsterbacke II) und auch bereits in der Übergangszeit bis zum Vorliegen der oben genannten Listen (EuGH, GRUR 2014, 587 TZ 37 - Ehrmann) zu geben.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-299/12

    Green Swan Pharmaceuticals CR - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Auszug aus KG, 27.11.2015 - 5 U 96/14
    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 TZ 34 - Deutsches Weintor; GRUR 2013, 1061 TZ 22 - Green Swan; BGH, GRUR 2015, 403 TZ 33 mwN - Monsterbacke II).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2016 - 2 U 37/16

    "bekömmlich", Bekömmliches Bier - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unlautere

    Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angaben" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel und einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH a.a.O. [Tz. 20] - Lernstark ; a.a.O. [Tz. 33] - Combiotik ; GRUR 2015, 403 [Tz. 33] - Monsterbacke II ; 2015, 611 [Tz. 26 und 27] - RESCUE-Produkte ; 2013, 958 [Tz. 10] - Vitalpilze ; KG GRUR-RR 2016, 254 [Rdn. 19]; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 10352 [Rd. 17]; Büscher GRUR 2013, 969, 976).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 91/18

    Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für

    Sie ist mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kaum vereinbar (vgl. OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 32 bis 38 [juris Rn. 67 bis 76]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 22 bis 35 [juris Rn. 32 bis 45]; Stallberg, LMuR 2013, 189 Rn. 5 f.; Grundmann, LMuR 2014, 1 f.) und führt außerdem nicht durchgehend zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 15).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union macht die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht von einer vollständigen Erstellung der Listen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung abhängig (EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-609/12, GRUR 2014, 587 Rn. 36 = WRP 2014, 819 - Ehrmann; vgl. auch OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 38 [juris Rn. 75 f.]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 35 [juris Rn. 45]).

    Ferner lässt sich Art. 1 in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs des - adressatenlosen und daher gemäß Art. 288 Abs. 4 Satz 1 AEUV allgemeinverbindlichen - Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 (ABl. L 22 vom 25. Januar 2013, S. 25) entnehmen, dass auch die Kommission der Europäischen Union Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für anwendbar hält (vgl. Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 6; OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 38 [juris Rn. 75 f.]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 33 [juris Rn. 43]).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2016 - 20 U 75/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Benennung einer Kräuterteemischung mit der Bezeichnung

    Es kann indes dahinstehen, ob, solange diese Listen noch nicht erstellt sind, Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vollzogen werden kann und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sind (so BGH GRUR 2015, 611 Rn. 31 - Rescue-Produkte; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 15 - Vitalpilze; dagegen mit beachtlichen Argumenten OLG Hamm, WRP 2014, 961; WRP 2015, 228 und zuletzt auch KG, WRP 2016, 265).
  • OLG Hamburg, 02.06.2022 - 3 U 110/21

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    Teils wird Art. 10 Abs. 3 HCV auch auf Botanicals angewendet (siehe OLG Hamm, WRP 2015, 228, Rn. 68; OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, Magazindienst 2021, 1176, juris Rn. 41; KG, WRP 2016, 265, juris Rn. 39), teils gerade nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Magazindienst 2019, 594 - Zyklus-Zauber-Tee).

    Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend sowie der auch in der Literatur vertretenen Ansicht an (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2022, 476, Rn. 33; OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, Magazindienst 2021, 1176, juris Rn. 41 m.w.N.; KG, WRP 2016, 265, juris Rn. 39; Hiller, WRP 2020, 16, Rn. 6 f.; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 17; siehe auch Senat, WRP 2018, 489, juris Rn. 71 ff. - Gut für die Stimme).

