Rechtsprechung
| BAG, 01.08.1963 - 5 AZR 59/63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Musterungstag - Urlaubszeit - Urlaubszweck
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 19.12.1962 - 5 Sa 557/62
- BAG, 01.08.1963 - 5 AZR 59/63
Papierfundstellen
- NJW 1964, 74 (Ls.)
- BB 1963, 1338
- DB 1963, 1090
- DB 1963, 1579
Wird zitiert von ... (6)
- LAG Hamm, 27.01.2022 - 5 Sa 1030/21
Kein Verfall von Urlaubstagen wegen Quarantäne; Nachgewährung von Urlaub bei …
Rn. 47 b) Mit der Entscheidung vom 09. August 1994 (9 AZR 384/92, BAGE 77, 296) ist es von der eigenen früheren Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 01. August 1963, 5 AZR 59/63, juris; BAG Urteil vom 01. August 1963, 5 AZR 74/63, juris ) abgerückt, die jedenfalls in den Fällen, in denen für den Arbeitgeber für den Verhinderungsfall (hier die Musterung) eine unabdingbare Entgeltzahlungspflicht vorgesehen ist (hier § 12 ArbPlSchG), eine Anrechnung als gegeben ansah. - BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92
Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner älteren Rechtsprechung es als angemessen angesehen, neben der Krankheit auch in sonstigen Fällen urlaubsstörender Ereignisse dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Gewährung von Nachurlaub aufzuerlegen, wenn in diesen Fällen der Lohn für den Arbeitsausfall kraft Gesetzes unabdingbar weiterzuzahlen sei (BAG Urteil vom 1. August 1963 - 5 AZR 59/63 - AP Nr. 1 zu § 12 ArbPlatzSchutzG und - 5 AZR 74/63 - AP Nr. 91 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). - LAG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 10 Sa 62/21
Urlaub - COVID-19 - Quarantäne - Nichtanrechnung auf den Urlaub - Schadensersatz …
Zwar hat es auch das Bundesarbeitsgericht in seiner älteren Rechtsprechung als angemessen angesehen, neben der Krankheit auch in sonstigen Fällen urlaubsstörender Ereignisse dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Gewährung von Nachurlaub aufzuerlegen, wenn in diesen Fällen der Lohn für den Arbeitsausfall kraft Gesetzes unabdingbar weiterzuzahlen ist (BAG 1. August 1963 - 5 AZR 59/63 - und - 5 AZR 74/63 -).
- BAG, 11.01.1966 - 5 AZR 383/65
Nachurlaub - Urlaubszeit
Denn die erwähnte Tarifnorm gewährt den Freistellungs- und Vergütungsanspruch allein bei ausfallender Arbeitszeit, nicht aber entgegen der Ansicht des Klägers bereits dann, wenn seine Zeit überhaupt durch eines der erwähnten familiären Ereignisse in Anspruch genommen wird; sie setzt also zu ihrer Anwendbarkeit voraus, daß allein auf Grund eines dieser Ereignisse die Notwendigkeit der Arbeitsversäumnis besteht" Pur diese Auffassung;, die der Senat für eine ähnlich gehaltene tarifliche Regelung bereits in seinen Urteilen vom 1. August 1965 - 5 AZR 74/63 und 5 AZR 59/63 - (AP Nr. 91 zu § 611 BGB Urlaubsrecht und AP Nr. 1 zu § 12 ArbPlatzSchutzG) vertreten hat, spricht entscheidend die systematische Stellung des § 4 BRTV-Bau, der unter der Überschrift "Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall" steht und nach den den Abschnitt I einleitenden Sätzen eine abschließende Aufzählung der für eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB in Betracht kommenden Verhinderungsfälle enthält.Allerdings gibt es, wie der Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 1. August 1963 und der weiteren an demselben Tage ergangenen Entscheidung 5 AZR 59/63 (AP Nr. 1 zu § 12 ArbPlatzSchutzG) nicht verkannt hat, auch neben der Krankheit und der Kur gewisse sonstige Fälle urlaubsstörender Ereignisse, in denen es angemessen erscheint, dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Gewährung von Nachurlaub in entsprechendem Umfang aufzuerlegen.
- BVerwG, 07.05.1985 - 1 D 109.84
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Bahnbusfahrer wegen …
Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1963 in seinem Urteil vom 1. August 1963, NJW 1964, 74 entschieden. - BAG, 01.08.1963 - 5 AZR 74/63
Zustzurlaub - Urlaubszeit
Arbeitnehmers fallen auf die Urlaubsdauer nicht in Anrechnung zu bringen (vgl, das Urteil des Senats vom 1, August 1963 - 5 AZR 59/63 -)â- > Alle übrigen sich aus § 616 Abs, 1 BGB ergebenden Fälle einer Arbeitsverhinderung sind jedoch solche die nach dem Gesetz abdingbar sind und denen deswegen auch nicht das Gewicht zukommen kann daß sie den Urlaub unterbrechen.
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