Rechtsprechung
VGH Hessen, 08.09.1989 - 5 UE 1519/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 9 Abs 2 VwZG, § 195 Abs 2 ZPO, § 102 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 3 VwZG, § 9 Abs 1 VwZG
Zur Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf Fensterbriefumschlag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 20.06.1985 - I/2 E 3362/82
- VGH Hessen, 08.09.1989 - 5 UE 1519/85
- BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 7.90
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 08.09.1989 - 5 UE 1518/85
Heilung eines Zustellungsfehlers; fehlende Geschäftsnummer auf …
Die Ladung zum Termin ist den Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit der Ladung zum selben Termin in der Sache 5 UE 1519/85 zugestellt worden, und zwar in einem sogenannten Fensterumschlag, wobei die Ladung für die Sache 5 UE 1519/85 sich -- vom Betrachter der Vorderseite des Umschlags aus gesehen -- vor der Ladung für die vorliegende Sache befand, so daß im Fenster des Umschlags nur das Aktenzeichen ("die Geschäftsnummer") 5 UE 1519/85 zu sehen war.Es unterliegt keinem Zweifel, daß es für die Zustellung der Ladung zum Termin in der vorliegenden Sache nicht ausreichen konnte, daß "die Sendung" mit irgendeiner Geschäftsnummer -- nämlich der Geschäftsnummer des Verfahrens 5 UE 1519/85 -- versehen war, sondern daß es sich um diejenige Geschäftsnummer handeln mußte, die das zuzustellende Schriftstück selbst von der absendenden Stelle her trug.
Der Postbedienstete konnte die Zustellung nicht nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 VwZG i.V.m. § 195 Abs. 2 ZPO beurkunden, da die zuzustellende Sendung, so wie sie ihm vorlag, gar nicht mit dem auf der vorbereiteten Postzustellungsurkunde zusätzlich zur Geschäftsnummer "5 UE 1519/85" angebrachten Geschäftsnummer "5 UE 1518/85" gekennzeichnet war.
- OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05
Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei …
Der Zweck der Zustellung, den Nachweis des Zugangs des betreffenden Schriftstückes zu ermöglichen, wird auch im letztgenannten Fall erreicht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 8. September 1989 - 5 UE 1519/85, zit. juris). - AG Stralsund, 04.03.2004 - 92 OWi 1031/03
Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Voraussetzung …
Darüber hinaus ist das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides auch nicht durch das Fenster des Briefumschlages ersichtlich (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Urteil vom 08.09.1989, Az. 5 UE 1519/85).