  • OLG Hamburg, 03.08.2017 - 3 U 130/16

    HMB-Sportlernahrung - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung:

    bb) Ob diesen Angaben, weil Art. 10 Abs. 3 VNGA dies fordert, eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beizufügen ist, wie es etwa das Kammergericht (WRP 2016, 265, Ls.) oder das OLG Hamm (WRP 2015, 228, juris-Rn. 67 ff.) gegen die Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2015, 611, Rn. 31 - Rescue-Produkte; GRUR 2013, 958, Rn. 15 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403, Rn. 38 - Monsterbacke II) entschieden haben, oder ob dem BGH darin zu folgen ist, dass dies nicht erforderlich ist, solange die Liste noch nicht (vollständig) vorliegt (BGH, a.a.O.), muss nicht entschieden werden.
  • OLG Celle, 26.10.2020 - 13 U 44/20

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Bestandteilen der

    10 Abs. 3 HCVO ist daher insoweit mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Bestimmung auch dann genüge getan ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Mitteilung der Kommission "on hold" gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 oder 6 HCVO weiter verwendet werden darf (KG Berlin, Urteil vom 27. November 2015 - 5 U 96/14, Rn. 39, juris; Hiller, WRP 2020, 16, Rn. 6 f.; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 17;.
  • KG, 18.02.2022 - 5 U 1007/20

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen

    Für den Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten der HCVO und der Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCVO sieht darüber hinaus Art. 28 HCVO eine Übergangsregel vor, die gar nicht benötigt würde, wenn Art. 10 Abs. 3 HCVO wegen fehlender abschließender Erstellung der Liste nach Art. 13 HCVO nicht anwendbar wäre (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 27. November 2015 - 5 U 96/14 -, Rn. 39, juris - Rotbusch Tee, Vitamine GESUND).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2017 - 6 W 9/17

    Anwendbarkeit von Art. 10 III Health-Claims-VO

    Das Landgericht habe es versäumt, sich mit der dezidiert vom Bundesgerichtshof abweichenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts auseinanderzusetzen, wonach Art. 10 III Health-Claims-VO auch in der "Übergangszeit" bis zur Erstellung der in Art. 13 und 14 Health-Claims-VO vorgesehenen Listen uneingeschränkt anwendbar sei (OLG Hamm GRUR-RR 2015, 169 - Bach-Blütenprodukte; KG GRUR-RR 2016, 254 Rotbuschtee - Vitamine GESUND).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12984
OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14 (https://dejure.org/2016,12984)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2016 - 5 U 96/14 (https://dejure.org/2016,12984)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2016 - 5 U 96/14 (https://dejure.org/2016,12984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,12984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 3 UWG vom 02.12.2015, § 3a UWG vom 02.12.2015
    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Kreuzfahrt ohne Angabe des Serviceentgelts pro Übernachtung im Gesamtpreis

  • damm-legal.de

    Service-Entgelt einer Kreuzfahrt muss als Preisbestandteil deutlich angegeben werden

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

  • online-und-recht.de

    Ein bei einer Kreuzfahrtreise zusätzlich anfallendes Service-Entgelt muss hinreichend deutlich angegeben werden.

  • kanzlei.biz

    Gesamtpreis für Kreuzfahrt muss auch Service-Entgelt umfassen

  • ra.de
  • reise-recht-wiki.de

    Werbung für Kreuzfahrten ohne Angabe des Serviceentgeltes

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
    Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Service-Entgelt einer Kreuzfahrt muss als Preisbestandteil deutlich angegeben werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen, wobei das Revisionsgericht selbständig festzustellen hat, ob die Voraussetzungen der Klagebefugnis erfüllt sind (BGH, Urteil vom 7.5.2015, I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 - Der Zauber des Nordens).

    Hinzukommt, dass der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung vom 7.5.2015 (I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240) offensichtlich auch keine Zweifel an der von Amts wegen zu prüfenden Klagebefugnis des Klägers aufgrund seiner finanziellen Ausstattung gehabt hat, so dass der Senat davon ausgeht, dass diese Vermutung für den seit Jahren tätigen Verband weiter besteht.

    Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 7.5.2015 (BGH I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240) in einem Parallelfall unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG ausgeführt, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die Klagebefugnis aus auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, I ZR 148/10 - Glücksspielverband).

    Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etwaige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, I ZR 148/10 - Glücksspielverband).

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 287/97

    Fachverband

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Denn für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1996, I ZR 164/94 - Geburtstagswerbung II; BGH GRUR 1999, 1116 - "Wir dürfen feiern"; BGH GRUR 2000, 1093 - Fachverband; KG Berlin, Urteil vom 27.3.2012, 5 U 39/10, WRP 2012, 992 - Deutsches Hygienezeugnis).

    Bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband genügt ein bloßes Bestreiten seiner Ausstattung nicht, da zu vermuten ist, dass die Voraussetzungen der Klagebefugnis weiter vorliegen (BGH, GRUR 2000, 1093 - Fachverband; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008, 2 U 60/08, NJW-RR 2009, 913.; Ottofülling in Münchener-Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 8 UWG, Rn. 350 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 W 4/09

    Werbung mit unzulässiger Preisangabe: Angabe des Preises für eine Schiffsreise

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Die Beklagte nimmt weiter zu Unrecht an, das angegriffene Urteil stehe im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 14.1.2009 (5 W 4/09).

    Im übrigen sei angemerkt, dass auch der Senat im Beschluss vom 14.1.2009 (5 W 4/09) ausgeführt hat, dass der durchschnittliche Verbraucher kein Minderjähriger und damit der Normalfall der sei, dass sich derartige Angebote an Erwachsene richten, da Minderjährige nur ausnahmsweise eine derartige Reise buchen und unternehmen würden, so dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher davon ausgehe, dass es sich um den niedrigsten Preis handele, zu dem ein Erwachsener die beworbene Reise buchen kann.

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97

    Wir dürfen nicht feiern

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Denn für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1996, I ZR 164/94 - Geburtstagswerbung II; BGH GRUR 1999, 1116 - "Wir dürfen feiern"; BGH GRUR 2000, 1093 - Fachverband; KG Berlin, Urteil vom 27.3.2012, 5 U 39/10, WRP 2012, 992 - Deutsches Hygienezeugnis).
  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 164/94

    Geburtstagswerbung II - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Denn für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1996, I ZR 164/94 - Geburtstagswerbung II; BGH GRUR 1999, 1116 - "Wir dürfen feiern"; BGH GRUR 2000, 1093 - Fachverband; KG Berlin, Urteil vom 27.3.2012, 5 U 39/10, WRP 2012, 992 - Deutsches Hygienezeugnis).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2008 - 2 U 60/08

    Unlautere Internetwerbung für Neufahrzeuge: Klagebefugnis eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband genügt ein bloßes Bestreiten seiner Ausstattung nicht, da zu vermuten ist, dass die Voraussetzungen der Klagebefugnis weiter vorliegen (BGH, GRUR 2000, 1093 - Fachverband; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008, 2 U 60/08, NJW-RR 2009, 913.; Ottofülling in Münchener-Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 8 UWG, Rn. 350 m.w.N.).
  • KG, 27.03.2012 - 5 U 39/10

    Klagebefugnis eines Verbandes; Irreführung durch entgeltliche Verleihung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.03.2016 - 5 U 96/14
    Denn für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1996, I ZR 164/94 - Geburtstagswerbung II; BGH GRUR 1999, 1116 - "Wir dürfen feiern"; BGH GRUR 2000, 1093 - Fachverband; KG Berlin, Urteil vom 27.3.2012, 5 U 39/10, WRP 2012, 992 - Deutsches Hygienezeugnis).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   SG Hildesheim, 30.03.2017 - S 5 U 96/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,100003
SG Hildesheim, 30.03.2017 - S 5 U 96/14 (https://dejure.org/2017,100003)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 30.03.2017 - S 5 U 96/14 (https://dejure.org/2017,100003)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 30. März 2017 - S 5 U 96/14 (https://dejure.org/2017,100003)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,100003) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht