Rechtsprechung
| BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 01.09.1983 - 3 Ca 366/83
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.1984 - 5 Sa 125/83
- BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79
Tariflohnerhöhung - Effektivklausel
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können, soweit nicht besondere vertragliche Abreden entgegenstehen, außertarifliche Zulagen auf Tariflohnerhöhungen grundsätzlich angerechnet werden, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien hätten vereinbart, die übertarifliche Zulage solle als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 769/77 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG (Jbertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; BAG 38, 118 ff. = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils m. w. N.).Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. März 1982 (BAG 38, 118, 122 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) ausgeführt hat, stellt sich zwar bei rückwirkenden Tariflohnerhöhungen erst nachträglich heraus, daß - 6.
- BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71
Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung - …
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können, soweit nicht besondere vertragliche Abreden entgegenstehen, außertarifliche Zulagen auf Tariflohnerhöhungen grundsätzlich angerechnet werden, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien hätten vereinbart, die übertarifliche Zulage solle als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 769/77 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG (Jbertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; BAG 38, 118 ff. = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils m. w. N.). - BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81
Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld - …
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 31" Januar 1984 - 1 ABR 46/81 - (AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang = DB 1984, 1351) entschieden hat, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe dann nicht, wenn das Arbeitsentgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tariflich geregelt sei und der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt einen Übertarifliehen Zuschlag zahle, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, sondern nur zur unterschiedlichen Erhöhung des tariflichen Entgelts führe.
- BAG, 22.08.1979 - 5 AZR 769/77
Übertarifliche Zulagen - Tariflohnerhöhung - Vertragliche Abrede - Selbständiger …
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können, soweit nicht besondere vertragliche Abreden entgegenstehen, außertarifliche Zulagen auf Tariflohnerhöhungen grundsätzlich angerechnet werden, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien hätten vereinbart, die übertarifliche Zulage solle als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 769/77 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG (Jbertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung; BAG 38, 118 ff. = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils m. w. N.). - BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 117/74
Urlaub: Anrechnung bisher gezahlter Urlaubsgelder auf tarifliches Urlaubsgeld
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob der angenommene Erklärungswert entsprechend den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) ermittelt worden ist (BAG Urteil vom 23. Januar 1980 - 5 AZR 780/78 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung, zu 3 a der Gründe). - BAG, 23.01.1980 - 5 AZR 780/78
Übertarifliche Lohnbestandteile - Besondere Leistungen des Arbeitnehmers - …
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob der angenommene Erklärungswert entsprechend den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) ermittelt worden ist (BAG Urteil vom 23. Januar 1980 - 5 AZR 780/78 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung, zu 3 a der Gründe). - BAG, 09.06.1982 - 4 AZR 808/79
Auszug aus BAG, 16.10.1985 - 5 AZR 299/84
Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 808/79 - wurde schließlich rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger ab 1. März 1978 Anspruch auf Lohn nach der Ge werbegruppe A 4 des § 61 TVAL II hat.
- BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85
Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen …
Der Kläger macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, die Beklagte habe sich in ihrer Berufungsbegründungsschrift mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Argumente aus einem vorab geführten Parallelprozeß vorgetragen (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 23. März 1984 - 5 Sa 125/83 - = 5 AZR 299/84).Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verletzt hat (BAG Urteil vom 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP Nr. 30 zu § 133 BGB sowie Senatsurteile vom 23. Januar 1980 - 5 AZR 780/78 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung und vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 -).
Die Revision hat sich im Gegensatz zum Vorprozeß 5 AZR 299/84 nicht ausdrücklich darauf berufen, daß die Verrechnung wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlußfristen gemäß § 49 TVAL II ausgeschlossen sei.
Insoweit kann der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - Bezug nehmen, das den Parteien dieses Rechtsstreits bekannt ist.
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Arbeitsentgelt selbst für die vertraglich geschuldete Leistung tariflich geregelt ist und der Arbeitgeber lediglich eine übertarifliche Zulage zahlt, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist (BAG Beschluß vom 31. Januar 1984 - 1 ABR 46/81 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - unter II 2 der Entscheidungsgründe).
- BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 116/85
Verrechnung von freiwilliger Zulage mit erhöhtem Tariflohn - Zuschnitt einer …
Der Kläger macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, die Beklagte habe sich in ihrer Berufungsbegründungsschrift mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Argumente aus einem vorab geführten Parallelprozeß vorgetragen (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 23. März 1984 - 5 Sa 125/83 - = 5 AZR 299/84).Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat (BAG Urteil vom 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP Nr. 30 zu § 133 BGB sowie Senatsurteile vom 23. Januar 1980 - 5 AZR 780/78 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung und vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 -).
Die Revision hat sich im Gegensatz zum Vorprozeß 5 AZR 299/84 nicht ausdrücklich darauf berufen, daß die Verrechnung wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlußfristen gemäß § 49 TVAL II ausgeschlossen sei.
Insoweit kann der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - Bezug nehmen, das den Parteien dieses Rechtsstreits bekannt ist.
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Arbeitsentgelt selbst für die vertraglich geschuldete Leistung tariflich geregelt ist und der Arbeitgeber lediglich eine übertarifliche Zulage zahlt, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist (BAG Beschluß vom 31. Januar 1984 - 1 ABR 46/81 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG Tarifvorrang; BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung und das nichtveröffentlichte Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - unter II 2 der Entscheidungsgründe).
- BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 117/85
Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen …
Der Kläger macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, die Beklagte habe sich in ihrer Berufungsbegründungsschrift mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Argumente aus einem vorab geführten Parallelprozeß vorgetragen (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 23. März 1984 - 5 Sa 125/83 - = 5 AZR 299/84).Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat (BAG Urteil vom 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP Nr. 30 zu § 133 BGB sowie Senatsurteile vom 23. Januar 1980 - 5 AZR 780/78 - AP Nr. 12 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung und vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 -).
Die Revision hat sich im Gegensatz zum Vorprozeß 5 AZR 299/84 nicht ausdrücklich darauf berufen, daß die Verrechnung wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlußfristen gemäß § 49 TVAL II ausgeschlossen sei.
Insoweit kann der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - Bezug nehmen, das den Parteien dieses Rechtsstreits bekannt ist.
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Arbeitsentgelt selbst für die vertraglich geschuldete Leistung tariflich geregelt ist und der Arbeitgeber lediglich eine übertarifliche Zulage zahlt, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist (BAG Beschluß vom 31. Januar 1984 - 1 ABR 46/81 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 530/78 - AP Nr. 13 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 -, unter II 2 der Entscheidungsgründe).
- BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87
Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen
Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 -, beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987 - 4 AZR 44/87 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). - BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 44/87
Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Fünften Senats, der in seinen Urteilen vom 16. April 1986 (- 5 AZR 115/85 -) und vom 16. Oktober 1985 (- 5 AZR 299/84 -) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Dezember 1985 (- 1 ABR 6/84 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) die Mitbestimmungspflicht ablehnt, weil "die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung selbst kein Gestaltungsrecht ist, sondern die Feststellung einer Tarifautomatik" und andernfalls "die Frage, welches Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu zahlen ist, letztlich nach den Vorstellungen des Betriebsrats bestimmt bzw. mitbestimmt werden". - BAG, 13.02.1990 - 1 AZR 171/87
Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen
Lohn u. Tariflohnerhöhung; Urteile des Fünften Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 AZR 299/84 - und vom 16. April 1986 - 5 AZR 115/85 -, beide unveröffentlicht; Urteil des Vierten Senats vom 3. Juni 1987 - 4 AZR 44/87 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). - BAG, 28.10.1987 - 4 AZR 242/87
Anrechnung bei Arbeitszeitverkürzung - Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen …
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Fünften Senats, der in seinen Urteilen vom 16. April 1986 (- 5 AZR 115/85 -) und vom 16. Oktober 1985 (- 5 AZR 299/84 -) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Dezember 1985 (- 1 ABR 6/84 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) die Mitbestimmungspflicht ablehnt, weil "die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung selbst kein Gestaltungsrecht ist, sondern die Feststellung einer Tarifautomatik" und andernfalls "die Frage, welches Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu zahlen ist, letztlich nach den Vorstellungen des Betriebsrats bestimmt bzw. mitbestimmt werden." Liegt aber damit keine Maßnahme des Arbeitgebers vor, kann sie auch nicht mitbestimmungspflichtig sein. - BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 331/87
Streitigkeit über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf die gewährte …
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Fünften Senats, der in seinen Urteilen vom 16. April 1986 (- 5 AZR 115/85 -) und vom 16. Oktober 1985 (- 5 AZR 299/84 -) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Dezember 1985 (- 1 ABR 6/84 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) die Mitbestimmungspflicht ablehnt, weil "die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung selbst kein Gestaltungsrecht ist, sondern die Feststellung einer Tarifautomatik" und andernfalls "die Frage, welches Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu zahlen ist, letztlich nach den Vorstellungen des Betriebsrates bestimmt bzw. mitbestimmt werden." Liegt aber damit keine Maßnahme des Arbeitgebers vor, kann sie auch nicht mitbestimmungspflichtig sein. - BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 329/87
Verringerung der übertariflichen Lohnbestandteile durch Arbeitszeitverkürzung - …
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Fünften Senats, der in seinen Urteilen vom 16. April 1986 (- 5 AZR 115/85 -) und vom 16. Oktober 1985 (- 5 AZR 299/84 -) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Dezember 1985 (- 1 ABR 6/84 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) die Mitbestimmungspflicht ablehnt, weil "die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung selbst kein Gestaltungsrecht ist, sondern die Feststellung einer Tarifautomatik" und andernfalls "die Frage, welches Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu zahlen ist, letztlich nach den Vorstellungen des Betriebsrates bestimmt bzw. mitbestimmt werden." Liegt aber damit keine Maßnahme des Arbeitgebers vor, kann sie auch nicht mitbestimmungspflichtig sein. - BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 206/87
Anspruch auf Lohnerhöhung bei Effektivlöhnen - Verringerung des Wochenlohnes …
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Fünften Senats, der in seinen Urteilen vom 16. April 1986 (- 5 AZR 115/85 -) und vom 16. Oktober 1985 (- 5 AZR 299/84 -) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Dezember 1985 (- 1 ABR 6/84 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) die Mitbestimmungspflicht ablehnt, weil "die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung selbst kein Gestaltungsrecht ist, sondern die Feststellung einer Tarifautomatik" und andernfalls "die Frage, welches Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu zahlen ist, letztlich nach den Vorstellungen des Betriebsrates bestimmt bzw. mitbestimmt werden." Liegt aber damit keine Maßnahme des Arbeitgebers vor, kann sie auch nicht mitbestimmungspflichtig sein. - BAG, 28.10.1987 - 4 AZR 372/87
- BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 330/87
Verkürzung einer Wochenarbeitszeit - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz …
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