Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 11.04.2011

Rechtsprechung
   KG, 01.04.2011 - 5 W 71/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2695
KG, 01.04.2011 - 5 W 71/11 (https://dejure.org/2011,2695)
KG, Entscheidung vom 01.04.2011 - 5 W 71/11 (https://dejure.org/2011,2695)
KG, Entscheidung vom 01. April 2011 - 5 W 71/11 (https://dejure.org/2011,2695)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • markenmagazin:recht

    Markenverletzung durch Benutzernamen bei Facebook und Myspace

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Nutzernamen in Social Networks (Facebook, Myspace)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Delphi

    § 14 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG
    Markenrecht: Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude

  • JurPC

    Delphi - Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein

  • info-it-recht.de

    Markenrechtl. Zulässigkeit von Nutzernamen bei Facebook (hier: Verwechslungsfähiger Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäu

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung des Namens eines historisch bedeutsamen und architektonisch schutzwürdigen Gebäudes für ein Kino

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei der Namenswahl auf Facebook

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwendung eines markenrechtlich geschützten Namens auf Facebook

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fremde Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Namen als Facebook-Benutzerkonto können eine Kennzeichenrechtsverletzung sein

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenrechtsverstoß durch Facebook-Account

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Markenrechtsverstoß durch Facebook-Account

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verwendung von geschützten Namen in Facebook-Benutzerprofil keine Markenverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Benutzerprofil auf Facebook und Mypspace verletzt keine Markenrechte

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Facebook Benutzerkonto?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Namenwahl: Vorsicht bei der Benennung von Facebook-Accounts

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei der Namenswahl auf Facebook und Co.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verwendung von geschützten Namen bei Facebook-Profil

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschützter Name in Facebook- bzw. Myspace-Profil keine Markenverletzung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kino verliert Nickname-Streit

Besprechungen u.ä.

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3046
  • GRUR-RR 2011, 215
  • MMR 2011, 546
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10

    Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude

    Auszug aus KG, 01.04.2011 - 5 W 71/11
    Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird (vergleiche KG Berlin, 3. Dezember 2010, 5 W 292/10).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.6) (Rn.8).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2010 (5 W 292/10) zum Eilverfahren zwischen den Parteien betreffend das Verbot einer Verwendung der Bezeichnungen "D... (ehem. Kino)" und "D..." einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin verneint.

  • KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
    Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird (vergleiche KG Berlin, 1. April 2011, 5 W 71/11).(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.11).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11 - 29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,35295
OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11 - 29 (https://dejure.org/2011,35295)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.04.2011 - 5 W 71/11 - 29 (https://dejure.org/2011,35295)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. April 2011 - 5 W 71/11 - 29 (https://dejure.org/2011,35295)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Düsseldorf, 27.08.2010 - 10 Sa 90/10

    Franchisevertrag, Franchisenehmer, Arbeitnehmer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    In der Regel unterwirft er sich im Hinblick auf die Einhaltung eines systemkonformen Verhaltens umfassenden Kontroll- und Weisungsbefugnissen des Franchisegebers (LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 - Bumiller, NJW 1998, 2953).

    Ob der Franchisenehmer Arbeitnehmer/arbeitnehmerähnliche Person ist oder nicht, entscheidet sich nach der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und unter Anwendung der allgemeinen für die Abgrenzung geltenden Prinzipien (vgl. BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216; LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Wieso die Verfügungsklägerin der Formulierung des § 4 Abs. 1 des Vertrags entnehmen zu können glaubt, auf keinen Fall müsse die Verfügungsbeklagte persönlich für den Betrieb des Restaurants Sorge tragen, und es sei unrichtig, dass Nebentätigkeiten nicht gestattet seien, ist vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 1 des Vertrags explizit den persönlichen Einsatz der gesamten Arbeitskraft abfordert, unverständlich (anders insoweit der dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 - zu Grunde liegende Fall, in welchem der Franchisenehmer zeitlich und örtlich gänzlich anderen Betätigungen hätte nachgehen können und die vertraglich geschuldete Leistung nicht persönlich erbracht werden musste).

    Zur Sicherstellung der Einhaltung von Richtlinien und Grundsätzen waren der Franchisegeberin wiederum umfassende Kontrollrechte eingeräumt (§ 6 des Vertrags), so etwa unangemeldete Überprüfungen, das Recht auf Erhalt vollständiger Monatsberichte mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc., der Online-Abruf täglicher Umsätze, das Recht auf Erhalt "aller Daten und Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchisegebers bedeutsamen Vorkommnisse" (§ 6 Abs. 4 des Vertrags; zur Relevanz vorgegebener Abrechnungssysteme siehe BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; auch LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 - in die Gegenrichtung tendierend LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Auch was die indiziell gegen eine Stellung als arbeitnehmerähnliche Person sprechende Möglichkeit anbelangt, Mitarbeiter einzustellen (hierzu LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -), kommt dieser vorliegend keine maßgebliche Bedeutung zu.

