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   VGH Hessen, 08.09.1989 - 5 UE 1519/85   

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https://dejure.org/1989,8472
VGH Hessen, 08.09.1989 - 5 UE 1519/85 (https://dejure.org/1989,8472)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.09.1989 - 5 UE 1519/85 (https://dejure.org/1989,8472)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. September 1989 - 5 UE 1519/85 (https://dejure.org/1989,8472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 2 VwZG, § 195 Abs 2 ZPO, § 102 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 3 VwZG, § 9 Abs 1 VwZG
    Zur Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf Fensterbriefumschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 08.09.1989 - 5 UE 1518/85

    Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf

    Die Ladung zum Termin ist den Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit der Ladung zum selben Termin in der Sache 5 UE 1519/85 zugestellt worden, und zwar in einem sogenannten Fensterumschlag, wobei die Ladung für die Sache 5 UE 1519/85 sich -- vom Betrachter der Vorderseite des Umschlags aus gesehen -- vor der Ladung für die vorliegende Sache befand, so daß im Fenster des Umschlags nur das Aktenzeichen ("die Geschäftsnummer") 5 UE 1519/85 zu sehen war.

    Es unterliegt keinem Zweifel, daß es für die Zustellung der Ladung zum Termin in der vorliegenden Sache nicht ausreichen konnte, daß "die Sendung" mit irgendeiner Geschäftsnummer -- nämlich der Geschäftsnummer des Verfahrens 5 UE 1519/85 -- versehen war, sondern daß es sich um diejenige Geschäftsnummer handeln mußte, die das zuzustellende Schriftstück selbst von der absendenden Stelle her trug.

    Der Postbedienstete konnte die Zustellung nicht nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 VwZG i.V.m. § 195 Abs. 2 ZPO beurkunden, da die zuzustellende Sendung, so wie sie ihm vorlag, gar nicht mit dem auf der vorbereiteten Postzustellungsurkunde zusätzlich zur Geschäftsnummer "5 UE 1519/85" angebrachten Geschäftsnummer "5 UE 1518/85" gekennzeichnet war.

  • OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05

    Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei

    Der Zweck der Zustellung, den Nachweis des Zugangs des betreffenden Schriftstückes zu ermöglichen, wird auch im letztgenannten Fall erreicht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 8. September 1989 - 5 UE 1519/85, zit. juris).
  • AG Stralsund, 04.03.2004 - 92 OWi 1031/03

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Voraussetzung

    Darüber hinaus ist das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides auch nicht durch das Fenster des Briefumschlages ersichtlich (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Urteil vom 08.09.1989, Az. 5 UE 1519/85).
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