Rechtsprechung
| BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 236/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Seemannsgesetz - Urlaub - Krankheit - Lohnfortzahlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle an Schiffsoffizier
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BAGE 71, 161
- NZA 1993, 1085
- BB 1993, 76
- DB 1993, 542
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BAG, 04.10.1978 - 5 AZR 886/77
Laufend gewährte Anwesenheitsprämie - Arbeitsentgelt - Entgeltfortzahlung im …
Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 236/92
In allen Fällen ist jedoch nach seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Ermittlung der Anspruchshöhe davon auszugehen, daß der Angestellte diejenige Vergütung erhalten soll, die er verdient hätte, wenn er nicht an der Leistung der Dienste verhindert gewesen wäre; er soll nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (BAG Urteil vom 12. Oktober 1956 - 2 AZR 464/54 - AP Nr. 4 zu § 63 HGB; sowie aus neuerer Zeit Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen;… ferner Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., L 402;… Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., II. Teil Rz 87; Feichtinger, AR-Blattei, Krankheit III, Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle, E II 1).Dieser Gedanke, den der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 LFZG für das Recht der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle niedergelegt hat ("Lohnausfallprinzip"), ist auch für die Berechnung der Gehaltshöhe im Krankheitsfalle für Angestellte maßgeblich, wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 4. Oktober 1978 klargestellt hat (AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe).
- BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95
Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit
Soweit das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Nachtrag Nr. 1 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag lediglich eine Ergänzung zu diesem Vertrag, nicht aber den Neuabschluß eines Arbeitsvertrages darstellt, beruht dies auf einer Auslegung des Nachtrags Nr. 1. Bei dieser vertraglichen Vereinbarung handelt es sich um einen nichttypischen, auf den Betrieb der beklagten Anstalt beschränkten Vertrag, dessen Auslegung revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob das Gericht der Tatsacheninstanz bei seiner Wertung Rechtsbegriffe verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt, oder ob sie widerspruchsvoll ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: Senatsurteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 353/80 -, n.v., zu II 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. September 1992, BAGE 71, 164, 171 [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92] = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 2 der Gründe). - BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 613/98
Weihnachtszuwendung bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Sachliche …
Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen untypischen Vertrag, dessen Auslegung nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen, ob eine gebotene Auslegung unterlassen wurde oder ob wesentliche Umstände des Falles bei der Auslegung nicht berücksichtigt worden sind (BAG 1. März 1972 - 4 AZR 200/71 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 11; 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1; 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54; 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164 [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92]). - BAG, 14.12.1999 - 1 AZR 81/99
Wirksamkeit des Verzichts auf Leistung aus Sozialplan
An diese lediglich beschränkt revisible Auslegung des atypischen Einzelvertrags ist das Bundesarbeitsgericht gebunden (st. Rspr. des BAG, zB Senatsurteil 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164 [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92], zu I 2 der Gründe).
- BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 998/94
Betriebrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen
Der Senat hat dementsprechend die Grundsätze der Rechtsprechung des Großen Senats auch bei einer Tariflohnerhöhung angewandt, die durch den Wechsel einer Tarifgruppe nach Erreichen einer höheren Betriebszugehörigkeitsstufe bedingt war (Senatsurteil vom 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164 [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92] = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 14. Februar 1995 - 1 AZR 565/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). - BAG, 24.11.1999 - 4 AZR 737/98
Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage - Änderung der Tätigkeit - Beschränkte …
Die damit vorgenommene Auslegung des Einzelvertrages ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar darauf, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält und ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (zB BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - BAGE 55, 309, 314; BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171) [BAG 09.09.1992 - 5 AZR 236/92]. - LAG Hessen, 04.12.2002 - 6 Sa 338/02
Zusage einer anrechnungsfreien übertariflichen Zulage; Anrechnung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hessen, 04.12.2002 - 6 Sa 953/02
Anrechnung übertariflicher Zulagen auf das Arbeitsentgelt im Falle einer …
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