Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
ZPO § 444, ÄApprO § 18
Prüfung; Rücktritt; Prüfungsunfähigkeit; Migräne; Attest; Beweislast; Prüfungsrechtsverhältnis; Hinweispflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 02.07.2020 - 7 K 2097/18
- OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
- BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81
Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit - …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Rn. 32 Der Rücktritt enthält den Antrag, die Prüfung als nicht unternommen zu werten (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10).Ein Rücktritt setzt nicht voraus, dass die Prüfung noch nicht begonnen hat bzw. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch andauert, sondern kann unter Umständen auch nachträglich erklärt werden (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
Dabei obliegt dem Prüfling nicht nur die unverzügliche Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern auch die unverzügliche Erklärung des Rücktritts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 zu § 18 ÄApprO a. F.).
Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 11).
Der Verordnungsgeber hat diese Regelung - außer auf die Rücktrittserklärung - auf die Mitteilung der Rücktrittsgründe beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieser Obliegenheitserfüllung Vorrang einräumt, die Bestimmung der weiteren Mitwirkungspflichten aber weitgehend der Prüfungsbehörde überlässt (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 12).
Rn. 65 Unter den Gründen für den Rücktritt sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10).
Vermag ein Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - , juris Rn. 13;… Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 869 m. w. N.).
- BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 11 f.).Denn rechtsmissbräuchlich ist es auch, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach der eigenen Einschätzung seiner Prüfungsleistungen, die er im Nachhinein, etwa nach Heranziehung von Fachliteratur, Gesprächen mit Fachkundigen und dergleichen gewonnen hat, mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
Auch kann man einem Prüfling, der während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, regelmäßig nicht anlasten, wenn er zunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt, zumal ein Prüfungskandidat kaum damit rechnen kann, dass eine auf Krankheit gestützte Rücktrittserklärung ohne Beifügung eines ärztlichen Attests Aussicht hätte, vom Landesprüfungsamt akzeptiert zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1998 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.).
- BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96
Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Zwar entscheidet nicht der Arzt, sondern das Prüfungsamt, ob die nachgewiesenen Gründe die Genehmigung des Rücktritts rechtfertigen, also Prüfungsunfähigkeit vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 f.).Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben (BVerwG, Urt. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14).
Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit muss deshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6;… NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45;… BayVGH, Beschl. v. 4. März 2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 m. w. N.).
- BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 36.17
Rücktritt von abgelegten Prüfungen wegen Erkrankung; Unverzüglichkeit; …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Die Anforderungen an die Anzeige eines Rücktrittsgrunds richten sich nach der Auslegung der einschlägigen Prüfungsordnung (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8).Rn. 66 Die Rücktrittserklärung unter Angabe des Rücktrittsgrunds soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung ermöglichen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben ist, um derart zum Schutz der anderen Prüflinge in ihrer Chancengleichheit einen missbräuchlichen Rücktritt auszuschließen (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
- OVG Niedersachsen, 16.05.2019 - 2 LB 369/19
Attest; Attest, privatärztliches; berufsbezogene Prüfung; Chancengleichheit; …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit muss deshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45;… BayVGH, Beschl. v. 4. März 2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 m. w. N.).Rn. 67 Ausnahmsweise kann eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund der mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist (NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277).
- BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20
Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Derartige Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 19 m. w. N.).Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind zum anderen Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, weil sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14
Erwerb der Laufbahnbefähigung; Polizeivollzugsdienst; Nichtbestehen einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben (…BVerwG, Urt. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14). - BVerwG, 12.03.2004 - 6 B 2.04
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Rüge der nicht ordnungsgemäßen …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Rn. 80 Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis können sich unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls Hinweispflichten der Prüfungsbehörde ergeben (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2004 - 6 B 2.04 -, juris Rn. 26). - OVG Niedersachsen, 12.08.2016 - 2 ME 150/16
Amtsarzt; Attest; Erkrankung; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Gesundheitsamt; …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Eine Prüfungsbehörde kann je nach den Umständen des Einzelfalls gegen die dem Prüfling gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verstoßen, wenn sie sich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen auf die inhaltliche Unzulänglichkeit einer von einer Hausärztin erstellten ärztlichen Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit beruft (NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2016 - 2 ME 150/16 -, juris Rn. 8 f.). - VGH Bayern, 04.03.2013 - 7 CE 13.181
Masterstudiengang "Elektro- und Informationstechnik"; zweite …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20
Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit muss deshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6;… NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 4. März 2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15;… Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 m. w. N.). - BVerwG, 26.04.1960 - II C 68.58
Rechtsmittel
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 9 S 2437/95
Erste juristische Staatsprüfung: Erstellen einer Klausurgliederung - …
- OVG Saarland, 26.01.2012 - 2 A 329/11
Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben von einer Prüfung im …
- BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 2.94
Ärztliche Vorprüfung - Rücktritt und Säumnis - Chancengleichheit im …
- VGH Bayern, 03.07.2013 - 7 ZB 13.891
Ein während der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt wegen der erhöhten …
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.1998 - 9 S 385/98
Rücktritt von einem Prüfungsteil - Auswirkung für die gesamte Prüfung
- VG Köln, 09.08.2022 - 6 K 4098/21 Rn. 34 Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris, Rn. 37 f. m. w. N.
