Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Zur Festsetzungsverjährung eines Haftungsbescheides für Gewerbesteuern
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Festsetzungsverjährung eines Haftungsbescheides für Gewerbesteuern
Verfahrensgang
- VG Dresden, 26.10.2010 - 2 K 1340/09
- OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 01.04.2008 - X B 201/07
Steuerforderungen als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung
Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10
Begründet in diesem Sinn ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Insolvenzverfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BFH, Beschl. v. 1. April 2008 - X B 201/07 -, juris Rn. 17 und 15). - BFH, 04.09.2002 - I B 145/01
Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt - …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10
Wegen der sinngemäßen Anwendung des § 171 Abs. 10 AO wirkt der Steuerbescheid dann für den Haftungsbescheid wie ein Grundlagenbescheid (vgl. zur früheren Rechtslage: BFH, Beschl. v. 4. September 2002 - I B 145/01 -, juris Rn. 17). - BFH, 05.10.2004 - VII R 7/04
Steuerbescheid und Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10
Der Inhalt der Regelung erschöpft sich darin, dass ein Haftungsbescheid noch innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheides erlassen werden kann (vgl. zur früheren Rechtslage: BFH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - VII R 7/04 -, juris Rn. 8, Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. § 191 Rn. 97). - OVG Sachsen, 25.07.2007 - 5 B 781/06
Ausbildungsförderung; Darlehen; Fremdvergleich; Vermögen; nahe Angehörige
Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10
Rn. 14 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 5 B 781/06 -). - VG München, 02.04.2013 - M 10 S 13.1097
Insolvenzforderung
Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2013 - 5 A 898/10
Gleichwohl ergangene Bescheide sind unwirksam (so auch VG München, Beschl. v. 2. April 2013 - M 10 S 13.1097 -, juris Rn. 24).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2020 - 14 B 313/20 Rn. 5 Die vom Antragsteller zitierten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2013 - 5 A 898/10 - und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2012 - 11 K 2525/09 K - besagen nicht anderes.
- VG Münster, 02.03.2020 - 7 L 49/20 Rn. 40 Im Hinblick auf den seitens des Antragsstellers zitierten Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 27. September 2013 (Az.: 5 A 898/10), der auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden ergangen ist, verkennt der Antragssteller, das in dem dort entschiedenen Fall bereits ausweislich des Tatbestandes des erstgerichtlichen Urteiles die Haftungsfestsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO abgelaufen war (VG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2010, Az.: 2 K 1340/09, Rn 1ff., zitiert nach juris) und sich nur deswegen die Frage nach einer Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 iVm § 171 Abs. 10 AO überhaupt sinnvoll stellen konnte.
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