Rechtsprechung
| BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Streitwertfestsetzung - Bindungswirkung - Zulassungsrevision - Gesetzwidrige Zulassung - Unbestimmter Rechtsbegriff - Zugeständnis eines Tatsachenkomplexes - Hohes Maß von Verantwortlichkeit - Wertungsmaßstab
Verfahrensgang
- LAG Hessen, 25.11.1958 - IV LA 383/58
- LAG Hessen, 22.06.1959 - IV LA 383/58
- BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
Papierfundstellen
- BB 1960, 1330
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BAG, 26.02.1959 - 2 AZR 141/56
Unrichtige Streitwertneufestsetzung - Bindungswirkung - Statthaftigkeit einer …
Auszug aus BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
Denn die Ausdehnung dieses für die Zulassung der Revision aufgescellten Grundsatzes auf die Streitwertrevision würde allen falls nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die erfolgte Streitwertfestsetzung in jeder Beziehung unvollständig und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (so BAG AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG 1953)«. - BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 136/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz
Auszug aus BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
An diese von der Klägerin als falsch bezeichnete Streitwertfestsetzung ist das Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit gebunden, auch wenn die Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte (BAG 1, 8 9, 10/ = AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 6, 14 £LGJ = AP Nr. 21 zu § 69 ArbGG 1953; BAG AP Nr. 8, 18, 22 zu § 69 und Nr. 59 zu § 72 ArbGG 1953) Soweit der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 6. Juni 1956 (BAG 3, 46 ffa) eine auf den ersten Blick erkennbare gesetzwidrige Zulassung der Revision für die Revisionsinstanz als unverbindlich bezeichnet hat, kann für den vorliegenden Pall da hingestellt bleiben, ob auch eine durch die Vorinstanzen er folgte offensichtlich unrichtige Streitwertfestsetzung das Revisionsgericht bindet und damit unter Umständen die Statthaftigkeit der Revision in Zweifel gezogen werden kann. - BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
Auszug aus BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
An diese von der Klägerin als falsch bezeichnete Streitwertfestsetzung ist das Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit gebunden, auch wenn die Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte (BAG 1, 8 9, 10/ = AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 6, 14 £LGJ = AP Nr. 21 zu § 69 ArbGG 1953; BAG AP Nr. 8, 18, 22 zu § 69 und Nr. 59 zu § 72 ArbGG 1953) Soweit der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 6. Juni 1956 (BAG 3, 46 ffa) eine auf den ersten Blick erkennbare gesetzwidrige Zulassung der Revision für die Revisionsinstanz als unverbindlich bezeichnet hat, kann für den vorliegenden Pall da hingestellt bleiben, ob auch eine durch die Vorinstanzen er folgte offensichtlich unrichtige Streitwertfestsetzung das Revisionsgericht bindet und damit unter Umständen die Statthaftigkeit der Revision in Zweifel gezogen werden kann.
- BAG, 22.05.1958 - GS 1/58
Statthaftigkeit der Revisionsgrenze hinsichtlich des Streitwerts oder des …
Auszug aus BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 4 u. 5 ArbGG ist eine als so genannte Streitwertrevision eingelegte Revision statthaft, wenn der Streitwert oder in einem Rechtsstreit über Zahlungsansprüche der Beschwerdewert den Betrag von 6.000,- DM übersteigt (BAG 6, 149)= Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes im Urteil nach §§ 3 ZPO, 61 Abs. 2 ArbGG unter Bezug auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mti 1957 (AP Nr. 1 zu § 3 ZPO) auf 8.570,- DM festgesetzt. - BAG, 26.02.1958 - 4 AZR 278/55
Streitwert - Neue Festsetzung durch Berufungsgericht - Nachprüfung durch …
Auszug aus BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
An diese von der Klägerin als falsch bezeichnete Streitwertfestsetzung ist das Revisionsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit gebunden, auch wenn die Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte (BAG 1, 8 9, 10/ = AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 6, 14 £LGJ = AP Nr. 21 zu § 69 ArbGG 1953; BAG AP Nr. 8, 18, 22 zu § 69 und Nr. 59 zu § 72 ArbGG 1953) Soweit der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 6. Juni 1956 (BAG 3, 46 ffa) eine auf den ersten Blick erkennbare gesetzwidrige Zulassung der Revision für die Revisionsinstanz als unverbindlich bezeichnet hat, kann für den vorliegenden Pall da hingestellt bleiben, ob auch eine durch die Vorinstanzen er folgte offensichtlich unrichtige Streitwertfestsetzung das Revisionsgericht bindet und damit unter Umständen die Statthaftigkeit der Revision in Zweifel gezogen werden kann. - BAG, 24.05.1957 - 3 AZR 359/54
Wert einer Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Höhe des einfachen …
Auszug aus BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 33/59
Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 4 u. 5 ArbGG ist eine als so genannte Streitwertrevision eingelegte Revision statthaft, wenn der Streitwert oder in einem Rechtsstreit über Zahlungsansprüche der Beschwerdewert den Betrag von 6.000,- DM übersteigt (BAG 6, 149)= Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes im Urteil nach §§ 3 ZPO, 61 Abs. 2 ArbGG unter Bezug auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mti 1957 (AP Nr. 1 zu § 3 ZPO) auf 8.570,- DM festgesetzt.
- BAG, 13.02.1984 - 7 AZB 22/83 Es bedarf darüber dann keiner gesonderter Erwägungen mehr, während umgekehrt aus der offen sichtlichen Unrichtigkeit einer Wertfestsetzung noch nicht ohne weiteres folgt, ob ein die Rechtsmittelgrenze übersteigender an derer Streitwert gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Oktober 1968 - 4 AZR 130/68 - AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert revision, unter I der Gründe? vgl. ferner BAG 12, 8? 13, 62; 17, 146; 21, 22 und 31, 338 r AP Nr. 12, 13, 16, 20 und 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision sowie BAG Entscheidungen vom 20. Oktober I960 - 5 AZR 33/59 -, 15. Oktober 1965 - 3 AZR 12/65 -, 24. Mai 1974 - 3 AZR 182/74 -, 31. Oktober 1975 - 5 AZR 503/74 -, 12. August 1976 - 3 AZR 481/76 - und 20. Mai 1977 - 3 AZR 842/76 - AP Nr. 6, 18, 25, 26, 28 und 30 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
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