Rn. 40 Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris, Rn. 38, 73; Bay. VGH, Urteil vom 22.11.1995 - 7 B 94.3548 -, BeckRS 1995, 14470.
Rn. 42 Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris, Rn. 74.
Rn. 59 Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris, Rn. 82.
- VGH Hessen, 27.07.2023 - 6 A 184/23
Prüfungsunfähigkeit wegen wegen infektionsbedingter oder psychovegetativer …
Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (…VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris;… Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 249).Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind zum anderen Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, weil sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (…vgl. BVerwG, a.a.O.; Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris).Ob eine von einem Prüfling geltend gemachte und amtsärztlich attestierte Erkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb als wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung anzuerkennen ist, obliegt der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfall der des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, juris).
Es lässt sich im Hinblick auf die durch die Prüfung nachzuweisende Eignung für das angestrebte Berufsfeld nicht begründen, wenn Unterschiede in der psychischen Disposition von Prüflingen, die sich bei sensibleren Naturen gelegentlich in stark hinderlichen psychovegetativen Reaktionen auf Prüfungssituationen niederschlagen können, ohne als Dauerleiden generell der Erbringung von Prüfungsleistungen entgegenzustehen, stets als prüfungsrechtlich irrelevantes Persönlichkeitsmerkmal eingestuft werden, während die individuell ebenfalls unterschiedliche Anfälligkeit für körperliche Leiden und den dadurch (auch bei Prüfungen) hervorgerufenen zeitweisen Handicaps ohne weiteres die Prüfungsrelevanz zugebilligt wird (vgl. eine Neigung zu Migräne als Rücktrittsgrund: Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, Rn. 42 ff., 49, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - 6 B 1232/22
Eilrechtsschutz zur erneuten Ablegung einer Klausur im Bachelorstudiengang der …
Rn. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2021 - 6 C 1.20 -, BVerwGE 171, 334 = juris Rn. 19; Sächs. OVG, Urteil vom 6.4.2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 40.
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 9 S 76/25
Streitwert für Angelegenheiten bezüglich der Ersten oder Zweiten Abschnitte der …
Fachprüfungen der Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung sind noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 40, …und vom 27.09.2022 - 6 B 20.22 -, juris Rn. 24;… Senatsbeschlüsse vom 24.05.2024 - 9 S 391/23 -, vom 12.12.2020 - 9 S 2690/19 -, vom 19.06.2017 - 9 S 168/15 -, juris Rn. 53 , …und vom 24.04.2014 - 9 S 1292/13 - BayVGH, Urteile vom 04.12.2023 - 7 B 22.2267 -, juris Rn. 51, …und vom 04.12.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 45; Hess. VGH…, Beschluss vom 27.07.2023 - 6 A 184/23 -, juris Rn. 34; Sächs. OVG, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 92;… OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 16.10.2013 - OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 20; entgegen BayVGH…, Beschluss vom 10.03.2014 - 7 ZB 13.2639 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG…, Beschluss vom 18.12.2013 - 2 B 324/13 -, juris Rn. 18; VG München…, Urteil vom 04.07.2024 - M 27 K 22.3824 -, juris Rn. 45). - VG Magdeburg, 07.05.2026 - 3 A 322/23
Erfolgreiche Klage gegen die Versagung des Rücktritts von der Eignungsprüfung
Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits geleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 6. April 2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 32). - VG Berlin, 17.04.2024 - 12 K 128.24 Rn. 24 a. Wenn die Beklagte tatsächlich der Auffassung gewesen sein sollte, dass trotz Zulassung zur Abschlussarbeit und trotz fristgerechter Einreichung der Bachelorarbeit vor Einstellung des Studiengangs der Abschluss des Studiums deshalb gefährdet sei, weil innerhalb der verbleibenden Zeit die Bewertung und/oder die Verteidigung nicht erfolgt, hätte sie aus Fürsorgegesichtspunkten die Klägerin darauf hinweisen müssen, damit diese die Möglichkeit hat, sich mit den Gutachterinnen ihrer Abschlussarbeit in Verbindung zu setzen (vgl. zu aus dem Prüfungsrechtsverhältnis sich ergebenden Hinweispflichten: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2022 - 5 A 697/20 - juris Rn. 82).
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