  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98

    Zur Scheinselbstständigkeit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Um als arbeitnehmerähnlich zu gelten, muss der wirtschaftlich Abhängige des Weiteren einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213; Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218, m. w. N.; BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973).

    Die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Franchisenehmerin waren ihre alleinige Existenzgrundlage (eidesstattliche Versicherung Bl. 81 AB; vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218, m. w. N.).

    Zur Sicherstellung der Einhaltung von Richtlinien und Grundsätzen waren der Franchisegeberin wiederum umfassende Kontrollrechte eingeräumt (§ 6 des Vertrags), so etwa unangemeldete Überprüfungen, das Recht auf Erhalt vollständiger Monatsberichte mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc., der Online-Abruf täglicher Umsätze, das Recht auf Erhalt "aller Daten und Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchisegebers bedeutsamen Vorkommnisse" (§ 6 Abs. 4 des Vertrags; zur Relevanz vorgegebener Abrechnungssysteme siehe BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; auch LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 - in die Gegenrichtung tendierend LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Das Einkommen der Verfügungsbeklagten zeigt, dass ihre Tätigkeit keine unternehmerischen Erwerbschancen bot, die sie von einem Arbeitnehmer abgehoben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 -).

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Ob der Franchisenehmer Arbeitnehmer/arbeitnehmerähnliche Person ist oder nicht, entscheidet sich nach der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und unter Anwendung der allgemeinen für die Abgrenzung geltenden Prinzipien (vgl. BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216; LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Um als arbeitnehmerähnlich zu gelten, muss der wirtschaftlich Abhängige des Weiteren einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213; Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218, m. w. N.; BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973).

    Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Verfügungsbeklagte die Gaststätte nach genauester Anleitung der Verfügungsklägerin zu betreiben hatte, dass sämtliche Daten im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit dem jederzeitigen Zugriff und der Kontrolle der Verfügungsklägerin unterlagen, die Verfügungsbeklagte praktisch keine Spielräume bei der Ausgestaltung hatte, umgekehrt allerdings ihren vollen persönlichen Einsatz zu erbringen hatte, ohne dass eine - zustimmungsunabhängige - Möglichkeit für eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft bestanden hätte (vgl. BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973).

    Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin ist für die Schutzbedürftigkeit der Verfügungsbeklagten durchaus auch die geringe Höhe des erwirtschafteten Gewinns von Bedeutung (siehe - allerdings unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit - BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973).

  • LAG Bremen, 21.02.2007 - 2 Sa 206/05

    Abgrenzung FN / AN, Scheinselbständigkeit, Weisungen, Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Zur Sicherstellung der Einhaltung von Richtlinien und Grundsätzen waren der Franchisegeberin wiederum umfassende Kontrollrechte eingeräumt (§ 6 des Vertrags), so etwa unangemeldete Überprüfungen, das Recht auf Erhalt vollständiger Monatsberichte mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc., der Online-Abruf täglicher Umsätze, das Recht auf Erhalt "aller Daten und Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchisegebers bedeutsamen Vorkommnisse" (§ 6 Abs. 4 des Vertrags; zur Relevanz vorgegebener Abrechnungssysteme siehe BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; auch LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 - in die Gegenrichtung tendierend LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Was die nach dem Vertrag jedenfalls formal unverbindlichen Preisempfehlungen anbelangt, verweist das Gericht zu Recht auf den Umstand, dass die Verfügungsbeklagte durch die nicht beeinflussbaren Einkaufskonditionen und die Veröffentlichung von Preisen im Internetauftritt der Verfügungsklägerin faktisch auch in der Preisgestaltung fremdbestimmt war (zu Einschränkungen durch faktische Preisbindungen siehe LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 -).

    Das Einkommen der Verfügungsbeklagten zeigt, dass ihre Tätigkeit keine unternehmerischen Erwerbschancen bot, die sie von einem Arbeitnehmer abgehoben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 -).

  • BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus Franchisevertrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Sie sind wegen im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit, welches voraussetzt, dass der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und dass er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, welche seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gewährleistet (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470).

    Das ist der Fall, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und wenn die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216).

    Es ist nicht erkennbar, an welcher Stelle hier wirklich relevante unternehmerische Enscheidungs- und Handlungsspielräume bestanden hätten (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470).

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2008 - 10 W 131/08

    Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für Ansprüche aus einem Franchise-Verhältnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Ob der Franchisenehmer Arbeitnehmer/arbeitnehmerähnliche Person ist oder nicht, entscheidet sich nach der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und unter Anwendung der allgemeinen für die Abgrenzung geltenden Prinzipien (vgl. BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216; LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Das ist der Fall, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und wenn die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Um als arbeitnehmerähnlich zu gelten, muss der wirtschaftlich Abhängige des Weiteren einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213; Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218, m. w. N.; BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 24/02

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11
    Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft (zur vom Gericht zutreffend bejahten Anwendbarkeit des § 17a GVG im Eilverfahren BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02 - NJW 2003, 1194) und zulässig innerhalb der Frist des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt.
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